Aufgabe und Gliederung der Arbeit. 7
vorhanden sein. Rein logisch ist vielmehr in unserem Bundesstaate
eine dreifache Ordnung des Heerwesens denkbar:
Es könnte jeder der beiden Gewalten im Bundesstaat eine eigene
und besondere Militärgewalt zustehen; das Reich hätte dann ein eigenes
Heer und ebenso jeder Einzelstaat. ·
Es könnte weiter die Militärgewalt ausschließlich einer der beiden
Gewalten übertragen sein, der Reichsgewalt oder der Einzelstaats-
gewalt; das Heer wäre dann entweder ein Reichsheer oder ein einzel-
staatliches Heer, ein Kontingentsheer.
Es könnte endlich die Militärgewalt unter beide Gewalten ver-
teilt sein. Diese Teilung der Militärgewalt wäre wieder auf viererlei
Weise möglich: einmal könnten beide Gewalten, jede zu einem Teile,
sowohl Gesetzgebungs= wie auch Vollziehungsfunktionen haben; dann
könnte der einen Gewalt die Gesetzgebung, der anderen die Vollziehung
zu eigen sein; oder es könnte der einen Gewalt nur ein Teil der Ge-
setzgebung, der anderen die übrige Militärgewalt zustehen; und endlich
könnte der einen Gewalt die ganze Gesetzgebung und außerdem ein
Teil der Vollziehung, der anderen Gewalt nur der Rest der Vollziehung
obliegen.
Welche von diesen möglichen Gestaltungen die deutsche Heeres-
verfassung angenommen hat, welches das Wesen und die Rechtsnatur
der Militärgewalt ist, das kann nur an Hand der Einzelbestimmungen
der Verfassung, der Militärgesetze und Verordnungen beantwortet
werden.
III. Aufgabe und Gliederung der Arbeit.
Diese Arbeit soll nun das Wesen der Militärgewalt in Deutsch-
land einer näheren Betrachtung unterziehen. Sie soll feststellen, wie
die Zweiheit der Staatsgewalthaber, wie die Teilung der Staatsgewalt
im Deutschen Reiche auf die Militärgewalt gewirkt hat; ob die Militär-
gewalt an zwei Militärgehalthaber verteilt ist und demgemäß von einer
„Teilung der Militärgewalt“ zu sprechen ist, oder ob es nur einen
einzigen Militärgewalthaber, eine einheitliche Militärgewalt gibt. Zu
diesem Zwecke müssen wir den Inhaber der Militärgewalt be-
stimmen und untersuchen, wem die einzelnen Militärhoheitsrechte, welche