Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

4 Landarmenverband 
II. Uber die Anerkennung von Ansprüchen an den L. beschließt 
vorbehältlich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Kreish. des 
Ortsarmenverbandes, der den Anspruch erhebt. Bei dieser ist daher 
auch die in Unterstützungswohnsitzsachen (s. d. VIID vorgeschriebene An- 
meldung des Anspruchs zu bewirken (VO. vom 15. Juni 1876 S. 268 
§ 21, 3, VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 § 4, Bes. vom 6. Juni 
1870 S. 360 § 34). Uber die Anmeldung gelten lediglich die allge- 
meinen Bestimmungen (Mntsch. vom 20. Dez. 1883, Fischer V 200); 
nur auf die Fälle von § 60 leidet die Fristbestimmung von § 34 keine 
Anwendung (Meschl. vom 14. Febr. 1881, Fischer II 360). Im Falle 
des Anerkenntnisses erfolgt die Erstattung des verlegten Betrages aus 
der Staatskasse nach Beendigung der Unterstützung bez. nach Jahres- 
schluß. Die Berechnung des Aufwandes ist mit der obrigkeitlichen 
Bescheinigung, daß die in BRechnung gestellten Sätze den über das Maß 
der öffentlichen Armenunterstützung am Orte geltenden Grundsätzen 
entsprechen, sowie unter Beifügung der Belege und Akten an die 
Kreish. einzusenden. Bei wiederkehrenden Unterstützungen ist zu er- 
örtern, ob die Verhältnisse des Unterstützten sich geändert haben und 
eine Herabsetzung oder den Wegfall der Unterstützung angezeigt er- 
scheinen lassen. Die bloße Bescheinigung der Ortsbehörde, daß die 
Verhältnisse sich nicht geändert haben, genügt nicht (VO. vom 6. Juni 
1871 S. 82 § 5, MVO. vom 7. Febr. 1876 in der Zeitschr. f. R. 
XIII 91, SWB. Jahrg. 1880 S. 63, Jahrg. 1882 S. 221). Die Trans- 
portkosten sind gleichfalls beim Landarmenfonds zu verrechnen, auch 
bei Ausweisung von Ausländern oder Ubernahme Deutscher aus dem 
Ausland (s. Ausweisung C 10. Die Grundsätze für die Rechnungs- 
aufstellung gibt ZK B. 1885 S. 31. Soweit von Einfluß, ist auf den 
Belägen auch das Alter (ob über 14 Jahre) anzugeben (MVO. vom 
20. Jan. 1885 Nr. 920 II N). Bis zu 400 M. bedarf es kbeiner 
Quittung (Z#. 1881 S. 12). Bei irrtümlicher Anerkennung soll vom 
Rüchforderungsrechte nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der 
Irrtum durch den Ortsarmenverband verschuldet war. Um das Rüchk- 
forderungsrecht auch für die Fälle zu sichern, wo die Landarmenverbands- 
eigenschaft erst später durch neue Tatsachen beseitigt wurde, soll die 
Zahlung nur unter der Bedingung geleistet werden, daß der Orts- 
armenverband die Fortdauer der der Landarmenverbandseigenschaft zu 
grunde liegenden Verhältnisse jedesmal ausdrücklich bezeugt (MV0. 
vom 26. Vov. 1886, Fischer VIII 118). Dagegen ist gleichgültig, ob 
der FIrrtum vermeidbar war oder nicht. 
III. Streitverfahren. Kommt es zwischen dem L. und einem 
Ortsarmenverbande zum Verwaltungsstreit, so steht die erstinstanz- 
liche Entscheidung in Fällen, in denen die Kreish. Dresden in Ver- 
tretung des L. Entschließung gefaßt hat, der Kreish. Leipzig, in allen 
übrigen Fällen der Kreish. Dresden zu (Ges. vom 19. Juli 1900 
S. 486 8 20, OVG. 2. März 1901 1 8 8, Jahrb. 1 21). Die Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.