Volltext: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1848. (14)

Inhaltsverzeichnis. 
II. Die Arten der Staatenverbindungen (im engeren 
Sinne) . .. . . . .. 
A. Scheinbare Staatenverbindungen . . . . . .... 
B. Staatenverbindungen im Rechtssinne . . .... . 
1. Völkerrechtlich begründete Abhängigkeitsverhält- 
nisse ..... 
Protektorate und andere Verbindungsformen. Sie 
sind nicht organisiert. 
2. Der Oberstaat mit Unterstaaten (Staatenstaat) 
Er ist eine staatsrechtliche Staatenverbindung. 
Sein Typus ist uralt. Kein notwendiger Zusammen- 
hang zwischen dem politischen Leben des Ober- 
und Unterstaats. Der Staatenstaat gehört über- 
wiegend zu den nichtorganisierten Verbindungen. 
Mannigfaltige historische Ursachen seiner Ent- 
stehung. Er gehört für das Abendland der Ver- 
gangenheit an. 
3. Die monarchischen Unionen: Personal- und Real- 
union . .. .. . 
In der Personalunion die Gemeinsamkeit der 
physischen Person des Monarchen rechtlich zu- 
fällig, in der Realunion rechtlich gewollt. 
Personalunion rechtlich uninteressant, aber be- 
deutsam für die Politik. Krieg zwischen persön- 
lich unierten Staaten nicht möglich, wohl aber 
völkerrechtlicher Zwang nichtkriegerischer Art 
Realunion ist eine organisierte Verbindung. Die 
Mitglieder einer Realunion im Rechtssinne völlig 
unabhängig voneinander. Die Realunion ist eine 
völkerrechtliche Verbindung mit staatsrechtlichen 
Wirkungen. Österreich-Ungarn, Schweden-Nor- 
wegen. . . . 
Eine neue Begründung von Realunionen un- 
wahrscheinlich. Ihre Wertlosigkeit für die deutschen 
Staaten. Gewisse Schwebezustände nicht als 
Real- oder Personalunionen zu betrachten. Im 
Wesen der Realunion liegt längere Dauer . . 
4. Der Staatenbund. . . .. .. . . . . .. 
Durch die Merkmale der Dauer und Allseitig- 
keit und durch seine ständigen Organe erhebt er 
sich über Defensivallianzen. Die Vereinsgewalt 
ist keine Staatsgewalt, kann kein Imperium, nur 
völkerrechtlichen Zwang ausüben. Staatenbund 
als völkerrechtliche Gemeinschaft zur gesamten 
Hand. Die Bundesgewalt wird nur über die 
Staaten geübt . . . . . . . . . 
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