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II. Uber die Anerkennung von Ansprüchen an den L. beschließt
vorbehältlich der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Kreish. des
Ortsarmenverbandes, der den Anspruch erhebt. Bei dieser ist daher
auch die in Unterstützungswohnsitzsachen (s. d. VIID vorgeschriebene An-
meldung des Anspruchs zu bewirken (VO. vom 15. Juni 1876 S. 268
§ 21, 3, VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 § 4, Bes. vom 6. Juni
1870 S. 360 § 34). Uber die Anmeldung gelten lediglich die allge-
meinen Bestimmungen (Mntsch. vom 20. Dez. 1883, Fischer V 200);
nur auf die Fälle von § 60 leidet die Fristbestimmung von § 34 keine
Anwendung (Meschl. vom 14. Febr. 1881, Fischer II 360). Im Falle
des Anerkenntnisses erfolgt die Erstattung des verlegten Betrages aus
der Staatskasse nach Beendigung der Unterstützung bez. nach Jahres-
schluß. Die Berechnung des Aufwandes ist mit der obrigkeitlichen
Bescheinigung, daß die in BRechnung gestellten Sätze den über das Maß
der öffentlichen Armenunterstützung am Orte geltenden Grundsätzen
entsprechen, sowie unter Beifügung der Belege und Akten an die
Kreish. einzusenden. Bei wiederkehrenden Unterstützungen ist zu er-
örtern, ob die Verhältnisse des Unterstützten sich geändert haben und
eine Herabsetzung oder den Wegfall der Unterstützung angezeigt er-
scheinen lassen. Die bloße Bescheinigung der Ortsbehörde, daß die
Verhältnisse sich nicht geändert haben, genügt nicht (VO. vom 6. Juni
1871 S. 82 § 5, MVO. vom 7. Febr. 1876 in der Zeitschr. f. R.
XIII 91, SWB. Jahrg. 1880 S. 63, Jahrg. 1882 S. 221). Die Trans-
portkosten sind gleichfalls beim Landarmenfonds zu verrechnen, auch
bei Ausweisung von Ausländern oder Ubernahme Deutscher aus dem
Ausland (s. Ausweisung C 10. Die Grundsätze für die Rechnungs-
aufstellung gibt ZK B. 1885 S. 31. Soweit von Einfluß, ist auf den
Belägen auch das Alter (ob über 14 Jahre) anzugeben (MVO. vom
20. Jan. 1885 Nr. 920 II N). Bis zu 400 M. bedarf es kbeiner
Quittung (Z#. 1881 S. 12). Bei irrtümlicher Anerkennung soll vom
Rüchforderungsrechte nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn der
Irrtum durch den Ortsarmenverband verschuldet war. Um das Rüchk-
forderungsrecht auch für die Fälle zu sichern, wo die Landarmenverbands-
eigenschaft erst später durch neue Tatsachen beseitigt wurde, soll die
Zahlung nur unter der Bedingung geleistet werden, daß der Orts-
armenverband die Fortdauer der der Landarmenverbandseigenschaft zu
grunde liegenden Verhältnisse jedesmal ausdrücklich bezeugt (MV0.
vom 26. Vov. 1886, Fischer VIII 118). Dagegen ist gleichgültig, ob
der FIrrtum vermeidbar war oder nicht.
III. Streitverfahren. Kommt es zwischen dem L. und einem
Ortsarmenverbande zum Verwaltungsstreit, so steht die erstinstanz-
liche Entscheidung in Fällen, in denen die Kreish. Dresden in Ver-
tretung des L. Entschließung gefaßt hat, der Kreish. Leipzig, in allen
übrigen Fällen der Kreish. Dresden zu (Ges. vom 19. Juli 1900
S. 486 8 20, OVG. 2. März 1901 1 8 8, Jahrb. 1 21). Die Ver-