Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

32 Der Inhaber der Militärgewalt. 
recht praeter legem zustehen, so muß es ihm durch Sonderbestimmungen 
der Verfassung besonders zugewiesen sein. Und so ist es auch tatsächlich 
in den a 63.4, 63.3, 64.2 u. 3, 65, 68 geschehen. Soweit dem Kaiser 
das Verordnungsrecht nicht überwiesen ist, ist es den Landesherrn ver- 
blieben. Allerdings in obiger Beschränkung, d. h. für die nichtpreußischen 
Landesherrn ist es ein bloß formelles Verordnungsrecht; sie können 
nicht selbständig Verordnungen erlassen, sondern haben nur die preu- 
ßischen Verordnungen in ihrem Kontingent im Wege der Nachverord- 
nung einzuführen. Soll ihr Verordnungsrecht über ein bloß formelles 
Verordnungsrecht sich erheben, so muß es besonders normiert sein, wie 
es z. B. mit dem Rechte der Kontingentsherrn, die äußeren Abzeichen 
ihrer Kontingente zu bestimmen, in a 63.3 geschehen ist. 
) Somit wäre der Inhaber des Armeeverordnungsrechtes 
bestimmt. Das Armeeverordnungsrecht zur Ausführung der Reichs- 
militärgesetze steht entweder dem Bundesrat und den Einzelstaaten 
gemeinschaftlich zu, derart, daß inhaltlich die Ausführungsverordnungen 
vom Bundesrat festgestellt, formell aber von den Einzelstaaten erlassen 
werden; oder es befindet sich auf Grund besonderer gesetzlicher Er- 
mächtigung allein in den Händen des Kaisers. Die Verordnungs- 
gewalt bezüglich der Armeeverordnungen praeter legem steht den 
Einzelstaaten zu, es müßte denn sein, daß dieselbe dem Kaiser durch 
besondere Bestimmungen der Verfassung übertragen worden ist. In 
diesen Grenzen hat aber nur Preußen (und Bayern auf Grund seines 
Sonderrechtes) eine unbeschränkte. Verordnungsgewalt; die übrigen 
Staaten (auf Grund der durch die Konvention erzeugten Lage kommen 
jetzt nur noch Sachsen und Württemberg in Frage) eine bloß formelle, 
inhaltlich beschränkte. Ihre Verordnungen müssen sich nach den 
preußischen richten. « 
B. Die Armeebefehle. 
Den Armeeverordnungen stehen die Armeebefehle gegenüber. Sie 
normieren nicht, wie die Armeeverordnungen diejenige staatliche Tätig- 
keit, die auf die Organisation und Erhaltung des Heeres gerichtet ist, 
sondern die Verwendung und Zwecktätigkeit des Heeres selbst; sie sind, 
wie wir schon oben gesagt, ein Ausfluß der Kommandogewalt. Armee- 
verordnung und Befehl sind aber nicht nur nach Gegenstand, sondern
	        
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