Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landbauämter — Landesanstalten 5 
tretung des L. vor den Verwaltungsgerichten erfolgt durch Beamte 
der Kreish., vor dem OVG. durch den in Dresden angestellten Prozeß—- 
bevollmächtigten (MVO. vom 12. Aug. 1902, SWB. 212). Eine Ver— 
tretung des L., die über 8 2 der VO. vom 6. Juni 1871 und 15. Juni 
1876 hinausgeht, insbes. seine Vertretung in Parteistreitigkeiten als 
Kläger, Beklagter oder Beigeladener, steht der Kreish. nicht zu, 
sondern nur dem Staatsfiskus, vertreten durch das Finanzministerium 
(OVG. 30. Mai 1903 1 8 150—153). In bezug auf die Verfolgung 
ihrer Rechte stehen die Ortsarmenverbände den L. gleich (Roes. 8 7). 
An der Verpflichtung der Ortsarmenverbände, den Anordnungen der vor- 
gesetzten Behörde Folge zu leisten, auch wo diese Organ des 2L. ist, wird 
dadurch nichts geändert (OB. 8. Mai 1901.1 35, Jahrb. 1 45). Ist der 
L. zu Kosten verurteilt worden, so sind die Gebühren (nicht auch Separat- 
gebühren und Verläge) in Wegfall zu stellen (MVO. vom 1. Mla# 1879). 
Landbauämter, Landbaubezirke, Landbaumeister s. Staats- 
hochbau. 
Landbeschälanstalt s. Pferdezucht. 
Landesanstalten. Die L. zerfallen in Landesstrafanstalten (s. Straf- 
anstalten), Korrektionsanstalten (s. d.), Erziehungsanstalten (s. Landes- 
erziehungsanstalten), Landes-Heil= und Pfleganstalten für Geistes- 
kranke (s. Irrenanstalten) und Epileptische (s. d.), Landespfleganstalten 
für Geisteskranke (s. Irrenanstalten), das Landeshospital (s. d.), das 
Landeskrankenhaus (s. d.) und das Krankenstift (s. d.). Gemeinsame 
Bestimmungen sind für die Heil= und Pffleganstalten sowie für die 
Pfleganstalten durch VO. vom 1. NçAärz 1902 S. 37, für die Er- 
ziehungsanstalten mit Ausnahme der Taubstummenanstalten durch V0O. 
vom 16. MNov. 1902 S. 409 erlassen worden. Im übrigen sind die 
Bestimmungen über Aufnahme, Einlieferung, Verpflegung, Ausstattung, 
Beurlaubung, Entlassung usw. in den für die einzelnen Anstalten be- 
stehenden Regulativen enthalten, wodurch die früheren Bestimmungen 
(VO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 § 6, 27. Febr. 1874 S. 21 und 
20. Febr. 1874 S. 15 Pki. II, MVO. vom 7. April 1861, Cod. 299, 
SWB. 1875 S. 133) in der Hauptsache ihre Erledigung finden. Ge- 
meinsam ist namentlich folgendes: Die L. mit Ausnahme der Taub- 
stummenanstalten (s. d.) unterstehen der IV. Abt. des Ministeriums des 
Innern, — soweit der Strafzweck in Frage kommt, unter Vernehmung 
mit dem Justizministerium (BO. vom 7. Nov. 1831 S. 323 Ziff. 4 C 10). 
Wenn aus dem Vermögen des Unterzubringenden nicht mindestens die 
Hälfte des niedrigsten Verpflegsatzes gedecht werden kann, hat der 
unterbringungspflichtige Armenverband den Verpflegbeitrag in dieser 
Höhe selbst abzuführen. Anträge auf Ermäßigung dieses Satzes sind 
unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der 3 letzten Jahre der 
Kreish. zum Vortrag an das Ministerium zu überreichen (Ges. vom 
26. Mai 1834 S. 125 und 23. Febr. 1843 S. 10). Ersatz der Unter- 
haltungskosten Kann vom Untergebrachten und von den Unterhaltungs-
	        
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