Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

70 Aachtarbeit — Namen 
(s. d. IID, des Tragens von Waffen (s. d.) usw. Wo die erstinstanzliche 
Entschließung über Dispensationsgesuche dem Rekurs unterliegt (z. B. 
in Dismembrationssachen), kann sich die Rekursbehörde der materiellen 
Prüfung des Falls nicht entziehen (MV„O. vom 27. Febr. 1892, 
Fischer XIII 232); dagegen ist die Anfechtungsklage ausggeschlossen 
(OBS#. 18. Juni 1902 1 S 134). 
Nachtarbeit ist beschränkt oder ausgeschlossen durch die Be- 
stimmungen über Fabriken (s. d.), gewisse gewerbliche Anlagen (s. d. Uh), 
Beschäftigung von Kindern (s. d. 1 1), Handlungsgehilfen und Hand- 
lungslehrlingen (s. Ladenschluß). 
Nachtigallen sind nicht Gegenstand des Jagdrechtes (s. Vogel- 
schutzz. Wer eine A. gefangen hält, hat dafür jährlich 12 M. an die 
Ortsarmenkasse zu bezahlen (VO. vom 1. Dez. 1864 S. 404). 
Nachtruhe s. Ruhestörender Lärm. 
Nachtwache, Nachtwächter. In der Regel ist in jeder Gemeinde 
ein Wächter für den Tag und einer für die Nacht anzustellen, die 
Vereinigung beider Amter in einer Person dagegen und die reihen- 
weise Verrichtung des Tagewächterdienstes durch die Gemeindemitglieder 
ausgeschlossen (Generale vom 20. Mai 1809, MWVO. vom 20. Juli 
1842 bei Funke I S. 547, Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775 
Kap. 1 § 46). Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über 
niedere Gemeindebeamte (s. d.) und Polizeibeamte (s. d)) Wenn im 
Interesse der Ortssicherheit A. als Gemeindeleistungen (s. d. XII) ein- 
geführt werden, ist Stellvertretung und Geldzahlung ausgeschlossen. 
Nachzahlung s. Nachschätzung. 
Nadelarbeiten s. Weibliche Arbeiten. 
Aahrungsmittel s. Gesundheitspolizei II, Sonntagsruhe I, Ent- 
wendung. 
AVahrungsmittelchemiker s. Gesundheitspolizei II 2. 
ANamen. l. Bürgerliches Recht. Niemand darf unbefugt den 
Aamen eines andern tragen. Der andere kann Beseitigung der Be— 
einträchtigung verlangen und auf Unterlassung klagen (BoE. F 12).7 
Frauen führen den Familiennamen des Ehemanns, eheliche Kinder den 
des Baters, außereheliche den der Mutter, angenommene den des An- 
nehmenden (BGB. 88 1355, 1616,“ 1706, 1758). Geschiedene Frauen 
behalten den Familiennamen des Ehemanns, solange dieser es nicht 
untersagt, können jedoch die Wiederannahme ihres früheren N. erklären 
(BGB. § 1577, OL. 15. Jan. 1901, Reger XXI 176).“ Der Che- 
mann kann dem unehelichen Kinde seiner Frau seinen A. erteilen 
(BöB. 8§ 1706), auch wenn die Frau verstorben ist (Fischer XXIV. 170, 
Reger XXII 402). Die nach §§ 1577, 1706 erforderlichen Erklärungen 
sind vor dem Amtsgericht abzugeben, in das Standesregister ein- 
zutragen (AVO. vom 6. Juli 1899 §8 32, 33) und dem Pfarramte 
mitzuteilen (MVO. vom 29. Mai 1900 im JllB. 51, Kons. B. Jahrg. 
1899 S. 112, Jahrg. 1900 S. 41). Weitere Namensänderungen hat
	        
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