80 Oblastenverteilung
der Steuern und Oblasten (Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 8g8 65,
66, 73 1, 2, AVO. vom 24. Nov. 1902 S. 401 88 18 - 21). Eine
Verteilung
1. der Grundsteuern bedarf es mit Rücksicht auf die grund—
sätzliche Unveränderlichkeit der Grundsteuer nur bei Flurstückhsgliede-
rungen. Die Verteilung der Steuereinheiten auf die einzelnen Teile
hat nach dem Flächeninhalte und der Ertragsfähigkeit dergestalt zu
erfolgen, daß die Gesamtzahl der auf dem ganzen Grundstück haften-
den Steuereinheiten ohne Erhöhung oder Verminderung wieder her-
gestellt wird (Ges. vom 9. Sept. 1843 S. 97 § 18, Instr. vom 30. Sept.
1843 S. 160 §8 21, 22). Die Verteilung erfolgt in den Städten
RöStO. durch die Stadträte, im übrigen durch die Bezirkssteuer-
einnahmen. Zur Unterstützung sind den letzteren zu diesem Zwecke
ökonomisch-geodätische Techniker (s. Vermessungsbeamte) beigegeben, die
bei Flurstücksgliederungen die geodätischen Unterlagen vor der Steuer-
regulierung an Ort und Stelle zu prüfen haben und berechtigt sind,
diese Unterlagen auf Antrag der Beteiligten selbst anzufertigen. Dem
Dismembrationsanbringen (s. d.) ist zum Zweche der Steuerregulierung
ein genauer Grundriß oder eine Menselblattkopie beigegeben; zugleich
ist für gehörige Berainung und Umrechnung der alten in die neuen
Maße Sorge zu tragen (VO. vom 30. Nov. 1843 S. 258 8§ 21, Instr.
vom 30. Sept. 1843 S. 160, VO. vom 10. Nov. 1870 S. 333 § 1
und 13. Nov. 1879 S. 403).
2. Die Verteilung andrer öffentlicher Lasten erfolgt in Städten
RöStO. durch die Stadträte, im übrigen durch die Amtsh. (ABO. vom
30. Nov. 1843 S. 258 § 4, VO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 § 122,
12. Nov. 1874 S. 430 Abs. 1 und 1. AMla 1883, Fischer IV 272).
3. Eine Verteilung der Ablösungsrenten, Landrenten und
Landeskulturrenten findet nicht statt. Soll die Solidarhaft aus-
geschlossen oder beschränkt werden, so sind zur Erteilung der hierzu
erforderlichen Genehmigung der Bankverwaltung die Kreissteuerräte
ermächtigt (Böc. § 11082, Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 8§ 27,
und 15. Juni 1900 S. 269 §5 1335, 138, VO. vom 26. Juli 1899
S. 261, MVO. vom 5. April und 17. Mai 1900, JUM. 37, 38).
Werden nicht alle auf einem Grundstückhsblatt eingetragenen Flurstücke
von der Straßen= oder Entwässerungsanlage betroffen, so verzichtet die
Bankverwaltung gegen entsprechende Haftungserklärung der Gemeinde
auf die Belastung des ganzen Grundstüchs (Schreiben vom 6. Nov.
1900 und 16. Febr. 1901, SW B. Jahrg. 1901 S. 28, Jahrg. 1903
S. 15, s. auch Bauwesen XII 10). Die nach § 2c des Ges. vom 1. Juni
1872 abzugebende Haftungserklärung der Gemeinde ist keine Über-
nahme dauernder Verbindlichkeiten im Sinne der Gemeindeges. (MVO.
vom 18. Dez. 1902, SWB. 1903 S. 16, Fischer XXV 335, f. auch
Gemeindevermögen U). Wenn der Staatsfiskus Teile eines renten-
belasteten Grundstückhs freihändig unter der Bedingung erwirbt, daß