thumbs: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

Testamentsvollstrecker 
8 
2205 Berechtigung des T.: 
2206 
2208 
2215 
2224 
2226 
2207 
2209 
2210 
2211 
1. den Nachlaß in Besitz zu nehmen 
und über die Nachlaßgegenstände 
zu verfügen. 2207, 2208. 
2. zu unentgeltlichen Verfügungen, 
soweit sie einer sittlichen Pflicht 
oder einer auf den Anstand zu 
nehmenden Rücksicht entsprechen. 
2207, 2208. 
3. Verbindlichkeiten für den Nachlaß 
einzugehen 2208 f. Erblasser — 
Testament. 
4. Verfügungen des Erblassers, welche 
er nicht selbst zur Ausführung zu 
bringen hat, von dem Erben zu 
verlangen s. Erblasser — Testa- 
ment. 
5. das Verzeichnis der seiner Ver- 
waltung unterliegenden Nachlaß- 
gegenstände durch die zuständige 
Behörde oder durch einen zuständigen 
Beamten oder Notar aufnehmen 
zu lassen s. Erblasser — Testa- 
ment. 
6. wenn mehrere T. das Amt führen, 
ohne deren Zustimmung diejenigen 
Maßregeln zu treffen, welche zur 
Erhaltung eines der gemeinschaft- 
lichen Verwaltung unterliegenden 
Nachlaßgegenstandes notwendig 
sind s. Erblasser — Testament. 
das Amt jederzeit zu kündigen s. 
Erblasser — Testament. 
Anordnung des Erblassers, daß der 
T. in der Eingehung von Verbind- 
lichkeiten für den Nachlaß nicht be- 
schränkt sein soll s. Erblasser — 
Testament. 
Übertragung der Verwaltung des Nach- 
lasses auf einen T. ohne ihm andere 
Aufgaben zuzuweisen s. Erblasser 
— Testament. 
Fortdauer der Verwaltung des Nach- 
lasses durch den T. bis zum Tode 
desselben s. Erblasser — Testament. 
Über einen der Verwaltung des T. 
7 
  
8 
2212 
2213 
2214 
2218 
2219 
Testamentsvollstrecker 
unterliegenden Nachlaßgegenstand kann 
der Erbe nicht verfügen. 
Die Vorschriften zu Gunsten der- 
jenigen, welche Rechte von einem 
Nichtberechtigten herleiten, finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Ein der Verwaltung des T. unter- 
liegendes Recht kann nur von dem 
T. gerichtlich geltend gemacht werden. 
Ein Anspruch, der sich gegen den 
Nachlaß richtet, kann sowohl gegen 
den Erben als gegen den T. gerichtlich 
geltend gemacht werden. Steht dem 
T. nicht die Verwaltung des Nach- 
lasses zu, so ist die Geltendmachung 
nur gegen den Erben zulässig. Ein 
Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn 
dem T. die Verwaltung des Nach- 
lasses zusteht, nur gegen den Erben 
geltend gemacht werden. 
Die Vorschrift des § 1958 findet 
auf den T. keine Anwendung. 
Ein Nachlaßgläubiger, der seinen 
Anspruch gegen den Erben geltend 
macht, kann den Anspruch auch gegen 
den T. dahin geltend machen, daß 
dieser die Zwangsvollstreckung in die 
seiner Verwaltung unterliegenden Nach- 
laßgegenstände dulde. 
Gläubiger des Erben, die nicht zu 
den Nachlaßgläubigern gehören, können 
sich nicht an die der Verwaltung des 
T. unterliegenden Nachlaßgegenstände 
halten. 
Auf das Rechtsverhältnis zwischen 
dem T. und dem Erben finden die 
für den Auftrag geltenden Vorschriften 
der 88 664, 666—668, 670, des 8 
673 Satz 2 und des § 674 ent- 
sprechende Anwendung. 
Bei einer länger dauernden Ver- 
waltung kann der Erbe jährlich Rech- 
nungslegung verlangen. 2220. 
Verletzt der T. die ihm obliegenden 
Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm 
ein Verschulden zur Last fällt, für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.