Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der Inhaber der Verordnungsgewalt. 33 
auch nach Form verschieden.: Während die Armeeverordnung zu ihrer 
Gültigkeit die Gegenzeichnung eines verantwortlichen Ministers erfordert 
und mit dieser publiziert wird, ist der Armeebefehl ohne diese gültig 
und wirksam. Nur derjenige Armeebefehl, der den Militäretat, oder 
andere Zweige der Militärverwaltung berührt, bedarf der Gegen- 
zeichnung zu seiner Gültigkeit, wird aber ohne dieselbe dem Heere 
bekannt gegeben. Endlich unterscheiden sich Armeeverordnung und 
Befehl bezüglich ihrer verbindlichen Kraft insofern voneinander, als 
dem Armeebefehl, wie jedem militärischen Befehl, von allen Militär- 
personen unbedingt Folge geleistet werden muß?, wogegen der Armee- 
verordnung an sich kein unbedingter Gehorsam geschuldet wird. Sie 
unterliegt vielmehr einer Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit bezüglich Form 
und Inhalt und bezüglich der Kompetenz des Verordnenden, und 
braucht bei Ungesetzmäßigkeit nicht befolgt zu werden. Nur dann, wenn 
die Armeeverordnung von militärischen Vorgesetzten ausgeht und sich 
an Militärpersonen richtet, erstreckt sich auch auf die Armeeverordnung 
die unbedingte Gehorsamspflicht, wie sie dem Armeebefehl geschuldet 
wird. Denn jeder Befehl eines militärischen Vorgesetzten wird, auch 
wenn er in Verwaltungsangelegenheiten ergehen sollte, als militärischer 
Befehl angesehen, dem unbedingt gefolgt werden muß. 
Während nun die an den Armeebefehl geknüpfte, unbedingte Ge- 
horsamspflicht durch a 64.1 der Verfassung normiert wird, wird der 
Gegenstand und die Form des Armeebefehles durch die Verfassung 
nicht näher bestimmt. Die Verfassung hat darauf verzichtet, den Begriff 
des Armeebefehles nach Gegenstand und Form näher zu präzisieren 
und hat es der militärischen Praxis überlassen, eine bestimmte Be- 
deutung mit dem Begriffe zu verbinden. Auf diese Weise hat sich ein 
Reichsgewohnheitsrechts entwickelt, das den Armeebefehl nach Gegen- 
stand und Form in obiger, von uns dargestellter Weise regelt. Dieses 
Gewohnheitsrecht bezüglich des Armeebefehles schließt sich an den 
Königlich Preußischen Erlaß vom 18. Januar 1861" an. Nach ihm 
haben „Armeefehle und diejenigen Ordres, welche der König in Militär- 
dienstsachen und Personalangelegenheiten erledigt, ohne Gegenzeichnung 
1 Vgl. Hecker 68; Brockhaus 82. S. Näheres u. S. 60, 61. 
3 So: Meyer, V.R. II, 40; Zorn 1. Aufl., I, 309; Laband IV, 33. 
4 Abgedruckt bei v. Roenne 418. 
Mueller, Militärgewalt. 3
	        
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