Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

72 Aamen 
haben die Standesbeamten Verzeichnisse zu halten (RGes. vom 6. Febr. 
1875 S. 23 § 221, 3, Bek. vom 25. März 1899 S. 164 8 23, 
MV. vom 22. Juni 1883, SWB. 155, Kons. B. 131).“ Das Ver- 
fahren bei unterlassener Anzeige regelt sich nach den allgemeinen Be- 
stimmungen (s. Standesamtswesen II 4). Den Standesbeamten ist jede 
Beeinflussung der die Geburtsanzeige erstattenden Personen behufs 
sofortiger Anzeige der Vornamen untersagt, vielmehr ihre ausdrückliche 
Belehrung über die nachgelassene 2 monatliche Frist zur Pflicht zu 
machen (MVO. vom 8. MAüärz 1880, SWB. 47, Z3KB. 11). Der 
Aamiseintrag ist auch nach Ablauf dieser Frist ohne Mitwirkung des 
Gerichts vorzunehmen (SWB. 1880 S. 58). Im Standesregister 
einmal eingetragene Vornamen können nur im Wege des Berichtigungs- 
verfahrens (s. d.), ministeriell genehmigte Veränderungen des Familien- 
namens dagegen durch bloßen Zusatz abgeändert werden (MWVO. vom 
9. Dez. 1882, 12. Juli 1880 und 9. Jan. 1888, Fischer IV 75, 273, 
IX 124, XIV 121). Die Eintragung ihnen anstößig erscheinender 
Vornamen in die Geburtsregister können die Standesbeamten ab- 
lehnen. Widersprüche unterliegen der Beurteilung des Gerichts, in 
dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Sitz hat (MIVO. vom 27. Dez. 
1875, Fischer XIV 119). 
* Fremdsprachliche Vornamen, für die eine deutsche Form existiert, sind 
in der deutschen Form einzutragen, ausgenommen bei Ausländern (Kammerger. 
11. Juni 1900, OL. Köln 27. Okt. 1899, Reger 2. Erg. Bd. 124, 120). 
IV. Bei der Taufe sind unchristliche oder sonst anstößige Vor- 
namen nicht in Anwendung zu bringen; sind sie beim Standesbeamten 
eingetragen, so ist dies mit dem Bemerken, daß sie bei der Taufe 
nicht beigelegt worden seien, im Kirchenbuche und im kirchlichen Zeug- 
nisse anmerkungsweise zu erwähnen. Ist zu einer Einigung über die 
christliche Mamensgebung nicht zu gelangen, so hat der Geistliche die 
Taufhandlung mit Hinweglassung der beanstandeten Vornamen zu 
vollziehen, wegen Zulässigkeit der letzteren aber auf Antrag die Ent- 
schließung der vorgesetzten kirchlichen Behörde einzuholen (VO. vom 
13. Dez. 1876 S. 722 § 8, GBl. 1877 S. 150). War zur Zeit der 
Taufe die Vornamensgebung bereits vollzogen und standesamtlich be- 
urkundet, so sind auch bei der Taufe die feststehenden bürgerlichen 
Vornamen anzuwenden. Weitere Vornamen können in diesem Falle 
bei der Taufe nur ausnahmsweise zugelassen werden. In der An- 
merkungsstelle der Taufnachrichten ist dann zu verlautbaren, wie die 
im Geburtsregister eingetragenen bürgerlichen Vornamen lauten (V0O. 
vom 21. Juni 1901, Fischer XXIII 357, Reger XXII 140). Die Eltern 
sind verpflichtet, die A. der Kinder für die Zwechke der Taufe und der 
Eintragung in das Standesregister gleichlautend zu geben. Die 
Geistlichen und Standesbeamten sind angewiesen, sich der Ubereinstim- 
mung der AN. zu versichern. Die Revision der Standesämter und die 
Prüfung der Nebenregister soll auf diesen Punkt vorzugsweise ge-
	        
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