34 Der Inhaber der Militärgewalt.
zu ergehen. Alle übrigen, die Militärverwaltung betreffenden Ver—
ordnungen sind zu gegenzeichnen und mit der Gegenzeichnung bekannt
zu geben. Sind in den Armeebefehlen Bestimmungen enthalten, welche
auf den Etat von Einfluß sind oder andere Zweige der Militär—
verwaltung berühren, so sind sie gegenzuzeichnen, aber ohne Gegen—
zeichnung bekannt zu geben.“ Der Erlaß stellt also den Verwaltungs-
verordnungen die Armeebefehle und Ordres in Militärdienstsachen und
Personalangelegenheiten, welche er ebenfalls als Ausfluß der Kommando-
gewalt betrachtet und wie die eigentlichen Armeebefehle behandelt wissen
will, gegenüber. Er bestimmt, daß letztere im allgemeinen ohne Gegen-
zeichnung zu ergehen haben. Welche Verordnungen aber zu den Armee-
befehlen oder Ordres in Militärdienst= und Personalsachen im einzelnen
gehören und somit ohne Gegenzeichnung ergehen können, darüber sagt
der Erlaß nichts. Er bestimmt nicht den möglichen Inhalt, bzw. den
Gegenstand der Armeebefehle näher und läßt darum Zweifel darüber,
welche Verordnungen der Gegenzeichnung bedürfen und welche nicht.
Auch das auf diesem Erlaß fußende Reichsgewohnheitsrecht unter-
scheidet wohl zwischen Armeeverordnungen und Befehlen, hat aber nicht
den Gegenstand der Armeebefehle festgelegt und nicht feste Grenzen
zwischen Armeebefehl und Armeeverordnung gezogen; ja es hat nicht
einmal die in obigem Erlaß enthaltene, allgemeine Abgrenzung in ihrem
ganzen Umfange rezipiert. So kommt es, daß die Abgrenzung in den
verschiedenen Einzelstaaten nicht dieselbe ist; während Preußen z. B.
Personalverordnungen wie die Armeebefehle behandelt, rechnet sie Sachsen
zu den Armeeverordnungen. Infolge dieser Unbestimmtheit bedarf
darum der Gegenstand des Armeebefehles, insbesondere die Abgrenzung
des Armeebefehles von der Armeeverordnung noch einer besonderen
Erörterung.
Im Gegensatz zu Gegenstand und Form wird der Inhaber des
Armeebefehles durch die Verfassung bestimmt a 63.1 überträgt dem
Kaiser das höchste militärische Befehlsrecht und macht ihn zum alleinigen
Inhaber des Armeebefehles. Allerdings ist in a 63. nicht das Wort
„Armeebefehl“ gebraucht und in Gegensatz zur Armeeverordnung ge-
stellt; da aber der Inhaber des Armeeverordnungsrechtes in den
Absätzen 2—5 desselben Artikels näher geregelt wird, so kann. in Absatz 1
1 S. u. S. 64 ff.