Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der Inhaber der Verordnungsgewalt. 31 
ordnungen in die nichtpreußischen Kontingente in ihrer reinen Gestalt, 
infolge des Abschlusses der Militärkonventionen, nirgends Anwendung 
findet. Für die kleineren Kontingente, für die diese Form der Ein- 
führung besonders bestimmt war, ist sie sogar völlig überflüssig ge- 
worden; nachdem dieselben in das preußische Kontingent einverleibt sind, 
ist eine besondere Einführung der preußischen Verordnungen nicht mehr 
nötig; an die Stelle der Nachverordnungen des Kommandeurs sind direkte 
Verordnungen des preußischen Königs für diese Kontingente getreten. 
Aber auch für diejenigen Kontingente, die nicht ins preußische ein- 
verleibt sind, ist die in a 63.5 statuierte Form der Einführung der 
preußischen Verordnungen nur modifiziert in Anwendung. Es kommen 
hier, da sich Bayern auf Grund seines Sonderrechtes so wie so 
nicht nach der Verfassung zu richten hat, nur Sachsen und Württem- 
berg in Frage. Die sächsische Militärkonvention lehnt sich nun aller- 
dings in ihrem aà 2.3 eng an a 63.5 der Verfassung und an die 
von uns vorgenommene Auslegung der Worte „in geeigneter Weise“ 
an.: Sie ordnet an, daß die preußischen Verordnungen durch den 
Bundesratsausschuß der sächsischen Regierung mitzuteilen und von 
dieser dann zu erlassen sind. Aber die tatsächliche Ubung entspricht 
doch der Konventionsbestimmung nicht ganz. Entsprechend a 15 der 
württembergischen Konvention ist nämlich auch im sächsischen Kontingent 
die Mitwirkung des Bundesratsausschusses ausgeschaltet; und es werden 
die preußischen Verordnungen nach Kontrasignatur durch den preußischen 
Kriegsminister und nach Publizierung für das preußische Kontingent, 
ebenso wie dem württembergischen, so auch dem sächsischen Kriegs- 
ministerium direkt mitgeteilt. Darauf werden sie vom sächsischen bzw. 
vom württembergischen Kriegsminister gegengezeichnet und in den Armee- 
verordnungsblättern dieser Länder durch den betr. Landesherrn publiziert. 
Erst damit haben sie für das sächsische und württembergische Kontingent 
rechtliche Gültigkeit erlangt.s — — 
Soweit unsere Erörterungen über a 63.8. Aus ihnen geht hervor, 
daß nicht dem Kaiser, sondern den Landesherrn ein allgemeines Ver- 
ordnungsrecht bezüglich der Armeeverordnungen praeter legem zusteht; 
und zwar dem preußischen Landesherrn ein materielles, den übrigen 
ein nur formelles. Soll dem Kaiser im speziellen Falle ein Verordnungs- 
1 à2.3 d. Sächs. M. K. ist darum auch als gültig anzusehen. Vgl. Hecker 65.
	        
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