Full text : Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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zelnen  Zweigen  der  Hofhaltung  durch  die  Verordnung  vom  14.  Februar  1905
Nr.  6  Vertretungsbefugnis  beigelegt  worden  ist,  nach  wie  vor  gegen  die  Generalhofintendantur
  zu  richten,  die  durch  Verordnung  vom  12.  Januar  1835  Nr.  8
allgemein  zur  Vertretung  der  Interessen  der  Hofstaatskasse  eingesetzt  worden
ist.  —  Vernehmung  des  Landesherrn  als  Zeugen:  R.-Z.-P.-O.  §  375,  Abs.  2;
St-P.-O.  S.  71.

4)  Die  Ehrenrechte,  welche  die  Hoheitsstellung  des  Landesherrn  äußerlich
kundgeben,  bestehen  in  einem  bestimmten  Titel  (früher  „Durchlaucht“,  später
nach  dem  Vorgang  der  sächsischen  Herzöge  „Hoheit“,  Patent  vom  22.  August
1844  Nr.  41),  militärischen  Ehren  (jetzt  Verordnung,  die  Publikation  der
Militärkonvention  betreffend,  vom  1.  April  1886  Nr.  21,  Art.  6  f.),  Kirchengebet
  und  der  Befugnis,  einen  Hofstaat  zu  halten.

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4.  Reversalen.

Der  Landesfürst  wird  in  dem  Patente,  durch  welches  er
seinen  Regierungsantritt  verkündigt  und  die  allgemeine  Huldigung
anordnet,  zugleich  bei  seinem  Fürstlichen  Worte  versichern,  daß
er  die  Landesverfassung,  in  allen  ihren  Bestimmungen,  beobachten,
  aufrecht  erhalten  und  beschützen  wolle!).

Die  Urschrift  dieses  Patentes,  unter  des  Landesfürsten  Hand
und  Siegel,  wird  dem  ständischen  Ausschusse  zur  Aufbewahrung
in  dem  ständischen  Archive  zugestellt.

1)  Nach  den  Reversen  der  altständischen  Zeit  sind  die  Landstände  nicht
schuldig,  zu  huldigen,  bevor  sie  nicht  „über  den  punctum  primogeniturae  und
also  über  das  pactum  Henrico-Wilhelmianum  zur  Genüge  aassecuriret  sind“
(Landsch.  Privilegien  von  1710,  Art.  11,  und  von  1770,  Art.  9;  die  hergebrachte
  „Religions-Assecuration“  ebendort,  Art.  1).  Auch  der  §  79  der
E.  L.-O.  vom  25.  April  1820  erkennt  an,  daß  der  jedesmalige  Landesherr
nach  Antritt  seiner  Regierung  „die  gewöhnliche  Erbhuldigung  von  den  Unterthanen
  nicht  eher  verlangen  und  sich  leisten  lassen  könne,  als  bis  von
Höchstdemselben  die  gegenwärtige  Landschafts-Ordnung  förmlich  und  bündig
angenommen  und  bestätigt,  auch  die  hergebrachte  Versicherung  wegen
Aufrechterhaltung  der  über  die  Primogenitur  in  dem  Fürstl.  Hause  Braunschweig-Wolfenbüttel
  bestehenden  Verträge  und  des  pacti  Henrico-Wilhelmiani
schließlich  ausgestellt  worden  ist“".  Dieser  Paragraph  war  zunächst  seinem
vollen  Wortlaut  nach  in  den  ersten  Entwurf  der  revidierten  Landschaftsordnung
unter  deren  Schlußbestimmungen  als  §  194  aufgenommen,  ist  aber  im  Laufe
der  späteren  Verhandlungen  gestrichen  und  durch  den  §  4  der  N.  L.-O.  ersetzt.
Daß  in  diesem  Paragraphen  das  pactum  Henrico-Wilhelminum  nicht  wiederum
erwähnt  wird,  hat  seinen  Grund  wohl  darin,  daß  nach  der  Vervollständigung