Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

Der Inhaber der Kommandogewalt. 61 
Vergehen bezweckt: § 47 des Militärstrafgesetzbuches. — Diese un- 
bedingte Gehorsamspflicht gilt gleicherweise für alle Personen des 
Soldatenstandes und erleidet nur bezüglich der Militärbeamten eine 
Modifikation.: Auch sie müssen allen Befehlen ihrer militärischen 
Vorgesetzten? Gehorsam leisten; aber sie sind berechtigt und verpflichtet, 
vor Befolgung der Befehle die Kompetenz des Befehlenden und die 
Rechtmäßigkeit von Form und Inhalt der Befehle zu prüfen und 
bei Unrechtmäßigkeit derselben Gegenvorstellungen zu erheben. Erst 
nach Zurückweisung dieser Vorstellungen müssen sie die Befehle befolgen. 
Das militärische Befehlsrecht und somit auch die Kommando- 
gewalt bedeutet also ein materiell und formell unbeschränktes und 
besonders garantiertes Verfügungsrecht über das Heer. Die Militär- 
personen, als die aus dem Befehlsrecht Verpflichteten, stehen in einem 
besonders verschärften personenrechtlichen Gewaltverhältnis, das ihre 
völlige Unterwerfung unter den Willen der Staatsgewalt zum Inhalt 
hat und das in dieser seiner Art nur einem einzigen Staatsorgan, 
dem Heere, bei seiner einzig gearteten Tätigkeit, als höchstes und letztes 
Machtmittel der Staatsgewalt deren Willen zur Durchsetzung zu 
bringen, eigentümlich ist.“ 
2. Der Inhaber der Kommandogewalt. 
A. Inhaber des militärischen Befehlsrechtes ist jeder militärische 
Vorgesetzte. Er ist berechtigt, allen ihm im Range untergeordneten 
Personen des Soldatenstandes Befehle zu erteilen. Da er aber 
  
1 Vgl. Meyer, V. R. II, 143; Hecker 149. 
2 Die Militärbeamten sind, wie wir oben gesehen, sowohl den besonderen 
Militärverwaltungsbehörden, wie auch den Militärbefehlshabern untergeordnet. Den 
Befehlen ihrer amtlichen Vorgesetzten sind die Militärbeamten aber niemals un- 
bedingten Gehorsam schuldig. Deren Befehle sind keine militärischen Befehle, die 
unbedingten Gehorsam erfordern, kein Ausfluß der Kommandogewalt, sondern stets 
nur der Regierungsgewalt. Für sie gilt im Interesse einer gesetzmäßigen Heeres- 
verwaltung das allgemeine Prüfungs= und das Gehorsamsverweigerungsrecht bei 
Unrechtmäßigkeit des Befehls. 
Das Recht, Gegenvorstellungen zu erheben, wird z. B. praktisch, wenn 
ein Befehl des militärischen Vorgesetzten, der sich auf die Heeresverwaltung und 
nicht auf die Zwecktätigkeit des Heeres bezieht, gegen Verwaltungsnormen verstößt; 
weiter, wenn. eine als Ausfluß der Regierungsgewalt der Gegenzeichnung bedürftige 
Verordnung nicht gegengezeichnet, also ungültig ist. 
4 Vgl. Hänel 274.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.