Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der Inhaber der Regierungsgewalt. 47 
korps empfängt danach ebenfalls seine Weisungen vom Kriegsminister 
bzw. vom Landesherrn. Die Sanitätsverwaltung ist Landesverwaltung. 
c) Das Bildungswesen bezweckt die Förderung der militärischen 
Berufsbildung. Dazu dienen besondere Anstalten, wie die Unteroffizier- 
schulen, Kadettenhäuser, Kriegsschulen, Reitinstitute, Turnanstalten, 
Schießschulen, Kriegsakademien usw. Alle diese Anstalten sind Landes- 
anstalten.! Einige derselben, wie die Kriegsakademie, die Zentralturn- 
anstalt sind ausschließlich preußische Anstalten, deren Mitbenutzung 
aber den übrigen Einzelstaaten durch die Militärkonventionen gewähr- 
leistet ist: Sächsische Militärkonvention a 3.3; Württembergische Kon- 
vention a 12. Das Bildungswesen liegt also den Einzelstaaten ob 
d) Auch das Seelsorgewesen ist der Einzelstaatsgewalt ver- 
blieben mit der Besonderheit, daß hier die die landesherrliche Verord- 
nungsgewalt einschränkende Bestimmung des a 63.5 nicht Platz greift. 
Die Einzelstaaten haben in geistigen Angelegenheiten nach a 61.,rnicht 
nur ein formelles, sondern auch ein materielles Verordnungsrecht; 
allerdings üben dasselbe nur obige Staaten mit eigenen Kriegs- 
ministerien aus. 
B. In finanzieller Beziehung. 
Die staatliche Unterhaltungstätigkeit, die die Bedürfnisse des 
Heeres befriedigt, hat zum großen Teil vermögensrechtliche Wir- 
kungen; sie macht Kosten und erfordert finanzielle Mittel. Da nun die 
Unterhaltung des Heeres, wie wir eben gesehen haben, allein in den 
Händen der Einzelstaaten liegt, so könnte man schließen, daß den Einzel- 
staaten die Unterhaltung auch insoweit, als sie von finanzieller Wir- 
kung ist, ausschließlich obliegt; daß sie z. B. den Militäretat auf- 
stellen, d. h. die Kosten der Heeresunterhaltung im voraus veranschlagen 
und die für deren Deckung zu gewährenden Mittel festlegen, weiter 
daß sie diese finanziellen Mittel selbst aufbringen und auch selbst ver- 
ausgaben, und endlich, daß sie über die Verausgabung einzelstaatlichen 
Organen Rechnung legen. Dem ist aber nicht so. 
a) Militäretat: Nach Beendigung des in den Artikeln 62.1 
und 71.2 normierten und bis 1875 verlängerten Provisoriums werden 
die der Heeresverwaltung zur Verfügung zu stellenden Mittel alljährlich 
1 Vgl. v. Kirchenheim in v. Stengels Wörterbuch II, 103—105.
	        
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