90 Okonomische Spezialkommissare — Orden und Ehrenzeichen
Okonomische Spezialkommissare s. Landwirtschaftliche Spezial-
kommissare.
Okonomisch-geodätische Techniker s. Vermessungsbeamte.
Omissivdelikte s. Verwaltungsstrafsachen II.
Operationen s. Krankenanstalten III.
Opferpfennige s. Besitzveränderungsabgaben II 1, 4.
Oratorien s. Kirchenmusik.
Orden (geistliche) s. Geistliche Orden.
Orden und Ehrenzeichen. Die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte (s. d.) bewirkt den dauernden Verlust" der O. u. E. und
die Unfähigkheit, während der im Urteil bestimmten Zeit solche zu er-
langen (StGB. §§ 33, 34). Rechtskräftige Verurteilungen zu Ehren-
rechtsverlust oder Zuchthaus sind daher bei militärischen Dienstauszeich-
nungen dem Kriegsministerium, bei anderen Orden dem Justizministerium
behufs Benachrichtigung der Ordenskanzlei mitzuteilen. Dem Ver-
urteilten sind die O. u. E. sofort abzunehmen (Gesch. O. 8§8 680 D 6,
776, Mandat vom 14. Alai# 1830 S. 51). Nach dem Tode des In-
habers sind O. u. E. mit Ausnahme des Erinnerungskreuzes (s. d.),
des tragbaren Ehrenzeichens (s. d.) und des Sidonienordens (s. d.)
zurüchzugeben (Bek. vom 4. Jan. 1831 S. 18, VO. vom 10. MAlärz
1855 S. 36). Inhaber eines katholisch-geistlichen Amtes dürfen Orden
von auswärtigen Kirchenobern oder Souveränen nur mit Genehmigung
des Königs annehmen (Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 325 § 28). Bei
Vorschlägen zur Ordensverleihung an Volksschullehrer ist von der Be-
zirksschulinspektion gemeinschaftlicher Bericht zu erstatten (MVO. vom
21. Jan. 1875). Unteroffiziere und Soldaten, die aus preuß. in sächs.
Truppenteile übertreten und umgekehrt, dürfen die früher erworbene
preuß. (sächs.) Dienstauszeichnung forttragen, bis sie in dem neuen
Militärverhältnisse Anspruch auf eine höhere Klasse derselben erwerben,
und haben bei Empfang der letzteren die niedere Klasse abzulcgen
(Erlaß vom 6. Jan. 1879, Armeeverordnungsblatt 1879 S. 1). Vor-
schlägen zur Auszeichnung von nichtstaatlichen Forstbeamten sollen
Aachweise über den Umfang der betreffenden Gemeindewaldung oder
Privatwaldung beigegeben werden. Todesfälle von Inhabern öster-
reichischer Verdienstkreuze sind dem Ministerium des Innern anzuzeigen
(MM0O. vom 24. Juli 1885, SWB. 157, Kons. B. 69). Unbefugtes Tragen
von O. u. E. (s. auch Abzeichen) wird mit Geld bis zu 150 M. oder
Haft bestraft (StcB. 8 360 8). O. u. E. sind unpfändbar (Ges. vom
18. Juli 1902 S. 294 § 31 i, CPO. 8§ 811 11). Die einzelnen O. u. E.
sind der Verdienstorden (s. d.), Heinrichsorden (s. d.), Albrechtsorden (s. d.)
und Sidonienorden (s. d.), die Karolamedaille (s. d.), das allgemeine
Ehrenzeichen (s. d.), das tragbare Ehrenzeichen (s. d.) für Arbeiter und
Dienstboten, das Erinnerungskreuz (s. d.), die Landwehrdienstauszeich-
nung (s. d.), die Lebenerettungsmedaille (s. d.) und das Ehrenzeichen
für Mitglieder freiwilliger Feuerwehren (s. Feuerlöschwesen 0. Auch