Zeit
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liche Gewalt über das Kind zusteht
s. Vormundsehast — Vormundschaft.
Die Bestallung des Vormundes soll
den Namen und die Z. der Geburt
des Mündels enthalten
Der Vormund bedarf der Geneh-
migung des Vormundschaftsgerichts:
6. zu einem Lehrvertrage, der für
längere Z. als ein Jahr geschlossen
wird;
7. zu einem auf die Eingehung eines
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten Vertrage, wenn der
Mündel zu persönlichen Leistungen
für längere Z. als ein Jahr ver-
pflichtet werden soll. 1812.
Verwendet der Vormund Geld des
Mündels für sich, so hat er es von
der Z. der Verwendung an zu ver-
zinsen.
Ist die Vermögensverwaltung von
geringem Umfange, so kann das Vor-
munyschaftsgericht, nachdem die Rech-
nung von dem Vormund für das
erste Jahr gelegt worden ist, anordnen,
daß die Rechnung für längere, höch-
stens dreijährige Zeitabschnitte zu
legen ist.
Einem Nacherben, der noch nicht er-
zeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst
durch ein künftiges Ereignis bestimmt
wird, kann für die Z. bis zum Ein-
tritte der Nacherbfolge ein Pfleger
bestellt werden.
Werkvertrag.
s. Kauf 471—473.
s. Kauf 459, 463.
Willenserklärung.
s. Frist — Willenserklärung.
Eine Willenserklärung, die einem
anderen gegenüber abzugeben ist,
wird, wenn sie in dessen Abwesenheit
abgegeben wird, in dem Zeitpunkte
wirksam, in welchem sie ihm zugeht.
Sie wird nicht wirksam, wenn dem
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Art.
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Zeitabschnitt
anderen vorher oder gleichzeitig ein
Widerruf zugeht.
Auf die Wirksamkeit der Willens-
erklärung ist es ohne Einfluß, wenn
der Erklärende nach der Abgabe stirbt
oder geschäftsunfähig wird.
Diese Vorschriften finden auch dann
Anwendung, wenn die Willens-
erklärung einer Behörde gegenüber
abzugeben ist.
Wird die Willenserklärung einem
Geschäftsunfähigen gegenüber ab-
gegeben, so wird sie nicht wirksam.
bevor sie dem g. Vertreter zugeht.
Das Gleiche gilt, wenn die Willens-
erklärung einer in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkten Person gegen-
über abgegeben wird. Bringt die
Erklärung jedoch der in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkten Person lediglich
einen rechtlichen Vorteil oder hat der
g. Vertreter seine Einwilligung erteilt,
so wird die Erklärung in dem Zeit-
punkte wirksam, in welchem sie ihr
zugeht.
Zustimmung.
Die nachträgliche Zustimmung (Geneh-
migung) wirkt auf den Zeitpunkt der
Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück,
soweit nicht ein anderes beftimmt ist.
Zeitabschnitt.
Dienstvertrag 621—624 s. Leit
— Dienstoertrag.
Ehe s. Leibrente 760.
Ehescheidung s. Leibrente 760.
Einführungsgesetz.
s. Zeit — Dienstvertrag § 624.
Handlung s. Leibrente 760.
Leibrente.
Die Leibrente ist im voraus zu ent-
richten.
Eine Geldrente ist für drei Monate
vorauszuzahlen; bei einer anderen