thumbs: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Zeit 
8 
1791 
1822 
1834 
1840 
1913 
634 
651 
124 
130 
liche Gewalt über das Kind zusteht 
s. Vormundsehast — Vormundschaft. 
Die Bestallung des Vormundes soll 
den Namen und die Z. der Geburt 
des Mündels enthalten 
Der Vormund bedarf der Geneh- 
migung des Vormundschaftsgerichts: 
6. zu einem Lehrvertrage, der für 
längere Z. als ein Jahr geschlossen 
wird; 
7. zu einem auf die Eingehung eines 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses 
gerichteten Vertrage, wenn der 
Mündel zu persönlichen Leistungen 
für längere Z. als ein Jahr ver- 
pflichtet werden soll. 1812. 
Verwendet der Vormund Geld des 
Mündels für sich, so hat er es von 
der Z. der Verwendung an zu ver- 
zinsen. 
Ist die Vermögensverwaltung von 
geringem Umfange, so kann das Vor- 
munyschaftsgericht, nachdem die Rech- 
nung von dem Vormund für das 
erste Jahr gelegt worden ist, anordnen, 
daß die Rechnung für längere, höch- 
stens dreijährige Zeitabschnitte zu 
legen ist. 
Einem Nacherben, der noch nicht er- 
zeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst 
durch ein künftiges Ereignis bestimmt 
wird, kann für die Z. bis zum Ein- 
tritte der Nacherbfolge ein Pfleger 
bestellt werden. 
Werkvertrag. 
s. Kauf 471—473. 
s. Kauf 459, 463. 
Willenserklärung. 
s. Frist — Willenserklärung. 
Eine Willenserklärung, die einem 
anderen gegenüber abzugeben ist, 
wird, wenn sie in dessen Abwesenheit 
abgegeben wird, in dem Zeitpunkte 
wirksam, in welchem sie ihm zugeht. 
Sie wird nicht wirksam, wenn dem 
552 
  
8 
131 
184 
614 
1361 
1580 
Art. 
96 
843 
760 
Zeitabschnitt 
anderen vorher oder gleichzeitig ein 
Widerruf zugeht. 
Auf die Wirksamkeit der Willens- 
erklärung ist es ohne Einfluß, wenn 
der Erklärende nach der Abgabe stirbt 
oder geschäftsunfähig wird. 
Diese Vorschriften finden auch dann 
Anwendung, wenn die Willens- 
erklärung einer Behörde gegenüber 
abzugeben ist. 
Wird die Willenserklärung einem 
Geschäftsunfähigen gegenüber ab- 
gegeben, so wird sie nicht wirksam. 
bevor sie dem g. Vertreter zugeht. 
Das Gleiche gilt, wenn die Willens- 
erklärung einer in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkten Person gegen- 
über abgegeben wird. Bringt die 
Erklärung jedoch der in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkten Person lediglich 
einen rechtlichen Vorteil oder hat der 
g. Vertreter seine Einwilligung erteilt, 
so wird die Erklärung in dem Zeit- 
punkte wirksam, in welchem sie ihr 
zugeht. 
Zustimmung. 
Die nachträgliche Zustimmung (Geneh- 
migung) wirkt auf den Zeitpunkt der 
Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, 
soweit nicht ein anderes beftimmt ist. 
Zeitabschnitt. 
Dienstvertrag 621—624 s. Leit 
— Dienstoertrag. 
Ehe s. Leibrente 760. 
Ehescheidung s. Leibrente 760. 
Einführungsgesetz. 
s. Zeit — Dienstvertrag § 624. 
Handlung s. Leibrente 760. 
Leibrente. 
Die Leibrente ist im voraus zu ent- 
richten. 
Eine Geldrente ist für drei Monate 
vorauszuzahlen; bei einer anderen
	        
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