Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Die Militärkonventionen. 11 
Württemberg und Sachsen. Bayern wird durch den bayrischen 
Bündnisvertrag vom 23. November 1870, der (Ziffer III, 5) die 
Geltung des 11. Abschnittes der Verfassung für das bayrische Heer 
ausschließt und dieses einer besonderen Regelung unterzieht, eine von 
allen anderen Bundesstaaten unterschiedliche militärische Stellung ein- 
geräumt. Die Militärkonventionen von Württemberg und Sachsen ent- 
halten demgegenüber nur unbedeutende Modifikationen der Verfassung. 
Die Militärkonventionen der zweiten Gruppe übertragen die den 
Einzelstaaten nach der Verfassung zustehenden Militärhoheitsrechte an 
Preußen. Diese ÜUbertragung ist aber kein endgültiger Verzicht auf 
die Rechte, sondern ist nur eine Übertragung der Rechte zur Aus- 
übung.1 Neben dieser Übertragung enthalten die Konventionen noch 
Zusicherungen des Kaisers betreffs bestimmter Ausübung einiger seiner 
Militärhoheitsrechte, insbesondere des Dislokationsrechtes und des 
Rechtes, die Formation und Gliederung der Kontingente zu bestimmen. 
— Der zweifache Inhalt dieser Konventionen findet in der Doppel- 
stellung des einen Kontrahenten seine Erklärung, der als König von 
Preußen die Ausübung der kontingentsherrlichen Rechte sich übertragen 
läßt und, gewissermaßen als Gegenkonzession für die an ihn erfolgte 
Übertragung, als Kaiser obige Zusicherungen gibt. Die Konventionen 
sind also gleichzeitig mit dem König von Preußen und mit dem Bundes- 
feldherrn bezw. deutschen Kaiser geschlossen.? Daran ändert nichts 
die Tatsache, daß nach dem Wortlaute der Konventionen der eine 
Kontrahent nicht immer als „König von Preußen und deutscher Kaiser“ 
bezeichnet ist." 
2. Die Geltung derselben. 
Die Frage nach der Geltung der Konventionen ist nach den beiden 
aufgestellten Gruppen verschieden zu beantworten: 
A. Die Konventionen der ersten Gruppe bezwecken eine 
Verschiebung der durch die Verfassung vorgenommenen Kompetenz- 
verteilung zu ungunsten des Norddeutschen Bundes bzw. Deutschen 
Reiches und zugunsten der betreffenden drei Einzelstaaten. Da aber 
niemals eine solche Verschiebung des verfassungsmäßigen Zustandes 
1 So u. a. Gau 70. * So Brockhaus 164, 165. 
3 Vgl. Reichsmilitärgesetze, 1. Aufl., 1. Bd. I, 55.
	        
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