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suchung doch nur insoweit nöthig, als der Nachweis ihrer Eigen-
schaft als eines Rechtsaktes, rechtschaffenden Aktes einer
Staatsbehörde zu erbringen ist.
Als Bestandtheile des Verkoppelungsrezesses sind dabei
streng die Grundlage — im Wesentlichen die in Anm. 8
bereits bezeichneten freiwilligen Erklärungen der Betheilig-
ten und die sie ersetzenden Beschlüsse der Behörde —
und die Rezessbestätigung durch diese selbst als Abschluss
und Sanktionirung ihres Ergebnisses zu unterscheiden.
Es wird sich für Erstere dabei herausstellen, dass die
Lehre, sie bildeten Bestandtheile eines später durch die Behörde
in ihrer „Bestätigung“ gewissermaassen nur entgegengenommenen
Vertrages ebenso irrig ist, wie die ja schon fast aufgegebene
Theorie, Angebot und Zuschlag in der Zwangsversteigerung
seien Bestandtheile eines Kaufvertrages!!; oder der Zwangs-
vergleich enthalte vergleichsähnliche Erklärungen der Konkurs-
gläubiger. Für Letztere, die „Bestätigung“, dass darin mehr
liege, als eine obrigkeitliche Genehmigung oder Beurkundung,
nämlich ein selbständiger rechtsschaffender Akt.
Die dem Verkoppelungsverfahren wesentlichsten Erklärungen
der Betheiligten — die Anträge auf Eröffnung des Ver-
fahrens, die desshalb auch von einem bestimmten Augenblicke
an nicht mehr zurückgenommen werden können !?, und die mit
der Unterschrift des Rezesses abgegebenen Erklärungen über
die von der Behörde ausgearbeitete Vertheilung und Neu-
regulirung — sind als einseitige Erklärungen öffentlich-
rechtlicher Art in Anm. 8 bereits bezeichnet. Sie richten
sich nicht an die anderen Betheiligten, schaffen nicht unter
die Anmerkungen verwiesen — auch auf die Gefahr hin, dass diese dadurch
zum Theil sehr langathmig werden.
11 SToBBE 8. a. O. Bd. I $ 92; Kreca-FiscHer, Erläuterungen zur preussi-
schen Zwangsversteigerungsordnung von 1883, 8.111 (der 1. Aufl.).
12 Ztschr. f. Landeskulturgesetzgebung Bd. XXX 8.96, Bd. XXVII
S. 218,