Metadata : Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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zuzählen  oder  abzugrenzen.  Gerade  dieser  Unbestimmtheit  verdanken
sie  ihr  langes  Leben.  Eigentliches  Grundgesetz  war  das  tausendjährige
Herkommen.!)  Nur  für  die  Zusammensetzung  des  Rates  waren  die
Bestimmungen  der  Tafel  noch  in  praktischer  Geltung.  Er  bestand
darnach  aus  vier  auf  Lebenszeit  gewählten  Bürgermeistern  und  vierundzwanzig
  Ratsherren  und  war  in  vier  QOuartiere  eingeteilt,  die  bis
in's  neunzehnte  Jahrhundert  hinein  im  Regimente  halbjährlich  abwechselten.
  Vermöge  seines  unbestrittenen  Selbstergänzungsrechtes,
das  erst  durch  das  Wahlstatut  vom  22.  März  1816  im  Sinne  einer
begrenzten  Mitbeteiligung  der  Bürgerschaft  geändert  wurde,)  hatte
er  die  Stellung  einer  unabhängigen  Obrigkeit.

Unbeschränkte  Souveränität  im  Innern  freilich  besaß  der  Rat
nie;  wohl  versuchte  er  selbst  zu  Zeiten  die  in  den  Grundgesetzen
bestätigte  Vollmächtigkeit  im  Sinne  eines  absoluten  Regiments  auszulegen,5)
  doch  wußte  die  Bürgerschaft  ihr  Recht,  bei  den  wichtigsten
Angelegenheiten  mitzuwirken,  stets  zu  wahren.  Die  zum  Erscheinen
auf  den  Konventen  berechtigte  Bürgerschaft  war  freilich  weder  die
Bürgergemeinde  noch  eine  Volksvertretung.  Nur  die  Bürger  der
Altstadt  waren  politisch  berechtigt.  Unter  ihnen  galten  als  konventsfähigt)
  die  Mitglieder  des  Kollegiums  der  Elterleute,  Gelehrte  weltlichen
  Standes,  die  Diakonen  und  Bauherren  der  Kirchen  und  andere
durch  den  Besitz  des  großen  Bürgerrechts  oder  ein  größeres  Vermögen
qualifizierte  Bürger.  Feste  Grundsätze  fehlten  auch  hier;  der  Senat
führte  eine  Liste  der  konventsberechtigten  Bürger;  wer  einmal  von
ihm  geladen  war,  konnte  regelmäßig  erscheinen.  Bis  zu  Anfang  des
19.  Jahrhunderts  trat  die  Bürgerschaft  nach  den  Kirchspielen  getrennt
zusammen.

1)  Verf.  Verh.  1818  S.  202  über  die  Bedeutung  von  Tafel  und  Eintracht:
„Sie  gehören  im  strengsten  Sinne  des  Worts  ihrer  Zeit  an  und  haben  für
den  bei  weitem  größten  Teil  der  Bürger  durchaus  keine  Bedenutung  mehr.“

2)  cf.  unten  §8  11.

8)  aof.  Die  von  den  Elterleuten  angefochtenen  Erklärungen  des  Rats  bei
Dünzelmann,  die  Bremer  Kaufmannsgilde  und  ihre  Elterleute,  im  Brem.
Jahrb.  Bd.  XVII  S.  98,  108:  „eo  quod  cives  non  aliter  senatui  parere
teneantur  quam  subditi  suo  principi.“

")  In  dem  Verfassungsentwurf  von  1814  Art.  107,  108  waren  die
Kategorien  der  konventsberechtigten  Bürger  aufgezählt.  Seitdem  hielt  man  sich
an  diese;  doch  wurde  nur  eine  Auswahl  aus  ihnen  geladen.