362 V. Sonstige verfassungsrechtliche Vorschriften.
Art 23.
Andere persönliche Ausgaben.
(1.) Die nicht für den Hauptdienst verliehenen Neben-
gehalte der etatmäßigen Beamten, ferner die ständigen Bezüge
der nicht etatmäßig angestellten Beamten und der übrigen im
Dienst der Staatsverwaltung stehenden Personen sind in be-
sonderen, nach Bedürfnis weiter zu zerlegenden Voranschlags-
paragraphen für „andere persönliche Ausgaben“ anzufordern.
(2.) Die Zahl und Art der nicht etatmäßig angestellten
Beamten ist dabei ersichtlich zu machen.
Gesetz vom 24. Juli 1888, § 1.
Art 24.
Effektivetat und Budgetsatz für Gehalte.
(1.) Jeder Hauptabteilung des Staatsvoranschlags ist ein
Effektivetat, d h eine Uebersicht über Zahl, Art und Bezüge
der etatmäßig angestellten Beamten nach dem neuesten Stand,
beizugeben und es sind dabei die für jedes der beiden Jahre
der nächsten Budgetperiode, unter Berücksichtigung der an-
geforderten Stellenzahl, zu erwartenden Aenderungen im Be-
trag des Aufwandes für Gehalte, einschließlich der für den
Hauptdienst verliehenen Nebengehalte, summarisch nachzu-
weisen.
(2.) Der hierdurch sich ergebende Betrag ist in dem be-
treffenden Gehaltsetat als Budgetsatz einzustellen.
(3.) Etatmäßige Beamte, für welche der Gehaltstarif Ge-
halte oder Wertanschläge für das gesamte Diensteinkommen
nicht vorgesehen hat, sind mit Angabe des Effektivetats nach
Vorschrift des ersten Absatzes dieses Paragraphen und mit An-
gabe des Gesamtbetrages an Gehalten und Nebengehalten,
welcher zur Verwendung in der nächsten Budgetperiode an-
gefordert wird, für sich gesondert aufzuführen.
Gesetz vom 24. Juli 1888, 5 1.
Art 25.
Budgetsatz für Wohnungsgeld.
(1.) Die Budgetsätze für Wohnungsgeld sind nach dem