Full text: Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

112 Anhang. 
87. 
In den in Belagerungszustand erklärten Orten oder Distrikten 
hat der Befehlshaber der Besatzung (in den Lestungen der Kom- 
mandant) die höhere Militärgerichtsbarkeit über sämtliche zur 
Besatzung gehörenden Militärpersonen. 
Kuch steht ihm das Recht zu, die wider diese Hersonen er- 
gebenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Zusge- 
nommen hiervon sind nur in Sriedenszeiten die Todesurteile; 
diese unterliegen der Bestätigung des kommandierenden Generals 
der Drovinz. 
binsichtlich der Kusübung der niederen Gerichtsbarkeit ver- 
bleibt es bei den Dorschriften des Militärstrafgesetzbuchs. 
88. 
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder 
Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Der- 
ursachung einer Überschwemmung, oder des Angriffs oder des 
Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder bgeordnete 
der ivil= oder Militärbehörde, in offener Gewalt und mit 
Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen, sich schuldig macht, 
wird mit dem Lode bestraft. Sind mildernde Umstände vor- 
handen, so kann statt der Todesstrafe auf zehn= bis zwanzigjährige 
Zuchthausstrafe erkannt werden. 
89. 
Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte 
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder an— 
geblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche 
Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, 
die Sivil= oder Militärbehörden hinsichtlich ihrer Maßregeln 
irrezuführen, oder
	        
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