Testamentsvollstrecker
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2205 Berechtigung des T.:
2206
2208
2215
2224
2226
2207
2209
2210
2211
1. den Nachlaß in Besitz zu nehmen
und über die Nachlaßgegenstände
zu verfügen. 2207, 2208.
2. zu unentgeltlichen Verfügungen,
soweit sie einer sittlichen Pflicht
oder einer auf den Anstand zu
nehmenden Rücksicht entsprechen.
2207, 2208.
3. Verbindlichkeiten für den Nachlaß
einzugehen 2208 f. Erblasser —
Testament.
4. Verfügungen des Erblassers, welche
er nicht selbst zur Ausführung zu
bringen hat, von dem Erben zu
verlangen s. Erblasser — Testa-
ment.
5. das Verzeichnis der seiner Ver-
waltung unterliegenden Nachlaß-
gegenstände durch die zuständige
Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufnehmen
zu lassen s. Erblasser — Testa-
ment.
6. wenn mehrere T. das Amt führen,
ohne deren Zustimmung diejenigen
Maßregeln zu treffen, welche zur
Erhaltung eines der gemeinschaft-
lichen Verwaltung unterliegenden
Nachlaßgegenstandes notwendig
sind s. Erblasser — Testament.
das Amt jederzeit zu kündigen s.
Erblasser — Testament.
Anordnung des Erblassers, daß der
T. in der Eingehung von Verbind-
lichkeiten für den Nachlaß nicht be-
schränkt sein soll s. Erblasser —
Testament.
Übertragung der Verwaltung des Nach-
lasses auf einen T. ohne ihm andere
Aufgaben zuzuweisen s. Erblasser
— Testament.
Fortdauer der Verwaltung des Nach-
lasses durch den T. bis zum Tode
desselben s. Erblasser — Testament.
Über einen der Verwaltung des T.
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2212
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2219
Testamentsvollstrecker
unterliegenden Nachlaßgegenstand kann
der Erbe nicht verfügen.
Die Vorschriften zu Gunsten der-
jenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden ent-
sprechende Anwendung.
Ein der Verwaltung des T. unter-
liegendes Recht kann nur von dem
T. gerichtlich geltend gemacht werden.
Ein Anspruch, der sich gegen den
Nachlaß richtet, kann sowohl gegen
den Erben als gegen den T. gerichtlich
geltend gemacht werden. Steht dem
T. nicht die Verwaltung des Nach-
lasses zu, so ist die Geltendmachung
nur gegen den Erben zulässig. Ein
Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn
dem T. die Verwaltung des Nach-
lasses zusteht, nur gegen den Erben
geltend gemacht werden.
Die Vorschrift des § 1958 findet
auf den T. keine Anwendung.
Ein Nachlaßgläubiger, der seinen
Anspruch gegen den Erben geltend
macht, kann den Anspruch auch gegen
den T. dahin geltend machen, daß
dieser die Zwangsvollstreckung in die
seiner Verwaltung unterliegenden Nach-
laßgegenstände dulde.
Gläubiger des Erben, die nicht zu
den Nachlaßgläubigern gehören, können
sich nicht an die der Verwaltung des
T. unterliegenden Nachlaßgegenstände
halten.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen
dem T. und dem Erben finden die
für den Auftrag geltenden Vorschriften
der 88 664, 666—668, 670, des 8
673 Satz 2 und des § 674 ent-
sprechende Anwendung.
Bei einer länger dauernden Ver-
waltung kann der Erbe jährlich Rech-
nungslegung verlangen. 2220.
Verletzt der T. die ihm obliegenden
Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm
ein Verschulden zur Last fällt, für