Anhang. 113
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während
desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit erlassendes Derbot übertritt oder zu solcher
üÜbertretung auffordert oder anreizt, oder
c) zu dem Derbrechen des Kufruhrs, der tätlichen Wider-
sätzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen oder zu anderen
§ 8 vorgesehenen Derbrechen, wenn auch ohne Erfolg,
auffordert oder anreizt, oder
d) Personen des Soldatenstandes zu Derbrechen gegen die
Subordination oder Dergehungen gegen die militärische
Sucht und Ordnung zu verleiten sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden.
Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851. Dom I1. De-
zember 1015. (BRhl. 1915, S. 813.)
81.
Bei Zuwiderhandlungen gegen 8 9b des preußzischen Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gs. 1851
S. 451) kann, wenn der Kriegszustand vom Kaiser erklärt ist
(Art. 68 der Reichsverfessung), bei Dorliegen mildernder Umstände
auf haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 Mark erkannt werden.
82.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
8 10.
Wird unter Suspension des Art. 7 der Derfassungsurkunde zur
Anordnung von Kriegsgerichten geschritten, so gehört vor die-
münster, Derordnungsrecht der komm. Generale. 8