Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der Inhaber der Regierungsgewalt. 45 
3. Die Tozierung des Heeres. 
Die Lozierung des Heeres, d. h. die Bestimmung des Standortes der 
einzelnen Truppenteile, steht nach a 63.4 ausschließlich und unbeschränkt 
dem Kaiser zu. Dieser hat somit auch das Dislokationsrecht; er kann den 
Truppenkörpern der einzelnen Kontingente andere Garnisonen anweisen, 
ja sie auch außerhalb ihres Kontingentsgebietes in einem anderen 
Territorium stationieren. Alle Konventionsbestimmungen, die diesem 
kaiserlichen Rechte widersprechen oder es inhaltlich einschränken, sind 
rechtlich als ungültig anzusehen, a 5 der Sächsischen Konvention enthält 
aber aus denselben Gründen, die wir schon obens beleuchtet haben, 
keine wirkliche Beschränkung des kaiserlichen Dislokationsrechts und ist 
darum gültig. 
4. Die Anterhaltung des Heeres. 
A) Im allgemeinen.“ 
Das organisierte, formierte und lozierte Heer will unterhalten 
sein. Nach seinem besonderen Wesen und Zweck hat es besondere 
Vedürfnisse, die es, anders als die meisten anderen Staatsorgane, 
nur zum Teil selbst befriedigen kann. Der Befriedigung dieser 
Bedürfnisse dient die wirtschaftliche Heeresunterhaltung, das Sanitäts- 
wesen, das Bildungswesen und das Seelsorgewesen. 
a) Die wirtschaftliche Heeresunterhaltung" hat für die 
Verpflegung, Bekleidung, Bewaffnung, Ausrüstung, Besoldung und 
Garnisonierung des Heeres Sorge zu tragen. Sie wird in der unteren 
Instanz vom Heere selbst vorgenommen. In der höheren Instanz liegt 
sie in den Händen besonderer Behörden, der Intendanturen, die sich 
der Division und dem Armeekorps angliedern. Diese Intendanturen 
sind einmal einander untergeordnet, so die Divisions= der Korpsinten- 
dantur, dann unterstehen sie als Hilfsorgane des Heeres notwendiger- 
weise den Befehlshabern der Truppenteile, denen sie angegliedert sind. 
Die höchste Instanz auf dem Gebiete der wirtschaftlichen Heeresunter- 
haltung bilden die Kriegsministerien der vier Einzelstaaten mit selbst- 
ständiger Kontingentsverwaltung. Sie leiten die wirtschaftliche Heeres- 
1 Vgl. Laband IV, 37f f. „ S. o. S. 16. 
* Vgll. Meyer, V.R. II, 59. " Vgl. Hänel 518; Bornhak III, 48.
	        
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