Oberpfarrer — Oblastenverteilung 79
4 Städte, wo die Stadträte die Inspektionsbehörde bilden, zugleich
die weltlichen und geistlichen Befugnisse der Kircheninspektion zustehen.
Die Amtsh. haben in Kirchensachen nur auftragsweise sowie durch
Unterstützung des Kirchenvorstandes und des Kollators mitzuwirken.
Bei den aus erbländischen und oberlausitzer evang.-luth. Ortschaften
gemischten Parochien ist für die Zuständigkeit der Inspektionsbehörde
der Kirchort maßgebend (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 8 81,
VO. vom 12. Sept. 1874 S. 299, 28. Mai 1866 S. 309 und 1. Juni
1863 S. 404, Kons. B. 1875 S. 10). Die weltlichen Inspektions-
befugnisse über die kath. Kirchen und Stiftungen übt mit Ausnahme
gewisser dem Domstift St. Petri zu Bautzen als kath. Konsistorium
für die O. vorbehaltener Geschäfte die Kreish. Bautzen, während die
geistliche Inspektion dem Domstifte verblieben ist. An den Bechten
der beiden O. Klöster ist durch die Bestimmungen über das staatliche
Oberaussichtsrecht über die kath. Kirche nichts geändert (VO. vom
14. Sept. 1874 S. 303 und 13. Juli 1877 S. 243, Provinzialstatut
vom 26. Mai 1852 S. 97). Die Satzungen der Pensionskasse für die
röm.-kath. Geistlichen der O. veröffentlicht Bek. vom 31. Dez. 1900,
GBl. 1901 S. 3. Uber die Provinzialständeverfassung s. Kreisstän de.
Oberpfarrer s. Geistliche Xl.
Oberrechnungskammer. Die O. ist dem Gesamtministerium un-
mittelbar untergeordnet, den einzelnen Ministerien gegenüber selbständig,
beschließt kollegial und besteht aus einem Präsidenten, der erforder-
lichen Anzahl von Räten und den vom Gesamtministerium auf Vor-
schlag des Präsidenten beigeordneten Revisions= und Kanzleibeamten.
Der Wirkungskreis umfaßt teils die Revision und Justifikation von
Rechnungen über Einnahme und Ausgabe von Staatsgeldern und
über Ab= und Zugang von Staatsgut, teils die Kontrolle über den
gesamten Staatshaushalt (s. Staatsfinanzen) durch Superrevision der
bei den Ressortministerien zur Revision und Justifikation gelangenden
Rechnungen. Auf Erinnerungen der O., die durch Schriftenwechsel mit
dem Ressortministerium nicht zur Erledigung gelangen, entscheidet das
Gesamtministerium (VO. vom 4. April 1877 S. 193).
Oberste Schulbehörde ist das Kultusministerium (s. d.).
Oberverwaltungsgericht s. Verwaltungsstreitsachen Il.
Oblasten s. Offentliche Lasten.
Oblastenbuch s. Bauwesen I. Den Entwurf eines Ortsges. zur
Anlegung eines O. gibt MWVO. vom 8. Dez. 1900, SWB. 287.
Oblastenverteilung. Die Verteilung der Oblasten bei Grund-
stüchsteilungen hat in der Regel der Besitztitelberichtigung voraus-
zugehen, letztere kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen als eine
„vorläufige“ auch vor derselben erfolgen (VO. vom 13. Nov. 1874
S. 431, Ges. vom 1. und AVO. vom 2. Aug. 1882 S. 208, 210, V0O.
vom 26. Juli 1899 S. 261 8§§ 10, 11). Im Enteignungsverfahren
erfolgt die Berichtigung des Grundbuchs unerwartet der Verteilung