Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

90 Okonomische Spezialkommissare — Orden und Ehrenzeichen 
Okonomische Spezialkommissare s. Landwirtschaftliche Spezial- 
kommissare. 
Okonomisch-geodätische Techniker s. Vermessungsbeamte. 
Omissivdelikte s. Verwaltungsstrafsachen II. 
Operationen s. Krankenanstalten III. 
Opferpfennige s. Besitzveränderungsabgaben II 1, 4. 
Oratorien s. Kirchenmusik. 
Orden (geistliche) s. Geistliche Orden. 
Orden und Ehrenzeichen. Die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte (s. d.) bewirkt den dauernden Verlust" der O. u. E. und 
die Unfähigkheit, während der im Urteil bestimmten Zeit solche zu er- 
langen (StGB. §§ 33, 34). Rechtskräftige Verurteilungen zu Ehren- 
rechtsverlust oder Zuchthaus sind daher bei militärischen Dienstauszeich- 
nungen dem Kriegsministerium, bei anderen Orden dem Justizministerium 
behufs Benachrichtigung der Ordenskanzlei mitzuteilen. Dem Ver- 
urteilten sind die O. u. E. sofort abzunehmen (Gesch. O. 8§8 680 D 6, 
776, Mandat vom 14. Alai# 1830 S. 51). Nach dem Tode des In- 
habers sind O. u. E. mit Ausnahme des Erinnerungskreuzes (s. d.), 
des tragbaren Ehrenzeichens (s. d.) und des Sidonienordens (s. d.) 
zurüchzugeben (Bek. vom 4. Jan. 1831 S. 18, VO. vom 10. MAlärz 
1855 S. 36). Inhaber eines katholisch-geistlichen Amtes dürfen Orden 
von auswärtigen Kirchenobern oder Souveränen nur mit Genehmigung 
des Königs annehmen (Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 325 § 28). Bei 
Vorschlägen zur Ordensverleihung an Volksschullehrer ist von der Be- 
zirksschulinspektion gemeinschaftlicher Bericht zu erstatten (MVO. vom 
21. Jan. 1875). Unteroffiziere und Soldaten, die aus preuß. in sächs. 
Truppenteile übertreten und umgekehrt, dürfen die früher erworbene 
preuß. (sächs.) Dienstauszeichnung forttragen, bis sie in dem neuen 
Militärverhältnisse Anspruch auf eine höhere Klasse derselben erwerben, 
und haben bei Empfang der letzteren die niedere Klasse abzulcgen 
(Erlaß vom 6. Jan. 1879, Armeeverordnungsblatt 1879 S. 1). Vor- 
schlägen zur Auszeichnung von nichtstaatlichen Forstbeamten sollen 
Aachweise über den Umfang der betreffenden Gemeindewaldung oder 
Privatwaldung beigegeben werden. Todesfälle von Inhabern öster- 
reichischer Verdienstkreuze sind dem Ministerium des Innern anzuzeigen 
(MM0O. vom 24. Juli 1885, SWB. 157, Kons. B. 69). Unbefugtes Tragen 
von O. u. E. (s. auch Abzeichen) wird mit Geld bis zu 150 M. oder 
Haft bestraft (StcB. 8 360 8). O. u. E. sind unpfändbar (Ges. vom 
18. Juli 1902 S. 294 § 31 i, CPO. 8§ 811 11). Die einzelnen O. u. E. 
sind der Verdienstorden (s. d.), Heinrichsorden (s. d.), Albrechtsorden (s. d.) 
und Sidonienorden (s. d.), die Karolamedaille (s. d.), das allgemeine 
Ehrenzeichen (s. d.), das tragbare Ehrenzeichen (s. d.) für Arbeiter und 
Dienstboten, das Erinnerungskreuz (s. d.), die Landwehrdienstauszeich- 
nung (s. d.), die Lebenerettungsmedaille (s. d.) und das Ehrenzeichen 
für Mitglieder freiwilliger Feuerwehren (s. Feuerlöschwesen 0. Auch
	        
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