76 Das Resultat.
der Einzelstaat die Meldung und Gestellung der Militärpflichtigen
entgegennimmt und die Aushebung derselben leitet. Die Wehrpflicht
verpflichtet aber nicht nur jeden Deutschen bei Eintritt in ein be-
stimmtes Alter zur Meldung und Gestellung, sondern verpflichtet auch
diejenigen Deutschen, die sich gemeldet und gestellt haben und die als
wehrfähig befunden und ausgehoben worden sind, zur Leistung mili-
tärischer Dienste im Heere. Erstere Pflichten faßt man unter dem
Namen „Militärpflicht“ zusammen; letztere unter dem Namen „Dienst-
pflicht". Die Wehrpflicht hat also zwei Bestandteile, die Militär-
pflicht und die Dienstpflicht!t; und darum genügt es zur Entscheidung
der Frage, wem die Wehrpflicht geleistet wird, nicht, dasjenige Sub-
jekt allein zu bestimmen, welchem die Militärpflicht geleistet wird; viel-
mehr muß auch das aus der Dienstpflicht berechtigte Subjekt bestimmt
werden. Beide Teile der Wehrpflicht sind einer Untersuchung zu unter-
werfen, was bisher niemals getan worden ist. Es könnte ja sein, daß
die Militärpflicht und die Dienstpflicht nicht demselben Subjekt geleistet
wird. Die beiden Pflichten sind inhaltlich grundverschieden; denn die
Militärpflicht verpflichtet zur Gestellung, die Dienstpflicht zu mili-
tärischer Dienstleistung; ebenso sind die aus beiden Pflichten Ver-
pflichteten, die sog. Militär= und die Dienstpflichtigen, nicht immer die-
selben Personen; denn nicht alle Militärpflichtigen werden dienstpflichtig?,
nicht alle Dienstpflichtigen sind militärpflichtig gewesens; es könnten
also wohl auch die aus beiden Pflichten berechtigten Subjekte zwei
verschiedene Subjekte sein. — Als die aus der Militärpflicht beziehent-
lich Dienstpflicht berechtigten Subjekte, denen die Militär= bezugsweise
die Dienstpflicht geleistet wird, sind nun diejenigen anzusehen, denen
ein selbständiges Befehlsrecht über die Militär= beziehentlich Dienst-
pflichtigen zusteht. Denn die Rechte aus der Militär= und Dienstpflicht
sind Hoheitsrechte und für den Sitz von Hoheitsrechten ist stets die
Innehabung eines selbständigen Befehlsrechtes maßgebend. Die zu
entscheidenden Fragen lauten also: Wer hat ein höchstes Befehlsrecht
über die Militärpflichtigen? Wer über die Dienstpflichtigen?
Bezüglich der Militärpflichtigen haben wir die Frage schon beant-
wortet. Das Ersatzgeschäft liegt in den Händen der Einzelstaaten.“
1 Vgl. Laband IV, 135, 147.
2 So nicht die vom Militärdienst Ausgeschlossenen oder Ausgemusterten.
8 Sonicht viele der freiwilligen Dienstpflichtigen: Offiziere usm. S. o. S. 38.