Full text: Die Teilung der Militärgewalt im Deutschen Bundesstaat.

76 Das Resultat. 
der Einzelstaat die Meldung und Gestellung der Militärpflichtigen 
entgegennimmt und die Aushebung derselben leitet. Die Wehrpflicht 
verpflichtet aber nicht nur jeden Deutschen bei Eintritt in ein be- 
stimmtes Alter zur Meldung und Gestellung, sondern verpflichtet auch 
diejenigen Deutschen, die sich gemeldet und gestellt haben und die als 
wehrfähig befunden und ausgehoben worden sind, zur Leistung mili- 
tärischer Dienste im Heere. Erstere Pflichten faßt man unter dem 
Namen „Militärpflicht“ zusammen; letztere unter dem Namen „Dienst- 
pflicht". Die Wehrpflicht hat also zwei Bestandteile, die Militär- 
pflicht und die Dienstpflicht!t; und darum genügt es zur Entscheidung 
der Frage, wem die Wehrpflicht geleistet wird, nicht, dasjenige Sub- 
jekt allein zu bestimmen, welchem die Militärpflicht geleistet wird; viel- 
mehr muß auch das aus der Dienstpflicht berechtigte Subjekt bestimmt 
werden. Beide Teile der Wehrpflicht sind einer Untersuchung zu unter- 
werfen, was bisher niemals getan worden ist. Es könnte ja sein, daß 
die Militärpflicht und die Dienstpflicht nicht demselben Subjekt geleistet 
wird. Die beiden Pflichten sind inhaltlich grundverschieden; denn die 
Militärpflicht verpflichtet zur Gestellung, die Dienstpflicht zu mili- 
tärischer Dienstleistung; ebenso sind die aus beiden Pflichten Ver- 
pflichteten, die sog. Militär= und die Dienstpflichtigen, nicht immer die- 
selben Personen; denn nicht alle Militärpflichtigen werden dienstpflichtig?, 
nicht alle Dienstpflichtigen sind militärpflichtig gewesens; es könnten 
also wohl auch die aus beiden Pflichten berechtigten Subjekte zwei 
verschiedene Subjekte sein. — Als die aus der Militärpflicht beziehent- 
lich Dienstpflicht berechtigten Subjekte, denen die Militär= bezugsweise 
die Dienstpflicht geleistet wird, sind nun diejenigen anzusehen, denen 
ein selbständiges Befehlsrecht über die Militär= beziehentlich Dienst- 
pflichtigen zusteht. Denn die Rechte aus der Militär= und Dienstpflicht 
sind Hoheitsrechte und für den Sitz von Hoheitsrechten ist stets die 
Innehabung eines selbständigen Befehlsrechtes maßgebend. Die zu 
entscheidenden Fragen lauten also: Wer hat ein höchstes Befehlsrecht 
über die Militärpflichtigen? Wer über die Dienstpflichtigen? 
Bezüglich der Militärpflichtigen haben wir die Frage schon beant- 
wortet. Das Ersatzgeschäft liegt in den Händen der Einzelstaaten.“ 
1 Vgl. Laband IV, 135, 147. 
2 So nicht die vom Militärdienst Ausgeschlossenen oder Ausgemusterten. 
8 Sonicht viele der freiwilligen Dienstpflichtigen: Offiziere usm. S. o. S. 38.
	        
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