Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Naturalbezüge — Aebenbeschäftigung 73 
richtet werden (MVO. vom 27. Dez. 1875, VO. vom 3. Juli 1876, 
Kons. B. 104). Eine Bestrafung der Eltern wegen unterlassener An— 
zeige der A. an die Kirchenbuchführer findet nicht mehr statt (VO. vom 
28. Mai 1850 S. 144 § 2 und 13. Dez. 1876 S. 722 §50. 
V. Ubertretungsstrafe trifft denjenigen, der sich eines ihm 
nicht zukommenden Namens dem zuständigen Beamten gegenüber be- 
dient (St GSB. § 360 8). 
Naturalbezüge, Naturalleistungen. Naturalbezüge der Be- 
amten gehören zum steuerpflichtigen Diensteinkommen (s. d. 1 1); hiervon 
abgesehen gelten Naturalgefälle als Renteneinkommen (s. Rentensteuern . 
Im übrigen s. Krankenversicherung A 8, Invalidenversicherung I1 4, Ge- 
meindeleistungen IX 2 und XII, Militärleistungen 1 und II.2. 
Naturalisation s. Staatsangehörigkeit l. 
Naturärzte s. Arzte 1 2, Krankenversicherung B V5. 
Aebenämter s. Nebenbeschäftigung. 
A-ebenbahnen s. Eisenbahnwesen II 1. 
A-ebenbeschäftigung. 1. Der Genehmigung der vorgesetzten Be- 
hörde zur Ubernahme von MA., mit denen eine Vergütung verbunden 
ist, oder zum Gewerbebetriebe bedürfen Staatsdiener (s. d. V), besoldete 
Mitglieder des Stadtrats (RStO. 8 87), Alilitärpersonen, soweit sie 
nicht zum Beurlaubtenstande gehören (Roes. vom 2. Mai 1874 S. 45 
8§§ 41, 43), Geistliche (VO. vom 8. Juli 1898, Kons. B. 60) und Lehrer 
höherer Unterrichtsanstalten (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 § 292). 
Auch Volksschullehrern ist sie nur mit Genehmigung des Bezirksschul- 
inspektors und des Schulvorstands gestattet. Die Genehmigung ist 
stets nur auf Widerruf und nur dann zu erteilen, wenn dadurch die 
Berufstätigkeit und die Würde des Lehrers nicht beeinträchtigt oder 
nicht andern Geschäftsleuten, wie es bei der Ubernahme von Agenturen 
für Fabrik= und Handelsgeschäfte, für Biehversicherungsgesellschaften usw., 
der Fall wäre, Konkurrenz bereitet wird; auch in den Verwaltungs- 
oder Aufsichtsrat von Erwerbsgesellschaften sollen Lehrer nicht eintreten 
(Schulges. § 22 3, MVO. vom 22. Sept. 1896, 15. Mai 1884, 
30. Mai 1885 und 9. Juni 1886, Fischer V 365, VII 264, XVIII 105). 
Zur Wahl in die Gemeindevertretung bedürfen Volksschullehrer der 
Genehmigung der Bezirksschulinspektion (MVO. vom 2. Febr. 1889, 
Fischer VII 359). Ein förmlicher Handel mit Schulutensilien (s. d.) ist 
Lehrern nicht gestattet, ebensowenig sollen sie an der Jagd (s. d.) teil- 
nehmen. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von 
§ 1574 der CPO. durch Bürgermeister kl. StO. ist zulässig (MWO. 
vom 6. Febr. 1900, SWB. 63). Gemeindevorstände sollen Feuer- 
versicherungsagenturen (s. d.) nicht übernehmen. Die Bestimmungen 
für die Gerichte gibt Gesch. O. §88 131—140. 
2. Inwieweit das Einkommen aus -Aebenämtern zum Dienst- 
einkommen zu rechnen ist, s. Diensteinkommen, Staatsdienst IV, insbes. 
O. 30. April 1903 II 8 67. Besondere Bestimmungen für die
	        
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