Niederlagsplätze — Nießbrauch 75
leisteten Zahlung, also um eine Leistung handelt, bei der vorwiegend
privatrechtliche Erwägungen einschlagen (OBS. 13. Alai 19031 S 83). Im
Streitverfahren vor den Verwaltungsgerichten (Verwaltungsstreitsachen I 1)
können Rüchforderungen geltend gemacht werden in den Fällen von
8§ 21 4, 5, 7, 9 des Ges. vom 19. Juli 1900, dagegen nicht in den Fällen
von § 21 1, 2 (O6. 6. Aug. 1902 1 §S 139). Vor die Verwaltungsgerichte
gehören ferner Streitigkeiten zwischen Krankenkassen (BoGes. vom 10. April
1892 S. 417 § 582, s. Krankenversicherung B X), sowie zwischen
Armenverbänden und Krankenkassen wegen irrtümlich geleisteter Unter-
stützung (M Entsch. vom 1. Nov. 1899, Fischer XXI 122)." Dagegen
sind Ansprüche einzelner an eine Krankenkasse auf Grund freiwilliger
Geschäftsführung im Rechtswege geltend zu machen (MEntsch. 14. Vov.
1900, Fischer XXII 246, Reger XXI 166). Die Verwaltungsbehörden
sind zuständig bei Rüchforderung von Unfallrenten, wenn die ver-
urteilende Entscheidung des Schiedsgerichts vom Reichsversicherungsamt
wieder aufgehoben wird (Kompetenzgerichtshof 25. Okt. 1900, SWB.
1901 S. 194, Fischer XXII 213, 316, Annalen XXII 34). Der An-
spruch auf Zurüchzahlung von Steuern und Gemeindeanlagen kann
nur unter gleichzeitiger Anfechtung der Veranlagung selbst und nur in
den hierfür vorgeschriebenen Fristen und Formen erfolgen. Die spätere
Aufhebung einer ordnungsgemäß zu stande gekommenen Regulativ-
bestimmung berechtigt zur Rüchforderung nicht (OV6S. 1. Aug. 1901
II 8 111, 16. Okt. 1902 II 8 185 und 29. Dez. 1902 II S 258, Jahrb.
1 176). Dasselbe gilt von Anliegerleistungen, wenn der Anlieger von
den ihm zustehenden Rechtsmitteln keinen Gebrauch gemacht oder sich
der Zahlung vorbehaltlos unterworfen hat (O#6. 27. April 1901
1!1 8 10.39, 1. Febr. 1902 I 8 265, 18. März 1902 1 8 24 und
15. Okt. 1902 1 8 256, Jahrb. II 305). Wechsel der Rechtsprechung
begründet kein Rüchforderungsrecht (MSntsch. vom 20. April 1892,
Fischer XIV 72).
* Das Verwaltungsstreitverfahren zwischen verschiedenen Krankenkassen
setzt voraus, daß der Unterstützte versicherungepflichig war; andernfalls
findet der Mechtswe statt (Preuß. O. 23. Sept. 1901, PVB. XAXIII 277,
Arbeiterversorgung XIX 28, Reger * 225). Die Rüchforderung von Kur-
kosten, welche die Krankenhasse irrtümlich an einen Armenverband geleistet
hat, ist in Preußen nicht im Verwaltungsstreitverfahren geltend zu machen
(Preuß. O. 7. Juli 1900, Reger 2. Erg. Bd. 50).
#iederlagsplätze s. Bauplätze.
V;iederlassungsverträge s. Ausweisung B.
A;iederschlagung des Verfahrens s. Begnadigung.
#;ießbrauch. Das B. behandelt den N. und die Autznießung
in §§ 873—902, 1030—1067 (N. an Sachen), 88 1068—1084 (N. an
Rechten), §§ 1085—1089 (N. am Vermögen), 88 1365—1409, 1418
bis 1425 (ehemännlicher A.), §§ 1649—1663, 1678 (väterlicher M.),
§§ 1685, 1686 inncher v. * Dazu kommt Ges. vom 7. Juli 1900