Anhang.
Gesetz über den Belagerungszustand. Vom 4. Juni 1851.
(Dreuß. GS. 1851, S. 451.)
l 1.
Sür den Jall eines Krieges ist in den von dem Leinde bedrohten
oder teilweise schon besetzten Drovinzen jeder Lestungskommandant
befugt, die ihm anvertraute Lestung mit ihrem Rauonbezirke,
der kommandierende General aber den Bezirk des Krmeekorps
oder einzelne Teile desselben zum zweck der erteidigung in
Belagerungszustand zu erklären.
82.
uch für den Lall eines Kufruhrs kann bei dringender Gefahr
für die öffentliche Sicherheit der Belagerungszustand sowchl in
Kriegs= als in FSriedenszeiten erklärt werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom
Staatsministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich
der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch dasselbe in
dringenden Sällen rücksichtlich einzelner Orte und Oistrikte
durch den obersten Militärbefehlshaber in denselben auf den Kn-
trag des Derwaltungschefs des Regierungsbezirkes, wenn aber
Gefahr im Derzuge ist, auch ohne diesen AKntrag erfolgen.
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Belagerungs-
zustandes von dem Lestungskommandanten aus.
l 5.
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommel-
schlag oder Trompetenschall zu verkünden und außerdem durch
Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffent-