32 Der Inhaber der Militärgewalt.
recht praeter legem zustehen, so muß es ihm durch Sonderbestimmungen
der Verfassung besonders zugewiesen sein. Und so ist es auch tatsächlich
in den a 63.4, 63.3, 64.2 u. 3, 65, 68 geschehen. Soweit dem Kaiser
das Verordnungsrecht nicht überwiesen ist, ist es den Landesherrn ver-
blieben. Allerdings in obiger Beschränkung, d. h. für die nichtpreußischen
Landesherrn ist es ein bloß formelles Verordnungsrecht; sie können
nicht selbständig Verordnungen erlassen, sondern haben nur die preu-
ßischen Verordnungen in ihrem Kontingent im Wege der Nachverord-
nung einzuführen. Soll ihr Verordnungsrecht über ein bloß formelles
Verordnungsrecht sich erheben, so muß es besonders normiert sein, wie
es z. B. mit dem Rechte der Kontingentsherrn, die äußeren Abzeichen
ihrer Kontingente zu bestimmen, in a 63.3 geschehen ist.
) Somit wäre der Inhaber des Armeeverordnungsrechtes
bestimmt. Das Armeeverordnungsrecht zur Ausführung der Reichs-
militärgesetze steht entweder dem Bundesrat und den Einzelstaaten
gemeinschaftlich zu, derart, daß inhaltlich die Ausführungsverordnungen
vom Bundesrat festgestellt, formell aber von den Einzelstaaten erlassen
werden; oder es befindet sich auf Grund besonderer gesetzlicher Er-
mächtigung allein in den Händen des Kaisers. Die Verordnungs-
gewalt bezüglich der Armeeverordnungen praeter legem steht den
Einzelstaaten zu, es müßte denn sein, daß dieselbe dem Kaiser durch
besondere Bestimmungen der Verfassung übertragen worden ist. In
diesen Grenzen hat aber nur Preußen (und Bayern auf Grund seines
Sonderrechtes) eine unbeschränkte. Verordnungsgewalt; die übrigen
Staaten (auf Grund der durch die Konvention erzeugten Lage kommen
jetzt nur noch Sachsen und Württemberg in Frage) eine bloß formelle,
inhaltlich beschränkte. Ihre Verordnungen müssen sich nach den
preußischen richten. «
B. Die Armeebefehle.
Den Armeeverordnungen stehen die Armeebefehle gegenüber. Sie
normieren nicht, wie die Armeeverordnungen diejenige staatliche Tätig-
keit, die auf die Organisation und Erhaltung des Heeres gerichtet ist,
sondern die Verwendung und Zwecktätigkeit des Heeres selbst; sie sind,
wie wir schon oben gesagt, ein Ausfluß der Kommandogewalt. Armee-
verordnung und Befehl sind aber nicht nur nach Gegenstand, sondern