84 Offentliche Abgaben — Offentliche Lasten
* Ihr Vermögen hat jedoch selbständigen Charakter (Reichsger. 13. Dez.
1901, Jur.-Ztg. VII 92). Zwischen der Gesellschaft und ihren Teilnehmern
können sachenrechtliche und obligatorische Beziehungen bestehen (Preuß. O##.
31. Jan. 1895, PV. XXIII 726). Beim Wechsel der Inhaber bleibt das Rechts-
subjekt dasselbe, wenn der Wille der Beteiligten auf die Forteristens der Ge-
sellschaft gerichtet ist (Reichsger. 15. Okt. 1901, Sächs. Archiv XII 475).
Etenso Reichsger. (Entsch. in Zivils. XXXVI 141).
Offentliche Abgaben s. Offentliche Lasten.
Offentliche Amter s. Amtsverlust.
Offentliche Angelegenheiten s. Vereinswesen I 3.
Offentliche Anstalten. Offentlich sind diejenigen Anstalten, die
einem bestimmten öffentlichen Zweckhe gewidmet sind. Zu ihrem Wesen
gehört, daß die Zulassung rechtlich erzwungen“ und nicht willkürlich
versagt werden kann. Eine Leistungspflicht der Anstalt besteht nicht;
die Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist daher aus-
geschlossen. Das Rechtsverhältnis zwischen der Anstalt und ihren Be-
nutzern ist kein privatrechtliches. Die regelmäßige Gegenleistung für
die Benutzung der Anstalt ist eine öffentlichrechtliche Gebühr (s. d. D.
Daß Leistung und Gegenleistung sich vollständig ausgleichen, gehört
nicht zum Wesen dieses Rechtsinstituts; das Unternehmen bleibt auch
dann öffentlich, wenn es Uberschüsse erzielt. Der Betrieb der Anstalt
ist nicht als Gewerbebetrieb (s. Gewerbe 12) anzusehen; soweit Abgaben
vom Gewerbebetrieb erhoben werden, unterliegt ihnen daher die An-
stalt nicht (OBG. 29. Dez. 1902 II S 228 und 7. Juli 1902 II 8 123,
s. auch Wasserleitungen). Zu Gemeindeleistungen (s. d. VII sind infolge
dessen die ö. A. nicht heranzuziehen; der staatlichen Einkommensteuer
unterliegen sie, soweit die Voraussetzungen von § 4b des Einkommen-
steuerges. vorliegen (s. Juristische Personen III 1b, Gemeindevermögen
IV 1). Auf Gemeindeanstalten leiden vorstehende Grundsätze dann
Anwendung, wenn sie dem Begriffe der ö. A. entsprechen (s. Gemeinde-
vermögen lI. Gebühren ).
* Nach Ansicht des Preuß. O#. (7. Okt. 1902, PWB. XXIV 618) gehört
der Anschlußzwang nicht zum Wesen der ö. A.
Offentliche Bekanntmachungen s. Amtsblätter.
Offentliche Flüsse s. Wasserrecht I.
Offentliche Kassen s. Kassenwesen. 6
Offentliche Lasten sind die Reichssteuern (s. d.), die Staatssteuern.
(s. d.), die Bezirkssteuern (s. Bezirksverbände II, II),, die Gemeinde-
leistungen (s. d.), die Kirchenlasten (s. Kirchenkassen, Kirchenanlagen),
die Schullasten (s. Schulkasse, Schulanlagen), die Militärleistungen (s. d.),
die öffentlichrechtlichen Gebühren (s. d. D, die Brandkassenbeiträge (s. d.),
Beiträge zur Arbeiterversicherung (s. d.), und in einigen Beziehungen
die Landeskulturrenten (s. d.), Landrenten (s. d.) und sonstigen Ab-
lösungsrenten (s. d.). Als gemeinsam ist folgendes hervorzuheben:
1. Zulässigkeit der Auferlegung. Kein Untertan darf mit
Abgaben oder Leistungen beschwert werden, wozu er nicht vermöge