Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vertrag — 
§ pfange der Leistung an nach den 
348 
349 
350 
351 
352 
353 
Vorschriften, welche für das Verhält- 
nis zwischen dem Eigentümer und 
dem Besitzer von dem Eintritte der 
Rechtshängigkeit des Eigentumsan- 
spruchs an gelten. Das Gleiche gilt 
von dem Anspruch auf Herausgabe 
oder Vergütung von Nutzungen und 
von dem Anspruch auf Ersatz von 
Verwendungen. Eine Geldsumme ist 
von der Zeit des Empfanges an zu 
verzinsen. 327. 
Die sich aus dem Rücktritt von 
einem V. ergebenden Verpflichtungen 
der Parteien sind Zug um Zug zu 
erfüllen. Die Vorschriften der 88 320, 
322 finden entsprechende Anwendung. 
327. 
Der Rücktritt von einem V. erfolgt 
durch Erklärung gegenüber dem 
anderen Teile. 327. 
Der Rücktritt von einem V. wird 
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der 
Gegenstand, welchen der Berechtigte 
empfangen hat, durch Zufall unter- 
gegangen ist. 327. 
Der Rücktritt von einem V. ist aus- 
geschlossen, wenn der Berechtigte eine 
wesentliche Verschlechterung, 
Untergang oder die anderweitige Un- 
möglichkeit der Herausgabe des em- 
pfangenen Gegenstandes verschuldet 
hat. Der Untergang eines erheblichen 
Teiles steht einer wesentlichen Ver- 
schlechterung des Gegenstandes, das 
von dem Berechtigten nach § 278 zu 
vertretende Verschulden eines anderen 
steht dem eigenen Verschulden des 
Berechtigten gleich. 327, 353. 
Der Rücktritt von einem V. ist aus- 
geschlossen, wenn der Berechtigte die 
empfangene Sache durch Verarbeitung 
oder Umbildung in eine Sache anderer 
Art umgestaltet hat. 327, 353. 
Hat der Berechtigte den empfangenen 
Gegenstand oder einen erheblichen Teil! 
345 
den 
  
  
8 
354 
355 
356 
357 
Vertrag 
des Gegenstandes veräußert oder mit 
dem Rechte eines Dritten belastet, so 
ist der Rücktritt vom V. ausgeschlossen, 
wenn bei demjenigen, welcher den 
Gegenstand infolge der Verfügung 
erlangt hat, die Voraussetzungen des 
§ 351 oder des § 352 eingetreten 
sind. 
Einer Verfügung des Berechtigten 
steht eine Verfügung gleich, die im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder 
der Arrestvollziehung oder durch den 
Konkursverwalter erfolgt. 327. 
Kommt der Berechtigte mit der Rück- 
gewähr des empfangenen Gegen- 
standes oder eines erheblichen Teiles 
des Gegenstandes in Verzug, so kann 
ihm der andere Teil eine angemessene 
Frist mit der Erklärung bestimmen, 
daß er die Annahme nach dem Ab- 
laufe der Frist ablehne. Der Rück- 
tritt von dem V. wird unwirksam, wenn 
nicht die Rückgewähr vor dem Ab- 
laufe der Frist erfolgt. 327. 
Ist für die Ausübung des Rücktritts- 
rechts eine Frist nicht vereinbart, so 
kann dem Berechtigten von dem 
anderen Teile für die Ausübung eine 
angemessene Frist nicht bestimmt 
werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, 
wenn nicht der Rücktritt von dem V. 
vor dem Ablaufe der Frist erklärt 
wird. 327. 
Sind bei einem V. auf der einen 
oder der anderen Seite mehrere be- 
teiligt, so kann das Rücktrittsrecht 
nur von allen und gegen alle aus- 
geübt werden. Erlischt das Rück- 
trittsrecht für einen der Berechtigten, 
so erlischt es auch für die übrigen. 
327. 
Hat sich der eine Teil den Rücktritt 
von dem V. für den Fall vor- 
behalten, daß der andere Teil seine 
Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der 
Rücktritt unwirksam, wenn der andere
	        
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