Anhang. 111
lichen Plätzen und durch öffentliche Blätter zur allgemeinen
enntnis zu bringen. — Die Aufhebung des Belagerungszustandes
wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch die
öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
84.
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungs-
zustandes gebt die vollziehende Gewalt an die Militärbefehls-
haber über. Die Jivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben
den Knordnungen und Kufträgen der Militärbefehlshaber Solge
zu leisten.
Lür ihre Knordnungen sind die betreffenden Militärbefehlshaber
persönlich verantwortlich.
85.
Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich
erachtet, die Hrtikel 5, 6, 7, 27, 28, 20, 30 und 36 der Derfassungs-
urkunde oder einzelne derselben zeit= oder distriktweise außer
Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich
in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungs-
zustandes aufgenommen, oder in einer besonderen unter der
nämlichen Lorm (5 3) bekanntzumachenden Derorönung verkündet
werden.
Die Suspension der erwähnten Krtikel oder eines der-
selben ist nur für den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand
erklärt ist, und nur für die Dauer des Belagerungszustandes.
86.
Die Militärpersonen stehen während des Belagerungszustandes
unter den Gesetzen, welche füc den Kriegszustand erteilt sind. —
Auch finden auf dieselben die 88 8 und 9 dieser Verordnung EAn-
wendung.