Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

64 Der Inhaber der Militärgewalt. 
verträgt weder die mit jedem militärischen Befehlsrecht notwendiger— 
weise verbundene Unterordnung unter den kaiserlichen Armeebefehl, 
noch die aus solchem Befehlsrecht ebenfalls resultierende Verantwort- 
lichkeit für die richtige Ausübung des Befehlsrechtes. Schon Brock- 
haus! hat dies klar und treffend ausgeführt. Führt trotzdem in 
Wirklichkeit ein Landesherr ein militärisches Kommando, so ist dies 
staatsrechtlich als höchst bedenklich anzusehen. Aber nicht nur dies, 
auch politisch gibt es zu ernsten Bedenken Anlaß; die Kollision der 
aus dem Kommando folgenden Pflichten der Unterordnung und der 
Verantwortung mit der verfassungsmäßigen Stellung des Landesherrn 
als unverantwortlicher Souverän kann zu höchst unliebsamen Kon- 
sequenzen führen. 
3. Gegenständliche Abgrenzung der Kommandogewakt von der 
Regierungsgewalt. 
Die von uns vorgenommene Bestimmung des Gegenstandes der 
Kommandogewalts beruht nicht auf einer gesetzlichen Fixierung. Weder 
die Verfassung noch Gesetze enthalten etwas darüber. Die Praxis 
hat allein ein Gewohnheitsrecht ausgebildet. Aber da dieses Gewohn- 
heitsrecht den Gegenstand des Armeebefehls, des höchsten Ausflusses 
der Kommandogewalt, wie wir oben gesehen habens, nicht bestimmt, 
so kaun es auch nicht den Gegenstand der Kommandogewalt bestimmen 
und denselben von dem Gegenstand der Regierungsgewalt abgrenzen. 
Auch in der Literatur ist bisher die Frage nach der gegenständlichen 
Abgrenzung der Kommandogewalt von der Regierungsgewalt nur 
gestreift.“ — Nun kann allerdings der Gegenstand der Kommando- 
gewalt nicht im einzelnen gesetzlich fixriert werden, da die der 
Kommandogewalt unterliegende Heerestätigkeit sich nach den jeweiligen 
Verhältnissen richtet und ganz verschieden ist; wohl aber läßt sich die 
Kommandogewalt betreffs ihres Gegenstandes im allgemeinen um- 
schreiben und gegenüber der Regierungsgewalt abgrenzen, und zwar 
ergibt sich diese Abgrenzung aus dem Wesen der Kommandogewalt. 
Wir haben oben gesehen, daß die Kommandogewalt besonders 
1 Brockhaus 100—102. S. o. S. 509. 2 S. o. S. 33, 34. 
* Vgl. Thudichum 92. Von einigen Schriftstellern wird die Möglichkeit 
prinzipieller Abgrenzung von Regierungs= und Kommandogewalt verneint: Zorn I. 
302; Laband 1V, 35.
	        
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