Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der Inhaber der Regierungsgewalt. 37 
rechte festgestellt werden. Bezüglich der Kommandogewalt wäre eigent- 
lich, da, wie wir gesehen haben, das militärische Befehlsrecht nur 
einem einzigen Inhaber zusteht und somit der Inhaber der Kommando- 
gewalt völlig bestimmt ist, jede weitere Erörterung überflüssig. Doch 
da bisher in der staatsrechtlichen Literatur die Kommandogewalt stets 
sehr stiefmütterlich behandelt worden ist, soll auch sie noch einer 
näheren Betrachtung unterzogen werden. 
III. Der Inhaber der Regierungsgewalt. 
Einteilung. 
Unter Regierungsgewalt verstehen wir den auf die Auf- 
stellung, Gliederung und Unterhaltung des Heeres bezüglichen Teil der 
militärischen Vollzugsgewalt. Um nun den Inhaber der Regierungs- 
gewalt im einzelnen zu bestimmen, müssen wir untersuchen, wem ein 
höchstes Verwaltungsverordnungsrecht bezüglich der einzelnen Zweige der 
Regierungsgewalt zusteht. Wer ein solches Verwaltungsverordnungs- 
recht ausübt, der leitet, wie schon gesagt, auch die betreffende Ver- 
waltungstätigkeit der militärischen Verwaltungsorgane und ist Inhaber 
von Regierungsgewalt; in seinem Namen und unter seiner Leitung 
üben die Verwaltungsorgane ihre Tätigkeit aus. Je nachdem nun 
dem Reiche oder den Einzelstaaten Regierungsgewalt zuzusprechen ist, 
sind die militärischen Verwaltungsorgane dem Reiche oder den Einzel- 
staaten untergeordnet, sind Reichs= oder Landesbehörden. Aus welcher 
Art Beamten sie sich zusammensetzen, ob aus Reichsbeamten, die der 
Kaiser ernennt, oder aus Landesbeamten, die der Landesherr ernennt, 
ist dabei völlig gleichgültig. Denn auch Landesbeamte können keaiser- 
lichen Verordnungen gehorchen müssen, also eine Reichsbehörde bilden? 
und ebenso ließe sich umgekehrt denken, daß Reichsbeamte den Landes- 
herrn untergeordnet sind und eine Landesbehörde bilden. 
Zu untersuchen ist also, wer ein höchstes Verordnungsrecht be- 
züglich der einzelnen Teile der Regierungsgewalt besitzt. Diese sind, 
je nachdem sich die Regierungsgewalt auf die Organisierung, For- 
mierung, Lozierung, Unterhaltung des Heeres oder auf die Rechts- 
pflege im Heere bezieht, die Organisierungs-, Formierungs-, 
Lozierungs-, Unterhaltungs= und Rechtspflegegewalt. 
1 Ahnlich Meyer, V.R. II, 35. So Laband 1, 340—42.
	        
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