Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

50 Der Inhaber der Militärgewalt. 
stellt die Rechnungen aus den drei Einzelstaaten zusammen und über— 
mittelt sie dem deutschen Rechnungshof, dem dann die eigentliche 
Prüfung (die sog. Verwaltungskontrolle) darüber obliegt, ob die Finanz- 
verwaltung gemäß dem Etat und den übrigen Gesetzen vor sich ge- 
gangen ist. Das Ergebnis seiner Prüfung fixiert er in einer Denk- 
schrift an den Bundesrat und an den Reichstag, nach deren Prüfung 
(sog. Staats= oder Verfassungskontrolle) beide Organe selbständig den 
Reichskanzler entlasten.“ 
d) Die Rechtsnatur der finanziellen Heeresverwaltung: 
Wir sehen also, daß die militärische Verwaltungstätigkeit der Einzel- 
staaten, insoweit als sie finanziell zurückwirkt, in einem besonderen Ver- 
hältnis zum Reiche steht; sie wird durch den Reichsetat näher be- 
stimmt, sie verpflichtet und berechtigt das Reich ausschließlich und 
unmittelbar (Reichsfiskus), über sie wird dem Reiche Rechnung gelegt. 
Damit ist ein Resultat gefunden, das zu der oben charakterisierten 
Militärverwaltung, als einer von Landesbehörden im Namen und in 
Unterordnung unter die Einzelstaaten geführten, in Widerspruch zu 
stehen scheint. Denn da der Militärfiskus Reichsfiskus ist und die 
einzelstaatliche Militärverwaltung für Rechnung des Reiches und mit 
unmittelbarer Wirkung für das Reich geführt wird, auch über sie dem 
Reiche Rechnung gelegt wird, so liegt die Folgerung nahe, daß die 
Militärverwaltung, insoweit sie von finanzieller Wirkung ist, nicht im 
Namen der Einzelstaaten, sondern im Namen und in Vertretung des 
Reiches geführt wird. Diese Folgerung ist, rein privatrechtlich ver- 
standen, unzweifelhaft richtig. Die Mehrzahl der staatsrechtlichen 
Schriftsteller: gehen aber weiter und geben dieser Folgerung einen 
staatsrechtlichen Sinn. Sie behaupten, daß die Militärbehörden bei 
Ausübung derjenigen Militärverwaltung, welche finanzielle Wirkungen 
äußert, dem Reiche untergeordnet, also nicht Landesbehörden, sondern 
Reichsbehörden seien. Am schärfsten und klarsten kommt diese Ansicht 
bei Hänel zum Ausdruck. Nach ihm ist die Militärverwaltung „nicht 
eine wirtschaftliche Selbstverwaltung der Einzelstaaten, sie ist nur eine 
organische Gliederung der Reichsfinanzverwaltung, so wie eine Pro- 
1 Vgl. Handwörterbuch der Staatswissenschaften: Rechnungshof und Rechnungs- 
kontrolle VI, 317. 
2 So: Schulze II, 264; Brockhaus 36, 214; Meyer, V.R. II, 41; 
Hänel 514—516; Gau 37, 38, allerdings etwas modifiziert.
	        
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