Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

12 Die Quellen der Militärgewalt. 
durch bloßen Vertrag rechtswirksam vorgenommen werden kann, so 
würden diese Konventionen rechtlich ungültig sein, wenn sie nicht durch 
eine rechtmäßige Verfassungsänderung in der Verfassung selbst An- 
erkennung gefunden hätten. So sind der bayrische Bündnisvertrag 
und die württembergische Militärkonvention durch die Schlußbestimmung 
des 11. Abschnittes der Verfassung als gültig anerkannt und zu inte- 
grierenden Bestandteilen der Reichsverfassung erhoben worden! und 
haben für Bayern und Württemberg ein Sonderrecht im Sinne des 
à 78.2 geschaffen. — 
Betreffs der sächsischen Militärkonvention ist eine besondere 
Erörterung notwendig. Sie regelt ebenso wie die bayrische und württem- 
bergische Militärkonvention die militärischen Verhältnisse Sachsens zum 
Norddeutschen Bund bzw. Deutschen Reich und gewährt Sachsen eine 
gegenüber der Verfassung bevorrechtigte Stellung. Sie zeigt aber eine 
Besonderheit insofern, als sie am 7. Februar 1867, also vor Ein- 
führung der Verfassung des Norddeutschen Bundes abgeschlossen worden 
ist, und als sie, anders als obige Konventionen, nicht durch die Ver- 
fassung sanktioniert worden ist. Und darum herrscht über ihre Gültig- 
keit lebhafter Streit. Während Hänel? ihre Gültigkeit verneint, wird 
sie von Seydel u. a.s in ihrem vollen Umfange als gültig an- 
gesehen. 
Unbestritten ist allein, daß die Absicht der Parteien darauf ge- 
richtet war, Sachsens militärische Stellung endgültig zu regeln und die 
Militärkonvention mit bleibender Gesetzeskraft auszurüsten, ohne Rück- 
sicht auf die noch zu erlassende Verfassung. Dies geht deutlich aus 
dem Eingang der Konvention hervor: „Der König von Preußen als 
Bundesfeldherr ist mit dem König von Sachsen übereingekommen, die 
Verfassung zu ergänzen und eine besondere Verabredung zu treffen, 
welche unabhängig von allen ferneren, darauf bezüglichen Verhand- 
lungen in Kraft treten und bleiben soll.“ Ebenso zeigt dies das 
Nachtragsprotokoll vom 8. Februar 1867, wonach eine inzwischen er- 
folgte Anderung des Verfassungsentwurfes „als über die Absicht der 
Parteien hinausgehend“ auf Sachsen nicht Anwendung finden soll. 
1 So Zorn 1. Aufl., I, 303; Laband IV, 31; Seydel 380; Brock- 
haus 166; Tepelmann 6. 
* Hänel 492; ähnlich: Zorn I, 304 u. Tepelmann 47. 
* So: Seydel 383; Gümbel 184; Gau 56.
	        
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