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zelnen Zweigen der Hofhaltung durch die Verordnung vom 14. Februar 1905
Nr. 6 Vertretungsbefugnis beigelegt worden ist, nach wie vor gegen die Generalhofintendantur
zu richten, die durch Verordnung vom 12. Januar 1835 Nr. 8
allgemein zur Vertretung der Interessen der Hofstaatskasse eingesetzt worden
ist. — Vernehmung des Landesherrn als Zeugen: R.-Z.-P.-O. § 375, Abs. 2;
St-P.-O. S. 71.
4) Die Ehrenrechte, welche die Hoheitsstellung des Landesherrn äußerlich
kundgeben, bestehen in einem bestimmten Titel (früher „Durchlaucht“, später
nach dem Vorgang der sächsischen Herzöge „Hoheit“, Patent vom 22. August
1844 Nr. 41), militärischen Ehren (jetzt Verordnung, die Publikation der
Militärkonvention betreffend, vom 1. April 1886 Nr. 21, Art. 6 f.), Kirchengebet
und der Befugnis, einen Hofstaat zu halten.
8 4.
4. Reversalen.
Der Landesfürst wird in dem Patente, durch welches er
seinen Regierungsantritt verkündigt und die allgemeine Huldigung
anordnet, zugleich bei seinem Fürstlichen Worte versichern, daß
er die Landesverfassung, in allen ihren Bestimmungen, beobachten,
aufrecht erhalten und beschützen wolle!).
Die Urschrift dieses Patentes, unter des Landesfürsten Hand
und Siegel, wird dem ständischen Ausschusse zur Aufbewahrung
in dem ständischen Archive zugestellt.
1) Nach den Reversen der altständischen Zeit sind die Landstände nicht
schuldig, zu huldigen, bevor sie nicht „über den punctum primogeniturae und
also über das pactum Henrico-Wilhelmianum zur Genüge aassecuriret sind“
(Landsch. Privilegien von 1710, Art. 11, und von 1770, Art. 9; die hergebrachte
„Religions-Assecuration“ ebendort, Art. 1). Auch der § 79 der
E. L.-O. vom 25. April 1820 erkennt an, daß der jedesmalige Landesherr
nach Antritt seiner Regierung „die gewöhnliche Erbhuldigung von den Unterthanen
nicht eher verlangen und sich leisten lassen könne, als bis von
Höchstdemselben die gegenwärtige Landschafts-Ordnung förmlich und bündig
angenommen und bestätigt, auch die hergebrachte Versicherung wegen
Aufrechterhaltung der über die Primogenitur in dem Fürstl. Hause Braunschweig-Wolfenbüttel
bestehenden Verträge und des pacti Henrico-Wilhelmiani
schließlich ausgestellt worden ist“". Dieser Paragraph war zunächst seinem
vollen Wortlaut nach in den ersten Entwurf der revidierten Landschaftsordnung
unter deren Schlußbestimmungen als § 194 aufgenommen, ist aber im Laufe
der späteren Verhandlungen gestrichen und durch den § 4 der N. L.-O. ersetzt.
Daß in diesem Paragraphen das pactum Henrico-Wilhelminum nicht wiederum
erwähnt wird, hat seinen Grund wohl darin, daß nach der Vervollständigung