Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Oberpfarrer — Oblastenverteilung 79 
4 Städte, wo die Stadträte die Inspektionsbehörde bilden, zugleich 
die weltlichen und geistlichen Befugnisse der Kircheninspektion zustehen. 
Die Amtsh. haben in Kirchensachen nur auftragsweise sowie durch 
Unterstützung des Kirchenvorstandes und des Kollators mitzuwirken. 
Bei den aus erbländischen und oberlausitzer evang.-luth. Ortschaften 
gemischten Parochien ist für die Zuständigkeit der Inspektionsbehörde 
der Kirchort maßgebend (Kirchenges. vom 15. April 1873 S. 376 8 81, 
VO. vom 12. Sept. 1874 S. 299, 28. Mai 1866 S. 309 und 1. Juni 
1863 S. 404, Kons. B. 1875 S. 10). Die weltlichen Inspektions- 
befugnisse über die kath. Kirchen und Stiftungen übt mit Ausnahme 
gewisser dem Domstift St. Petri zu Bautzen als kath. Konsistorium 
für die O. vorbehaltener Geschäfte die Kreish. Bautzen, während die 
geistliche Inspektion dem Domstifte verblieben ist. An den Bechten 
der beiden O. Klöster ist durch die Bestimmungen über das staatliche 
Oberaussichtsrecht über die kath. Kirche nichts geändert (VO. vom 
14. Sept. 1874 S. 303 und 13. Juli 1877 S. 243, Provinzialstatut 
vom 26. Mai 1852 S. 97). Die Satzungen der Pensionskasse für die 
röm.-kath. Geistlichen der O. veröffentlicht Bek. vom 31. Dez. 1900, 
GBl. 1901 S. 3. Uber die Provinzialständeverfassung s. Kreisstän de. 
Oberpfarrer s. Geistliche Xl. 
Oberrechnungskammer. Die O. ist dem Gesamtministerium un- 
mittelbar untergeordnet, den einzelnen Ministerien gegenüber selbständig, 
beschließt kollegial und besteht aus einem Präsidenten, der erforder- 
lichen Anzahl von Räten und den vom Gesamtministerium auf Vor- 
schlag des Präsidenten beigeordneten Revisions= und Kanzleibeamten. 
Der Wirkungskreis umfaßt teils die Revision und Justifikation von 
Rechnungen über Einnahme und Ausgabe von Staatsgeldern und 
über Ab= und Zugang von Staatsgut, teils die Kontrolle über den 
gesamten Staatshaushalt (s. Staatsfinanzen) durch Superrevision der 
bei den Ressortministerien zur Revision und Justifikation gelangenden 
Rechnungen. Auf Erinnerungen der O., die durch Schriftenwechsel mit 
dem Ressortministerium nicht zur Erledigung gelangen, entscheidet das 
Gesamtministerium (VO. vom 4. April 1877 S. 193). 
Oberste Schulbehörde ist das Kultusministerium (s. d.). 
Oberverwaltungsgericht s. Verwaltungsstreitsachen Il. 
Oblasten s. Offentliche Lasten. 
Oblastenbuch s. Bauwesen I. Den Entwurf eines Ortsges. zur 
Anlegung eines O. gibt MWVO. vom 8. Dez. 1900, SWB. 287. 
Oblastenverteilung. Die Verteilung der Oblasten bei Grund- 
stüchsteilungen hat in der Regel der Besitztitelberichtigung voraus- 
zugehen, letztere kann jedoch unter gewissen Voraussetzungen als eine 
„vorläufige“ auch vor derselben erfolgen (VO. vom 13. Nov. 1874 
S. 431, Ges. vom 1. und AVO. vom 2. Aug. 1882 S. 208, 210, V0O. 
vom 26. Juli 1899 S. 261 8§§ 10, 11). Im Enteignungsverfahren 
erfolgt die Berichtigung des Grundbuchs unerwartet der Verteilung
	        
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