Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

Anhang. 111 
lichen Plätzen und durch öffentliche Blätter zur allgemeinen 
enntnis zu bringen. — Die Aufhebung des Belagerungszustandes 
wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch die 
öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
84. 
Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungs- 
zustandes gebt die vollziehende Gewalt an die Militärbefehls- 
haber über. Die Jivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben 
den Knordnungen und Kufträgen der Militärbefehlshaber Solge 
zu leisten. 
Lür ihre Knordnungen sind die betreffenden Militärbefehlshaber 
persönlich verantwortlich. 
85. 
Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich 
erachtet, die Hrtikel 5, 6, 7, 27, 28, 20, 30 und 36 der Derfassungs- 
urkunde oder einzelne derselben zeit= oder distriktweise außer 
Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich 
in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungs- 
zustandes aufgenommen, oder in einer besonderen unter der 
nämlichen Lorm (5 3) bekanntzumachenden Derorönung verkündet 
werden. 
Die Suspension der erwähnten Krtikel oder eines der- 
selben ist nur für den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand 
erklärt ist, und nur für die Dauer des Belagerungszustandes. 
86. 
Die Militärpersonen stehen während des Belagerungszustandes 
unter den Gesetzen, welche füc den Kriegszustand erteilt sind. — 
Auch finden auf dieselben die 88 8 und 9 dieser Verordnung EAn- 
wendung.
	        
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