fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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8 11. 
Die ergangene Entscheidung ist, ehe sie dem Einsprechenden zugestellt werden darf, von der 
ariegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe dem Reichsamt des Innern vorzulegen. Die 
Entscheidung ist schriftlich auszufertigen, zu begründen und vom Vorsitzenden bezw. dessen Vertreter 
zu unterzeichnen. 
12. 
Auf Antrag des Einsprechenden kann die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs- 
gewerbe Entscheidungen des Ausschusses in eiligen Fällen schriftlich herbeiführen. Für schriftliche Ent- 
scheidungen finden die Vorschriften der §8§ 9 und 11 sinngemäße Anwendung. 
8 18. 
Über die Verhandlungen des Ausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vor- 
itzenden oder bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer 
zu unterzeichnen ist. 
8 14. 
Zu allen Sitzungen des Ausschusses hat die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs- 
gewerbe das Reichsamt des Innern und auf dessen Verlangen auch Vertreter anderer Behörden oder 
andere Personen einzuladen. Für diese Einladungen gelten die Bestimmungen des § 5. 
8 16. 
Den Mitgliedern werden für ihre Tätigkeit lediglich die baren Unkosten von der Kriegs- 
wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe vergütet. · 
Berlin, den 4. September 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Freiherr von Stein. 
  
Geschäftsanweisung 
für den der Kriegswirtschaftsftelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe durch die Bekannt- 
machung über Druckpapier vom 3. Jumi 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 436) beigegebenen Beirat. 
« Vom 4. September 1916. 
—. — 
* 1. 
6 Der Beirat hat die Aufgabe, der Reichsverwaltung bei grundsätzlichen Fragen, die sich auf 
die Maßnahmen für Druckpapier beziehen, die Auffassung der beteiligten Gewerbe zur Kenntnis zu 
bringen und sich dazu gutachtlich zu äußern. 
— 
§ 2. 
. „Die Mitglieder des Beirats werden vom Reichskanzler ernannt. Sie sind berechtigt, ihr Amt 
jederzeit niederzulegen, haben jedoch hiervon dem Reichsamt des Innern schriftlich Mitteilung zu 
machen. Einer Angabe von Gründen bedarf es nict. 
8 8. 
Die Mitglieder des Beirats wählen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen— 
en. Die Wahl erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
48 *
	        
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