94 Ortsgesetze
verordneten), §§ 83, 84 (Zahl, Gehalt, juristische Befähigung und
Aufrücken der Stadtratsmitglieder, Titel Oberbürgermeister), § 105
(Begriff und Pensionierung der Gemeindeunterbeamten), § 128 (Bezirks-
einteilung, Bezirksvorsteher, gemischte Ausschüsse), Kl. St O. Art. IV § 1#
(Ratsmitglieder). Dagegen sind in Landgemeinden Bestimmungen zu
treffen über die Zahl der Gemeindeältesten und Ausschußpersonen
(RLGO. 8§ 30), über die Zahl der in kleinen Gemeinden zur Ge-
meindeversammlung zu wählenden Vertreter der Unansässigen RLG0.
§ 31), über den Gehalt des Gemeindevorstands und der Gemeinde-
ältesten (RLe#O. 8 63 2) sowie über die Pensionsberechtigung der Ge-
meindebeamten (s. d.). Die Punkte, die ortsgesetzlich geregelt werden
können, nennt NRStO. 8§ 31, 35, 37, 41, 57, 58, 68, 86, 95, 104,
121, 130, kl. St O. Art. IV § 2, Art. V. RLGO. §§ 252, 28 2, 30 6,
332, 47, 68, 81. Anlageregulative (s. Gemeindeleistungen VI Za),
Regulative über persönliche Gemeindedienste (s. Gemeindeleistungen XII)
und Polizeiregulative (s. Polizeigewalt ll) sind keine O. in diesem
Sinne. Uber die Geltung der O. für einverleibte Gemeinden f. Ge-
meindebezirke 2.
III. Auch in kirchlicher Beziehung ist ortsgesetzliche Regelung
nachgelassen; sie kann sich erstrechen auf Zusammensetzung und Er-
gänzung des Kirchenvorstands, Amtsdauer der Kirchenvorstandsmitglieder,
Einrichtung des Gottesdienstes (s. d.) und der Kirchenrechnung, die kirch=
lichen Gebühren (s. d.), Taufe, Begräbnis und Gottesäcker (s. Begräbnis-
wesen IV, VII), Kirchenstühle, Geschäftsverteilung zwischen mehreren
Geistlichen (s. d. XI) usw. Derartige O. bedürfen der Genehmigung
der Kircheninspekltion und, soweit Abweichungen von Landesgesetzen
oder der bestehenden Rirchlichen Ordnung beabsichtigt sind, des Landes-
konsistoriums (K8BO. 8§ 3 unter 12, 22, 88 6 3, 176, 22 6, MWV0O.
vom 15. Okt. und 5. Dez. 1868, Cod. 362, MVO. vom 2. Jan. 1869).
Auch ortsgesetzliche Festsetzungen über Auszeichnung ehrbarer Braut-
leute bedürfen der Genehmigung des Landeskonsistoriums (s. Kirchen-
falsa). Für einzelne Gemeinden gemischter Kirchspiele (s. d.) und einzelne
Bestandteile einfacher Kirchspiele kann, namentlich wenn es sich um
Begräbnisregulative (s. Begräbniswesen IV) handelt, durch Sonderstatut
nach Anleitung von § 5 des Ges. vom 30. Alärz 1868 S. 201 eine
gesonderte Vertretung eingesetzt oder das Rirchliche O. im Einvernehmen
mit der politischen Gemeindevertretung errichtet werden. Uber Anlagen-
regulative s. Kirchenanlagen 1 1.
IV. Ortsgesetzliche Regelung gewerblicher Fragen bedarf der
Zustimmung der Kreish.; vorher sind die beteiligten Gewerbtreibenden
und Arbeiter zu hören. Das MAlinisterium ist befugt, vorschriftswidrige
Bestimmungen dieser O. außer Kraft zu setzen (HO. 8. 142). Orts-
gesetzliche Regelung dieser Art ist teils nachgelassen, teils vorgeschrieben
durch GO. 8 232 (Schlachthausanlagen), 8 23 3 (Fabrikviertel), § 33
(Schankwirteh), § 31 (Pfandvermittler), 8 42 (ambulanter Gewerbe-