Object: Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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die Art. 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 PrVU. außer Kraft 
gesetzt werden. 
Art. 5 betrifft die Gewährleistung der persönlichen 
Freiheit, Art. 6 die Unverletzlichkeit der Wohnung, die 
Art. 27, 28 die Freiheit der Presse, die Art. 29, 30 das 
Versammlungs- und Vereinsrecht, Art. 36 das Einschreiten 
der bewaffneten Macht?). 
An die Stelle der Art. 5 und 6 PrVU. sind jetzt, 
soweit es sich um Strafverfolgung handelt, für das ganze 
Reich die Bestimmungen der Strafprozeßordnaung ge- 
treten?), 
An die Stelle der Art. 27, 28 PrVU. traten die Be- 
stimmungen des RG. über die Presse vom 7. Mai 1874 
($$ 1, 30), an die Stelle der Art. 29, 30 die Bestim- 
mungen des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908. Über 
die Materie des Art. 36 enthält die Reichsgesetzgebung 
nichts, 
Die Erklärung der Suspension umfaßt demnach obige 
Reichsgesetze; nur im Falle des Einschreitens der be- 
waffneten Gewalt den Art. 36 des PrVU. und hinsichtlich 
polizeilicher Eingriffe in die persönliche Freiheit 
Art. 5 PrVU., da hier eine reichsgesetzliche Regelung 
fehlt, Letzteres gilt aber nur für Preußen; in denjenigen 
  
1) Über Art.7 s. u. &$ 11: Die Kriegsgerichte. 
2) In Preußen war vorher in Ausführung der Art.5,6 das 
(resetz über den Schutz der persönlichen Freiheit v. 22. I. 1850 
ergangen; die 88 6—10 dieses Gesetzes, die die polizeiliche Ver- 
wahrung und das Eindringen in die Wohnung von anderen als 
Gerichte- und Kriminalpolizeibehörden regeln, sind durch die 
StPO. nicht berührt; vgl. ferner dazu die Spezialbestimmungen 
in StGB. $ 342, CPO. 88 188, 768, 761, RV. Art. 31, RG. über 
das Paßweren v. 12, Oktober 1867 89.