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die Vaterschaftsanerkennung (s. d.) und die Ehelichsprechung (s. d.) zur
Folge. Besondere Grundsätze gelten dabei bezüglich der vor dem
1. März 1865 und 1. Jan. 1876 geborenen Kinder (s. Baterschafts-
anerkennung). Das Adelsprädikat „von“ ist nicht als Teil des Familien=
namens anzusehen, auf den die Vorschriften des BGB. Anwendung
leiden (Gesamtministerium 16. Febr. 1900, Fischer XXIII 231, Reger
XXII 83).
* Das hier gewährleistete Privatrecht ist im Rechtswege geltend zu
machen. Uber Klagen gegen Ausländer entscheiden die deutschen Gerichte nach
dem Rechte des Heimatsstaats des Ausländers (Kammerger. 28. Alai 1901,
Rechtspr. der OL. I 85).
Die Berichtigung des Standesregisters ist abzulehnen, wenn der Name
einer Polin auf ki statt auf ka ablautend eingetragen ist (Kammerger.,
Rechtspr. der OLe. IV 297, Reger XXIII 161).
** Das Amtsgericht kann in den Fällen von § 1577 die Beurkundung
und Beglaubigung nicht ablehnen (Kammerger. 20. Aug. 1901, Rechtspr. II 367).
JIm Falle von § 1706 erfolgt die Erntärung des Ehemanns vor dem
Standesbeamten, in dessen Geburtsregister die Geburt des Kindes eingetragen
ist, bez. vor demjenigen, vor dem die gleichzeitige Eheschließung erfolgt
(Kammerger. 2. Juli 1900, Reger XXI 178).
II. Die Anderung des Familiennamens“" bedarf ministe-
rieller Genehmigung, die vom Ministerium des Innern nur aus
dringenden Gründen erteilt wird. Aicht genehmigt werden Gesuche,
die nur mit persönlichen oder geschäftlichen Interessen begründet sind,
genehmigt dagegen die Führung von Doppelnamen und die Ablegung
von MA., die anstößig sind oder zu Spott Veranlassung geben, nament-
lich wenn der Gesuchsteller sich in amtlicher Stellung befindet (MV0.
vom 27. Nov. 1893, SWB. 238, Fischer XV 209). Hat das Mini-
sterium die Namensänderung genehmigt, so hat die untere Ver-
waltungsbehörde den Standesbeamten behufs Aufnahme eines Rand-
vermerks im Geburts= und Heiratsregister davon zu benachrichtigen
und der Standesbeamte dem Pfarramte zur Entschließung wegen
Berichtigung des Tauf= und Trauregisters Kenntnis zu geben (A#.
vom 6. Juli 1899 S. 203 § 1, MVO. vom 25. Okt. 1899, SWB.
280 Pkt. 3, vom 28. Aov. 1899, SWB. 1900 S. 6 und 6. Okt. 1899,
W. 267 Pkt. 15 mit Schema für den Randvermerk; wegen des
weiteren Verfahrens vor dem Pfarramte s. Rirchenbücher).
* Dazu gehört auch Szulc statt Schulz und ähnliche (Kammerger.
2. Juli 1900, Preuß. O#V. 18. Juni 1901, Jur.-Ztg. VI 563, Reger
2. Erg. Bd. 935).
III. Vorschriften für die Standesämter. Der Eintrag in
das Geburteregister umfaßt außer dem M. der Eltern und des
Anzeigenden die Vornamen des Kindes. Standen letztere zurzeit der
Anzeige noch nicht fest, so sind sie nachträglich und längstens binnen
2 Monaten nach der Geburt anzuzeigen, welchenfalls die Eintragung
am Rande des ersten Eintrages erfolgt. Uber diese nachträglichen
Anzeigen, die nicht schriftlich, aber bald nach der Taufe erfolgen müssen,