Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der Inhaber der Regierungsgewalt. 49 
dadurch die Anomalie zu beseitigen gesucht, die er darin fand, daß bei 
selbständiger einzelstaatlicher Militärverwaltung kein Landesmilitär- 
fiskus, sondern nur ein Reichsmilitärfiskus existieren sollte. Jedoch 
seit dem Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1875 (88§ 151, 149) und 
seit dem Reichsgesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen 
Gebrauch in der Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 
25. Mai 1873 hat sich nach und nach die gegenteilige Meinung Gel- 
tung verschafft; und jetzt ist allgemein anerkannt, daß die den Einzel- 
staaten überwiesenen Summen nicht ins Eigentum derselben übergehen, 
daß es, abgesehen von Bayern?, ausschließlich einen Reichsmilitärfiskus 
gibt, daß alle zur Militärverwaltung gehörigen Gegenstände dem Reiche 
gehören, daß das Geld in den Militärkassen Reichsgeld ist, daß durch 
die einzelstaatliche Militärverwaltung unmittelbar und ausschließlich 
das Reich verpflichtet und berechtigt wird. 
Allerdings ist Laband darin recht zu geben, daß bei dieser Auf- 
fassung à 67 überflüssig ist, welcher statuiert, daß Ersparnisse aus der 
einzelstaatlichen Militärverwaltung dem Reiche zufallen. Sie gehören 
demselben schon an und für sich, da die Einzelstaaten, wenn sie mit 
unmittelbarer Wirksamkeit für das Reich die militärische Verwaltung 
führen, gar nicht eigene Ersparnisse machen können. a 67 kann dann 
nur so erklärt werden, daß die Verfassung auf jeden Fall und in nicht 
mißzuverstehender Weise zum Ausdruck bringen sollte, daß den Einzel- 
staaten die Möglichkeit genommen wäre, auf Kosten der Schlagfertig- 
keit ihrer Kontingente finanzielle Vorteile zu erlangen. 
c) Rechnungslegung: Do die Einzelstaaten mit Ausnahme von 
Bayern die Kosten der Militärverwaltung nicht tragen, so wird über 
die Militärverwaltung auch nicht einzelstaatlichen Organen, sondern 
ausschließlich dem Reiche Rechnung gelegt. Die Kriegsministerien 
von Preußen, Württemberg und Sachsen ziehen zu diesem Zwecke 
die schon von den Divisions= und Korpsintendanturen durchgesehenen 
Rechnungen zusammen, unterziehen sie einer Vorprüfung (der sog. 
Rechnungskontrolle) und schicken sie dann dem Reichsschatzamt. Dieses 
1 S. Näheres u. S. 51. : In Bayern besteht auch ein Landesmilitärfiskus. 
5 So: Schulze II, 264; Meyer, V.R. II. 41; Brockhaus 25; Hänel 
510; Gümbel 175, 176; Seydel 353; Denkschrift des Fürsten Bismarck im 
Archiv III, 150—158; R.G. E. in Zivilsachen XX, S. 148; auch Laband IUV, 341 
ordnet sich jetzt dieser Meinung unter. 
Mueller, Militärgewalt. 4
	        
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