Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Die Inhaber der Regierungsgewalt. 39 
pflichtigen fügen; es gibt keine höhere Instanz des Reiches. Aus diesem 
höchsten Entscheidungs= und Verfügungsrechte des Landesherrn über die 
Militärpflichtigen folgt, daß die Ergänzung des Heeres dem Einzelstaat 
obliegt, daß das Ersatzgeschäft Recht und Pflicht des Einzelstaates ist.1 
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Wortlaut des a 60, wonach 
das Heer von den Einzelstaaten — es heißt nicht aus den Einzel- 
staaten — pro rata ihrer Bevölkerung gestellt, d. h. aufgebracht 
wird; weiter auch der Tatsache, daß die vier Einzelstaaten, die das 
Ersatzgeschäft tatsächlich ausüben, selbständige Aushebungs= bzw. 
Rekrutierungsbezirke bilden.? Daß Militärpersonen beim Ersatzgeschäft 
mitwirken, ändert an dem Resultate nichts.¾ Die Militärverwaltung 
liegt nur zum Teil besonderen Militärbeamten, zum Teil auch dem 
Heere selbst ob. Soweit Militärpersonen Verwaltungsfunktionen aus- 
üben, sind sie dem Inhaber der Verwaltung Gehorsam schuldig, und 
das ist hier eben der Einzelstaat. 
b) Das deutsche Heer setzt sich aber nicht nur aus Dienstpflichtigen 
zusammen, welche Militärdienste allein insoweit leisten, als sie ihnen 
durch Gesetz (à 59) auferlegt sind; es bedarf auch Personen, die über 
die gesetzliche Dienstpflicht hinaus sich dauernd dem Militärdienste 
widmen, die ihn zu ihrem Lebensberuf wählen. Sie nehmen, im 
Gegensatz zu den ausgehobenen Militärpflichtigen, die Dienstpflicht frei- 
willig auf sich; so die Offiziere, Unteroffiziere und Militärbeamten. 
Ihre Einreihung in das Heer durch den Staat geschieht nicht, wie das 
Ersatzgeschäft, auf Grund eines dem Staate zustehenden Gewalt- 
verhältnisses über seine Untertanen; die Einreihung in das Heer be- 
deutet nicht die Entgegennahme gesetzlich geschuldeter, sondern die An- 
nahme freiwillig angebotener Dienste durch den Staat. Ihre Dienst- 
pflicht wird nicht durch Aushebung und Einstellung, sondern durch 
„Anstellung“ begründet, d. h. durch einen Staatsakt, der der An- 
stellung der übrigen Staatsbeamten analog ist. Wie die Anstellung 
der meisten Staatsbeamten, erfolgt nun auch ihre Anstellung durch den 
Landesherrn. Bezüglich der Offiziere ist dies ausdrücklich durch a 66.1 
anerkannt. Sie werden vom Kontingentsherrn ernannt. Auch ihre 
Versetzung, Beförderung und Entlassung geht vom Landesherrn aus, 
dessen „Verordnungen in Personalangelegenheiten“ die nötigen Anord- 
So: Laband im Archiv III, 505; Gümbel 169; anders: Schulze II, 
263; Brockhaus 54. 2 Näheres s. u. 44. 3 Anders: Hänel 526.
	        
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