70 Aachtarbeit — Namen
(s. d. IID, des Tragens von Waffen (s. d.) usw. Wo die erstinstanzliche
Entschließung über Dispensationsgesuche dem Rekurs unterliegt (z. B.
in Dismembrationssachen), kann sich die Rekursbehörde der materiellen
Prüfung des Falls nicht entziehen (MV„O. vom 27. Febr. 1892,
Fischer XIII 232); dagegen ist die Anfechtungsklage ausggeschlossen
(OBS#. 18. Juni 1902 1 S 134).
Nachtarbeit ist beschränkt oder ausgeschlossen durch die Be-
stimmungen über Fabriken (s. d.), gewisse gewerbliche Anlagen (s. d. Uh),
Beschäftigung von Kindern (s. d. 1 1), Handlungsgehilfen und Hand-
lungslehrlingen (s. Ladenschluß).
Nachtigallen sind nicht Gegenstand des Jagdrechtes (s. Vogel-
schutzz. Wer eine A. gefangen hält, hat dafür jährlich 12 M. an die
Ortsarmenkasse zu bezahlen (VO. vom 1. Dez. 1864 S. 404).
Nachtruhe s. Ruhestörender Lärm.
Nachtwache, Nachtwächter. In der Regel ist in jeder Gemeinde
ein Wächter für den Tag und einer für die Nacht anzustellen, die
Vereinigung beider Amter in einer Person dagegen und die reihen-
weise Verrichtung des Tagewächterdienstes durch die Gemeindemitglieder
ausgeschlossen (Generale vom 20. Mai 1809, MWVO. vom 20. Juli
1842 bei Funke I S. 547, Dorffeuerordnung vom 18. Febr. 1775
Kap. 1 § 46). Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über
niedere Gemeindebeamte (s. d.) und Polizeibeamte (s. d)) Wenn im
Interesse der Ortssicherheit A. als Gemeindeleistungen (s. d. XII) ein-
geführt werden, ist Stellvertretung und Geldzahlung ausgeschlossen.
Nachzahlung s. Nachschätzung.
Nadelarbeiten s. Weibliche Arbeiten.
Aahrungsmittel s. Gesundheitspolizei II, Sonntagsruhe I, Ent-
wendung.
AVahrungsmittelchemiker s. Gesundheitspolizei II 2.
ANamen. l. Bürgerliches Recht. Niemand darf unbefugt den
Aamen eines andern tragen. Der andere kann Beseitigung der Be—
einträchtigung verlangen und auf Unterlassung klagen (BoE. F 12).7
Frauen führen den Familiennamen des Ehemanns, eheliche Kinder den
des Baters, außereheliche den der Mutter, angenommene den des An-
nehmenden (BGB. 88 1355, 1616,“ 1706, 1758). Geschiedene Frauen
behalten den Familiennamen des Ehemanns, solange dieser es nicht
untersagt, können jedoch die Wiederannahme ihres früheren N. erklären
(BGB. § 1577, OL. 15. Jan. 1901, Reger XXI 176).“ Der Che-
mann kann dem unehelichen Kinde seiner Frau seinen A. erteilen
(BöB. 8§ 1706), auch wenn die Frau verstorben ist (Fischer XXIV. 170,
Reger XXII 402). Die nach §§ 1577, 1706 erforderlichen Erklärungen
sind vor dem Amtsgericht abzugeben, in das Standesregister ein-
zutragen (AVO. vom 6. Juli 1899 §8 32, 33) und dem Pfarramte
mitzuteilen (MVO. vom 29. Mai 1900 im JllB. 51, Kons. B. Jahrg.
1899 S. 112, Jahrg. 1900 S. 41). Weitere Namensänderungen hat