Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

94 Ortsgesetze 
verordneten), §§ 83, 84 (Zahl, Gehalt, juristische Befähigung und 
Aufrücken der Stadtratsmitglieder, Titel Oberbürgermeister), § 105 
(Begriff und Pensionierung der Gemeindeunterbeamten), § 128 (Bezirks- 
einteilung, Bezirksvorsteher, gemischte Ausschüsse), Kl. St O. Art. IV § 1# 
(Ratsmitglieder). Dagegen sind in Landgemeinden Bestimmungen zu 
treffen über die Zahl der Gemeindeältesten und Ausschußpersonen 
(RLGO. 8§ 30), über die Zahl der in kleinen Gemeinden zur Ge- 
meindeversammlung zu wählenden Vertreter der Unansässigen RLG0. 
§ 31), über den Gehalt des Gemeindevorstands und der Gemeinde- 
ältesten (RLe#O. 8 63 2) sowie über die Pensionsberechtigung der Ge- 
meindebeamten (s. d.). Die Punkte, die ortsgesetzlich geregelt werden 
können, nennt NRStO. 8§ 31, 35, 37, 41, 57, 58, 68, 86, 95, 104, 
121, 130, kl. St O. Art. IV § 2, Art. V. RLGO. §§ 252, 28 2, 30 6, 
332, 47, 68, 81. Anlageregulative (s. Gemeindeleistungen VI Za), 
Regulative über persönliche Gemeindedienste (s. Gemeindeleistungen XII) 
und Polizeiregulative (s. Polizeigewalt ll) sind keine O. in diesem 
Sinne. Uber die Geltung der O. für einverleibte Gemeinden f. Ge- 
meindebezirke 2. 
III. Auch in kirchlicher Beziehung ist ortsgesetzliche Regelung 
nachgelassen; sie kann sich erstrechen auf Zusammensetzung und Er- 
gänzung des Kirchenvorstands, Amtsdauer der Kirchenvorstandsmitglieder, 
Einrichtung des Gottesdienstes (s. d.) und der Kirchenrechnung, die kirch= 
lichen Gebühren (s. d.), Taufe, Begräbnis und Gottesäcker (s. Begräbnis- 
wesen IV, VII), Kirchenstühle, Geschäftsverteilung zwischen mehreren 
Geistlichen (s. d. XI) usw. Derartige O. bedürfen der Genehmigung 
der Kircheninspekltion und, soweit Abweichungen von Landesgesetzen 
oder der bestehenden Rirchlichen Ordnung beabsichtigt sind, des Landes- 
konsistoriums (K8BO. 8§ 3 unter 12, 22, 88 6 3, 176, 22 6, MWV0O. 
vom 15. Okt. und 5. Dez. 1868, Cod. 362, MVO. vom 2. Jan. 1869). 
Auch ortsgesetzliche Festsetzungen über Auszeichnung ehrbarer Braut- 
leute bedürfen der Genehmigung des Landeskonsistoriums (s. Kirchen- 
falsa). Für einzelne Gemeinden gemischter Kirchspiele (s. d.) und einzelne 
Bestandteile einfacher Kirchspiele kann, namentlich wenn es sich um 
Begräbnisregulative (s. Begräbniswesen IV) handelt, durch Sonderstatut 
nach Anleitung von § 5 des Ges. vom 30. Alärz 1868 S. 201 eine 
gesonderte Vertretung eingesetzt oder das Rirchliche O. im Einvernehmen 
mit der politischen Gemeindevertretung errichtet werden. Uber Anlagen- 
regulative s. Kirchenanlagen 1 1. 
IV. Ortsgesetzliche Regelung gewerblicher Fragen bedarf der 
Zustimmung der Kreish.; vorher sind die beteiligten Gewerbtreibenden 
und Arbeiter zu hören. Das MAlinisterium ist befugt, vorschriftswidrige 
Bestimmungen dieser O. außer Kraft zu setzen (HO. 8. 142). Orts- 
gesetzliche Regelung dieser Art ist teils nachgelassen, teils vorgeschrieben 
durch GO. 8 232 (Schlachthausanlagen), 8 23 3 (Fabrikviertel), § 33 
(Schankwirteh), § 31 (Pfandvermittler), 8 42 (ambulanter Gewerbe-
	        
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