Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

76 Nieten — Notschlachtzeugnisse 
S. 452 8 51 (Familienanwartschaft), Aber die Besteuerung des A. 
s. Einkommensteuer IX, Ergänzungssteuer VII. 
Aieten. Fabriken, in denen Dampftessel oder andere Blech— 
gefäße durch Vernieten hergestellt werden, sind gewerbliche Anlagen 
(#. d. ) im Sinne von § 16 der G. 
N?itroglyzerin und gewisse Präparate desselben sind vom Handel, 
von der Versendung und Aufbewahrung ausgeschlossen (8 3 der Be- 
stimmungen zur VO. vom 26. Jan. 1894 S. 62). Andere Aitro— 
glyzerinpräparate, u. a. Dynamit, sind nach § 2 zum Verkehr zwar zu- 
gelassen, unterliegen aber den in den Beilagen dieser VO., der V0O. 
vom 27. Jan. 1894 S. 71, dem Mes. vom 9. Juni 1884 S. 61 
und der ABO. vom 8. Aug. 1884 S. 199 in bezug auf Herstellung, 
Lagerung, Handel und Transport getroffenen Beschränkungen (s. Ent- 
zündliche Stoffe). 
Normaleichungskommission s. Maß= und Gewichtswesen II. 
Normalschraubengewinde s. Feuerlöschwesen, Schrauben. 
Notare. Die Vorschriften über N. gibt Ges. vom 15. Juni 1900 
S. 269 §§ 70—96 mit den allgemeinen Bestimmungen über die Be- 
urkundung (s. d.) in §§ 36—69, A#O. vom 16. Juni 1900 S. 299 
§§ 40—55 mit den gleichfalls allgemeinen Vorschriften in §8§ 7—31, 
VO. vom 24. Juli 1899 S. 217 § 72 und Gesch. O. 8§8 910—913. 
Die N. werden hiernach aus der Reihe der Rechtsanwälte vom Justiz- 
ministerium ernannt. Sie sind zu beeiden. Dienstbehörde ist der Prä- 
sident des Landgerichts. 
?othilfe. Mit Ubertretungsstrafe wird bestraft, wer bei Un- 
glücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not der Aufforderung der 
Polizei zur Hilfeleistung nicht entspricht, obwohl er ihr ohne erhebliche 
eigene Gefahr genügen konnte (St GEB. 8§ 360 10). Die Bestimmung 
gilt auch bei Waldbränden (s. Feuerpolizei IIh. 
* Im Sinne von §2 des Einführungsges. zum StE. (s. Polizeigewalt 
1 2) ist die Vorschrift erschöpfend (Preuß. OV. 12. Juni 1902, Bayr. Oberst. 
L . 8. Jan. 1901, Fischer XXV 230, Reger XXI 322). 
Notschlachtzeugnisse, Aotschlag. Von Viehstüchen, die wegen 
innerer Krankheiten oder äußerer Verletzungen geschlachtet werden 
müssen, oder deren Tötung durch Ungüchksfälle herbeigeführt wurde, ist 
nur die Hälfte der tarifmäßigen Fleisch= und Schlachtsteuer ((. d.), 
bei Ungenießbarkeit des Fleisches aber überhaupt keine Steuer zu ent- 
richten. Wer diese Vergünstigung in Anspruch nehmen will, hat die 
Gründe durch ein Zeugnis (M.) zu bescheinigen. Vach den Vorschriften 
über die Fleischbeschau darf die Untersuchung vor der Schlachtung 
bei Notschlachtungen unterbleiben. Die Ausstellung des Zeugnisses er- 
folgt durch den Fleischbeschauer; nur wenn er von der Ausstellung 
ausgeschlossen oder nicht rechtzeitig zu erlangen ist, sind dazu auch die 
bisher Berechtigten (Ortsrichter, Tierärzte, Obermeister, Gemeindevor- 
stände, in Behinderungsfällen Gemeindeälteste und Gemeindeausschuß-
	        
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