92 Ortsbauordnung — Ortsgerichtspersonen
Zwecke mit der Gemeinde zu vereinigen, mit der sie bereits für an—
dere, z. B. Wegbauzwecke, in Verbindung stehen, in Ermanglung
dieses Anhalts mit der Gemeinde, in deren Flur oder der zunächst sie
gelegen sind. Die Leitung der Bildung der O. liegt den Amtsh. ob.
Werden die Grenzen derselben von einem Heimatsbezirke durchschnitten,
so hat die Kreish. zu bestimmen, welcher Amtsh. die verwaltungs-
obrigkeitliche Zuständigkeit über den O. zustehe. Die endgültige Be-
zirksbildung bedarf der Genehmigung der Kreish. (Ges. vom 6. Juni
1870 S. 360 §§8 2—4, 6, 8, 41, VO. vom 6. Juni 1871 S. 82, Ges.
vom 26. Nov. 1834 S. 449 §8§ 2, 3, BO. vom 27. Juni 1835 S. 361,
20. Aug. 1874 S. 113 § 6 und 15. Juni 1876 S. 268 S 1).
Streitigkeiten über die Bezirkszugehörigkeit und die Verbandsrechte
gehören vor die Verwaltungsgerichte (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486
§ 21 8, 4). Der O. ist kein außerhalb des Rahmens der Behörden-
organisation stehender Selbstverwaltungskörper, sondern nur die Ge-
meinde als Organ der Armenfürsorge und als solches an die Weisungen
der vorgesetzten Behörde gebunden. Beiträge einer städtischen Ab-
teilung an eine andere für Benutzung städtischer Einrichtungen sind
daher nicht erstattungsfähig (OV#. 8. Mai 1901 1 8 35 und 20. Sept.
1902 1 8 190, Jahrb. 1 45). Jedes Staatsforstrevier, das einen selb-
ständigen Gutsbezirk bildet, ist ein besonderer O., dessen Geschäfte der
Gutsvorsteher besorgt. Die innerhalb des Reviers gelegenen bewohn-
baren Grundstücke gehören nicht dazu (M.WO. vom 26. April 1888
und 29. Okt. 1901, Fischer IX 266, XXIII 362). Die letztere BO. er-
teilt weitere Anweisungen über die Verteilung der Geldstrafen und
das sonstige Berhältnis zur Kasse des benachbarten O. Werden ein-
zelne zu exemten Staatsforstrevieren gehörige Wohnhäuser zu einem
benachbarten O. oder zu einem zusammengesetzten Armenverbande ge-
schlagen, so steht die Vertretung des benachbarten O. dem Gemeinde-
vorstande, die Vertretung des zusammengesetzten Armenverbands den
nach § 90 statutarisch dazu berufenen Personen zu. Die zusammen-
gesetzten O. sind Gemeindeverbände im Sinne von 8 89 der BL60.
(AMWVO. vom 18. März 1903, SWB. 120). Im übrigen s. Armen-
wesen, Unterstützungswohnsitz.
Ortsbauordnung s. Bauwesen III, XII.
Ortsbehörden s. Gemeindeverwaltung, Gemeindevertretung, Orts-
obrigkeit.
Ortschroniken. Alte O., soweit sie kirchliches Interesse bieten,
wünscht das Landeskonsistorium käuflich zu erwerben (Bek. vom
30. Nov. 1888, Kons. B. 68, und 8. April 1889, Kons. B. 24); s. auch
Gemeindearchive.
Ortserweiterungsplan s. Bauwesen VI.
Ortsflur s. Flurbezirk, Gemeindebezirk.
Ortsgerichtspersonen, Ortsrichter. Die polizeilichen Ver-
richtungen der O. sind auf die Ortspolizeibehörden (Bürgermeister,