Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Anhang. 
Gesetz über den Belagerungszustand. Vom 4. Juni 1851. 
(Dreuß. GS. 1851, S. 451.) 
l 1. 
Sür den Jall eines Krieges ist in den von dem Leinde bedrohten 
oder teilweise schon besetzten Drovinzen jeder Lestungskommandant 
befugt, die ihm anvertraute Lestung mit ihrem Rauonbezirke, 
der kommandierende General aber den Bezirk des Krmeekorps 
oder einzelne Teile desselben zum zweck der erteidigung in 
Belagerungszustand zu erklären. 
82. 
uch für den Lall eines Kufruhrs kann bei dringender Gefahr 
für die öffentliche Sicherheit der Belagerungszustand sowchl in 
Kriegs= als in FSriedenszeiten erklärt werden. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom 
Staatsministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich 
der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch dasselbe in 
dringenden Sällen rücksichtlich einzelner Orte und Oistrikte 
durch den obersten Militärbefehlshaber in denselben auf den Kn- 
trag des Derwaltungschefs des Regierungsbezirkes, wenn aber 
Gefahr im Derzuge ist, auch ohne diesen AKntrag erfolgen. 
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Belagerungs- 
zustandes von dem Lestungskommandanten aus. 
l 5. 
Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommel- 
schlag oder Trompetenschall zu verkünden und außerdem durch 
Mitteilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffent-
	        
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