46 Der Inhaber der Militärgewalt.
unterhaltung. Alle Verwaltungsorgane empfangen von ihnen ihre
Weisungen; auch die Militärbefehlshaber sind, insoweit ihre Tätigkeit
sich auf die wirtschaftliche Heeresunterhaltung bezieht, ihnen unter-
worfen. Diese vier Kriegsministerien leiten nun wiederum ihre Gewalt
von ihren Landesherrn ab, welchen auf dem Gebiete der wirtschaft-
lichen Heeresverwaltung das Verordnungsrecht zusteht; in ihrem Namen
üben sämtliche Verwaltungsorgane ihre Tätigkeit aus. Die Landes-
herrn der vier Einzelstaaten mit selbständiger Kontingentsverwaltung
sind darum auch die Inhaber der wirtschaftlichen Heeresverwaltung.
Prinzipiell sind auch die übrigen Landesherrn als Inhaber dieser Ver-
waltung anzusehen, nur daß für sie auf Grund des durch die Kon-
ventionen geschaffenen Zustandes der preußische König die Verwaltung
ausübt. Die wirtschaftliche Heeresverwaltung ist also Landesver-
waltung.
Daß das Verordnungsrecht für Sachsen und Württemberg gemäß
à 63.5 ein bloß formelles Verordnungsrecht ist, dem nur bezüglich der
Bestimmung der äußeren Abzeichen nach a 63.2 eine materielle Be-
deutung innewohnt, beeinflußt den einzelstaatlichen Charakter der wirt-
schaftlichen Heeresverwaltung nicht. Auch das dem Kaiser zwecks
Erhaltung der Einheitlichkeit der Verwaltung zustehende Inspektions=
recht hebt denselben nicht auf, wie wir schon oben? gesehen haben.
5bo Das Sanitätswesen ist für das Heer von besonderer
Wichtigkeit. Es sorgt für die Erhaltung der Gesundheit im Heere.
So ist es auch zu erklären, daß das Sanitätskorps, das sich aus den
Sanitätsoffizieren, den Lazarettgehilfen und Krankenwärtern zusammen-
setzt, seit dem Gesetz vom 6. Februar 1873 zu den Personen des
Soldatenstandes gehört, während es früher zu den Militärbeamten
gerechnet wurde.
Das Sanitätskorps ist ebenfalls den einzelnen Truppenkörpern
angegliedert. Die Sanitätsorgane sind darum auch den Militärbefehls-
habern, deren Truppenteilen sie beigeordnet sind, unterstellt. In Aus-
übung ihrer Heilsaufgabe sind aber die Sanitätsorgane einander
untergeordnet. An der Spitze des Sanitätskorps in den einzelnen
Armeekorps steht der Korpsgeneralarzt, der seinerseits der Medizinal-
abteilung eines der vier Kriegsministerien untersteht. Das Sanitäts-
1 Anders Schulze II, 287. S. o. S. 20—22.