Vertrag —
§ pfange der Leistung an nach den
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Vorschriften, welche für das Verhält-
nis zwischen dem Eigentümer und
dem Besitzer von dem Eintritte der
Rechtshängigkeit des Eigentumsan-
spruchs an gelten. Das Gleiche gilt
von dem Anspruch auf Herausgabe
oder Vergütung von Nutzungen und
von dem Anspruch auf Ersatz von
Verwendungen. Eine Geldsumme ist
von der Zeit des Empfanges an zu
verzinsen. 327.
Die sich aus dem Rücktritt von
einem V. ergebenden Verpflichtungen
der Parteien sind Zug um Zug zu
erfüllen. Die Vorschriften der 88 320,
322 finden entsprechende Anwendung.
327.
Der Rücktritt von einem V. erfolgt
durch Erklärung gegenüber dem
anderen Teile. 327.
Der Rücktritt von einem V. wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß der
Gegenstand, welchen der Berechtigte
empfangen hat, durch Zufall unter-
gegangen ist. 327.
Der Rücktritt von einem V. ist aus-
geschlossen, wenn der Berechtigte eine
wesentliche Verschlechterung,
Untergang oder die anderweitige Un-
möglichkeit der Herausgabe des em-
pfangenen Gegenstandes verschuldet
hat. Der Untergang eines erheblichen
Teiles steht einer wesentlichen Ver-
schlechterung des Gegenstandes, das
von dem Berechtigten nach § 278 zu
vertretende Verschulden eines anderen
steht dem eigenen Verschulden des
Berechtigten gleich. 327, 353.
Der Rücktritt von einem V. ist aus-
geschlossen, wenn der Berechtigte die
empfangene Sache durch Verarbeitung
oder Umbildung in eine Sache anderer
Art umgestaltet hat. 327, 353.
Hat der Berechtigte den empfangenen
Gegenstand oder einen erheblichen Teil!
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des Gegenstandes veräußert oder mit
dem Rechte eines Dritten belastet, so
ist der Rücktritt vom V. ausgeschlossen,
wenn bei demjenigen, welcher den
Gegenstand infolge der Verfügung
erlangt hat, die Voraussetzungen des
§ 351 oder des § 352 eingetreten
sind.
Einer Verfügung des Berechtigten
steht eine Verfügung gleich, die im
Wege der Zwangsvollstreckung oder
der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt. 327.
Kommt der Berechtigte mit der Rück-
gewähr des empfangenen Gegen-
standes oder eines erheblichen Teiles
des Gegenstandes in Verzug, so kann
ihm der andere Teil eine angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmen,
daß er die Annahme nach dem Ab-
laufe der Frist ablehne. Der Rück-
tritt von dem V. wird unwirksam, wenn
nicht die Rückgewähr vor dem Ab-
laufe der Frist erfolgt. 327.
Ist für die Ausübung des Rücktritts-
rechts eine Frist nicht vereinbart, so
kann dem Berechtigten von dem
anderen Teile für die Ausübung eine
angemessene Frist nicht bestimmt
werden. Das Rücktrittsrecht erlischt,
wenn nicht der Rücktritt von dem V.
vor dem Ablaufe der Frist erklärt
wird. 327.
Sind bei einem V. auf der einen
oder der anderen Seite mehrere be-
teiligt, so kann das Rücktrittsrecht
nur von allen und gegen alle aus-
geübt werden. Erlischt das Rück-
trittsrecht für einen der Berechtigten,
so erlischt es auch für die übrigen.
327.
Hat sich der eine Teil den Rücktritt
von dem V. für den Fall vor-
behalten, daß der andere Teil seine
Verbindlichkeit nicht erfüllt, so ist der
Rücktritt unwirksam, wenn der andere