Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

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die Vaterschaftsanerkennung (s. d.) und die Ehelichsprechung (s. d.) zur 
Folge. Besondere Grundsätze gelten dabei bezüglich der vor dem 
1. März 1865 und 1. Jan. 1876 geborenen Kinder (s. Baterschafts- 
anerkennung). Das Adelsprädikat „von“ ist nicht als Teil des Familien= 
namens anzusehen, auf den die Vorschriften des BGB. Anwendung 
leiden (Gesamtministerium 16. Febr. 1900, Fischer XXIII 231, Reger 
XXII 83). 
* Das hier gewährleistete Privatrecht ist im Rechtswege geltend zu 
machen. Uber Klagen gegen Ausländer entscheiden die deutschen Gerichte nach 
dem Rechte des Heimatsstaats des Ausländers (Kammerger. 28. Alai 1901, 
Rechtspr. der OL. I 85). 
Die Berichtigung des Standesregisters ist abzulehnen, wenn der Name 
einer Polin auf ki statt auf ka ablautend eingetragen ist (Kammerger., 
Rechtspr. der OLe. IV 297, Reger XXIII 161). 
** Das Amtsgericht kann in den Fällen von § 1577 die Beurkundung 
und Beglaubigung nicht ablehnen (Kammerger. 20. Aug. 1901, Rechtspr. II 367). 
JIm Falle von § 1706 erfolgt die Erntärung des Ehemanns vor dem 
Standesbeamten, in dessen Geburtsregister die Geburt des Kindes eingetragen 
ist, bez. vor demjenigen, vor dem die gleichzeitige Eheschließung erfolgt 
(Kammerger. 2. Juli 1900, Reger XXI 178). 
II. Die Anderung des Familiennamens“" bedarf ministe- 
rieller Genehmigung, die vom Ministerium des Innern nur aus 
dringenden Gründen erteilt wird. Aicht genehmigt werden Gesuche, 
die nur mit persönlichen oder geschäftlichen Interessen begründet sind, 
genehmigt dagegen die Führung von Doppelnamen und die Ablegung 
von MA., die anstößig sind oder zu Spott Veranlassung geben, nament- 
lich wenn der Gesuchsteller sich in amtlicher Stellung befindet (MV0. 
vom 27. Nov. 1893, SWB. 238, Fischer XV 209). Hat das Mini- 
sterium die Namensänderung genehmigt, so hat die untere Ver- 
waltungsbehörde den Standesbeamten behufs Aufnahme eines Rand- 
vermerks im Geburts= und Heiratsregister davon zu benachrichtigen 
und der Standesbeamte dem Pfarramte zur Entschließung wegen 
Berichtigung des Tauf= und Trauregisters Kenntnis zu geben (A#. 
vom 6. Juli 1899 S. 203 § 1, MVO. vom 25. Okt. 1899, SWB. 
280 Pkt. 3, vom 28. Aov. 1899, SWB. 1900 S. 6 und 6. Okt. 1899, 
W. 267 Pkt. 15 mit Schema für den Randvermerk; wegen des 
weiteren Verfahrens vor dem Pfarramte s. Rirchenbücher). 
* Dazu gehört auch Szulc statt Schulz und ähnliche (Kammerger. 
2. Juli 1900, Preuß. O#V. 18. Juni 1901, Jur.-Ztg. VI 563, Reger 
2. Erg. Bd. 935). 
III. Vorschriften für die Standesämter. Der Eintrag in 
das Geburteregister umfaßt außer dem M. der Eltern und des 
Anzeigenden die Vornamen des Kindes. Standen letztere zurzeit der 
Anzeige noch nicht fest, so sind sie nachträglich und längstens binnen 
2 Monaten nach der Geburt anzuzeigen, welchenfalls die Eintragung 
am Rande des ersten Eintrages erfolgt. Uber diese nachträglichen 
Anzeigen, die nicht schriftlich, aber bald nach der Taufe erfolgen müssen,
	        
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