Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Niederlagsplätze — Nießbrauch 75 
leisteten Zahlung, also um eine Leistung handelt, bei der vorwiegend 
privatrechtliche Erwägungen einschlagen (OBS. 13. Alai 19031 S 83). Im 
Streitverfahren vor den Verwaltungsgerichten (Verwaltungsstreitsachen I 1) 
können Rüchforderungen geltend gemacht werden in den Fällen von 
8§ 21 4, 5, 7, 9 des Ges. vom 19. Juli 1900, dagegen nicht in den Fällen 
von § 21 1, 2 (O6. 6. Aug. 1902 1 §S 139). Vor die Verwaltungsgerichte 
gehören ferner Streitigkeiten zwischen Krankenkassen (BoGes. vom 10. April 
1892 S. 417 § 582, s. Krankenversicherung B X), sowie zwischen 
Armenverbänden und Krankenkassen wegen irrtümlich geleisteter Unter- 
stützung (M Entsch. vom 1. Nov. 1899, Fischer XXI 122)." Dagegen 
sind Ansprüche einzelner an eine Krankenkasse auf Grund freiwilliger 
Geschäftsführung im Rechtswege geltend zu machen (MEntsch. 14. Vov. 
1900, Fischer XXII 246, Reger XXI 166). Die Verwaltungsbehörden 
sind zuständig bei Rüchforderung von Unfallrenten, wenn die ver- 
urteilende Entscheidung des Schiedsgerichts vom Reichsversicherungsamt 
wieder aufgehoben wird (Kompetenzgerichtshof 25. Okt. 1900, SWB. 
1901 S. 194, Fischer XXII 213, 316, Annalen XXII 34). Der An- 
spruch auf Zurüchzahlung von Steuern und Gemeindeanlagen kann 
nur unter gleichzeitiger Anfechtung der Veranlagung selbst und nur in 
den hierfür vorgeschriebenen Fristen und Formen erfolgen. Die spätere 
Aufhebung einer ordnungsgemäß zu stande gekommenen Regulativ- 
bestimmung berechtigt zur Rüchforderung nicht (OV6S. 1. Aug. 1901 
II 8 111, 16. Okt. 1902 II 8 185 und 29. Dez. 1902 II S 258, Jahrb. 
1 176). Dasselbe gilt von Anliegerleistungen, wenn der Anlieger von 
den ihm zustehenden Rechtsmitteln keinen Gebrauch gemacht oder sich 
der Zahlung vorbehaltlos unterworfen hat (O#6. 27. April 1901 
1!1 8 10.39, 1. Febr. 1902 I 8 265, 18. März 1902 1 8 24 und 
15. Okt. 1902 1 8 256, Jahrb. II 305). Wechsel der Rechtsprechung 
begründet kein Rüchforderungsrecht (MSntsch. vom 20. April 1892, 
Fischer XIV 72). 
* Das Verwaltungsstreitverfahren zwischen verschiedenen Krankenkassen 
setzt voraus, daß der Unterstützte versicherungepflichig war; andernfalls 
findet der Mechtswe statt (Preuß. O. 23. Sept. 1901, PVB. XAXIII 277, 
Arbeiterversorgung XIX 28, Reger * 225). Die Rüchforderung von Kur- 
kosten, welche die Krankenhasse irrtümlich an einen Armenverband geleistet 
hat, ist in Preußen nicht im Verwaltungsstreitverfahren geltend zu machen 
(Preuß. O. 7. Juli 1900, Reger 2. Erg. Bd. 50). 
#iederlagsplätze s. Bauplätze. 
V;iederlassungsverträge s. Ausweisung B. 
A;iederschlagung des Verfahrens s. Begnadigung. 
#;ießbrauch. Das B. behandelt den N. und die Autznießung 
in §§ 873—902, 1030—1067 (N. an Sachen), 88 1068—1084 (N. an 
Rechten), §§ 1085—1089 (N. am Vermögen), 88 1365—1409, 1418 
bis 1425 (ehemännlicher A.), §§ 1649—1663, 1678 (väterlicher M.), 
§§ 1685, 1686 inncher v. * Dazu kommt Ges. vom 7. Juli 1900
	        
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