Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

62 Der Inhaber der Militärgewalt. 
andererseits den Befehlen seines Vorgesetzten Gehorsam schuldet, übt 
er sein Befehlsrecht nur in Ableitung von seinem Vorgesetzten und 
im Namen desselben aus; so der Gruppen führende Gefreite im Namen 
des Zug führenden Leutnants, dieser im Namen des Kompagnieführers 
und so fort. Schließlich geht alles militärische Befehlsrecht auf den 
Inhaber des höchsten militärischen Befehlsrechtes zurück und dies ist 
nach a 63 der deutsche Kaiser. Er ist der höchste Befehlshaber in 
der kunstvoll gegliederten militärischen Hierarchie; der einzige, der 
keinem anderen Befehlshaber nebengeordnet oder untergeordnet ist. 
Sein Armeebefehl löst das Befehlsrecht aller anderen Militärbefehls- 
haber aus, setzt das Heer in Tätigkeit und leitet es bei dieser seiner 
Tätigkeit. Der Kaiser ist also der Inhaber der Kommandogewalt, 
der höchste und absolute Willensträger im Heeresorganismus. Von 
ihm leitet sich jegliches militärische Befehlsrecht ab, in seinem Namen 
wird es ausgeübt.! Eine Ausnahme ist allein für das bayrische 
Kontingent statuiert, bezüglich dessen das kaiserliche Befehlsrecht auf 
den Krieg beschränkt ist. 
Unmittelbar untergeordnet sind dem Kaiser die Armeeinspekteure 
und die Korpskommandeurs; an sie ergehen die kaiserlichen Armee- 
befehle direkt; sie sind dem Kaiser unmittelbar für die Ausführung 
seiner Befehle, für die Ausbildung und den kriegstüchtigen Zustand 
der ihnen unterstellten Truppen und für die kriegerische Leitung der- 
selben verantwortlich. Vom kommandierenden General zweigen sich 
dann in strikter Unterordnung unter denselben alle übrigen Befehls- 
haberstellen innerhalb seines Armeekorps ab. 
Zur unmittelbaren Wahrnehmung der zentralen Befehlsgeschäfte 
steht dem Kaiser das Militärkabinett und der große Generalstab zur 
Seite. Den kommandierenden Generälen ist das Generalkommando 
beigeordnet, das sich aus dem Generalstab mit der Adjutantur, aus 
der Korpsintendantur, dem Korpsauditeur, dem Korpsgeneralarzt, dem 
Militäroberpfarrer und dem Korpsroßarzt zusammensetzt, und das nach 
den Anordnungen des kommandierenden Generals die sämtlichen Korps- 
geschäfte führt. Der Korpskommandeur hat also nicht nur die Hand- 
habung des militärischen Befehls, sondern auch die Leitung der Armee- 
verwaltung für das betreffende Armeekorps; in ersterer Hinsicht ist er 
1 So Hänel 501.
	        
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