86 Offentliche Plätze — Offentliche Sachen
zulässig und innerhalb der hierfür geordneten Fristen und Formen
(. Aichtschuld).
5. Die Beitreibung erfolgt nach den Grundsätzen über die
Zwangsvollstrechung (s. d. ) in Verwaltungssachen. Uber die Ver-
teilung der 5. L. bei Grundstücksteilung s. Oblastenverteilung. Im
übrigen s. Steuererhebung, Steuererlaß, Steuerbefreiung, Steuerstrafen,
Steuerbehörden usw.
Offentliche Plätze. Bau= und wegepolizeilich unterliegen ö. P.
im allgemeinen den Bestimmungen über öffentliche Wege (s. d.), bau-
polizeilich insbes. den Vorschriften in §§ 18k, 40, 41, 72 des Bauges.
vom 1. Juli 1900 S. 381 (s. Bauwesen VII). Auf dem Gebiete des
Strafrechts (StE B. §§ 116, 243 4, 250 3, 304, 366, 367) reicht der
Begriff des ö. P. weiter als auf dem Gebiete des Bau= und Gewerbe-
rechts, z. B. im Falle von GO. § 33b (s. Musikaufführungen 1 2, O#.
19. Aug. 1902 1 S 126, Jahrb. III 187).
Offentliche Sachen. Gemeinschaftliche Vorschriften für ö. S.
(Staatsgut, Gemeinde-, Kirchen= und Schulvermögen, Kirchen= und
Schullehn, Eisenbahnen, öffentliche Anstalten, öffentliche Wege, öffent-
liche Flüsse usw.) bestehen nur in geringer Zahl. Grundstüchke von
politischen, Kirchen= und Schulgemeinden sowie von anderen Kommunal=
verbänden, öffentliche Wege und Flußbetten öffentlicher Flüsse erhalten
ein Grundbuchblatt nur auf Antrag (A#O. vom 26. Juli 1899
S. 261 § 5).' Uber die Entbehrlichkeit der ö. S. bei Zwangsvoll-
streckungen und Konkursen von Gemeinden, RKirchen= und Schul-
gemeinden, Kirchen-, Pfarr= und Schullehnen entscheidet das beteiligte
Ainisterium, auf dagegen erhobene Anfechtungsklage das O#6. (Oes.
vom 20. Juni 1900 S. 322 §8 1—6, vom 24. Alai 1902 S. 133 § 2b
und 18. Juli 1902 S. 294 §§ 2, 7, Gesch. O. § 1644).-“ Grundstücke
und Rechte, die dem Gemeingebrauch dienen oder sonst zu öffentlichen
Zwecken bestimmt sind, unterliegen der Enteignung nur unter be-
stimmten Voraussetzungen (Ges. vom 24. Juni 1902 S. 153 § 74,
A#O. vom 24. NVov. 1902 S. 401 § 9). Grundstüche, die zu öffent-
lichen Zwecken dienen, sind von Grundsteuern ((. d. 1)0, Gemeinde-
leistungen (s. d. IX d), zum Teil auch von Kirchenanlagen (s. d. II)
und Schulanlagen (s. d.) frei. Auch einkommenste uerpflichtiges
Einkommen beziehen die Gemeinden und andre juristische Personen
des öffentlichen Rechts aus ihren Grundstüchen und Gebäuden nicht,
soweit sie unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen (Instr. vom 26. Juli
1900 S. 781 § 181) und nicht anderen Personen gegen Entgelt
überlassen werden (OB. 3. April 1902 II 8 310); s. jedoch Gemeinde-
vermögen IV.
*Vom Buchungszwang nicht ausgenommen sind dagegen Grundstücke
des Reichs= und Staatsfiskus, die Grundstücke des Königs, der königl. Familie,
des tönifl. Hausfideikommisses und der Staatseisenbahnen (Kretzschmar, Sächs.
Archiv XlII 398).