8 29. Dänische Kriege. Die Reedereischäden. 151
„da der Krieg im Namen des ganzen deutschen Volkes geführt wird, nicht
einzelnen Teilen desselben, sondern ganz Deutschland die Verpflichtung obliegt,
diesen Schaden mit gemeinsamen Schultern zu tragen“.
Die rückhaltlose Durchführung dieses Grundsatzes ist erst der
Gesetzgebung im Weltkriege von 1914 vorbehalten geblieben.
B. Von den deutschen Bundesstaaten
waren in erster Linie preußische Schiffe von den dänischen
Maßnahmen betroffen worden. Von den 1848 aufgebrachten 96 Schiffen
waren 55 preußische. Preußen betrieb daher den Ersatz. Art. V
es von „Preußen mit Dänemark geschlossenen Waffenstillstandes zu
Malmö vom 26. August 1848 bestimmte:
Alle Schiffe, welche seit dem Beginn des Krieges aufgebracht oder mit Beschlag
belegt sind, sollen binnen 12 Tagen nach der Unterzeichnung dieser Konvention
oder früher, wenn dies möglich ist, mit ihren Ladungen freigelassen werden.
Preußen — sowohl in seinem eigenen Namen als im Namen des Deutschen
Bundes — willigt darein, daß Dänemark für die Requisitionen in natura, die in
Jütland für Rechnung der preußischen und Bundestruppen erhoben sind, entschädigt
werde, and Dänemark verpflichtet sich seinerseits, den Wert der Schiffe und
Ladungen zu ersetzen, welche etwa verkauft sind und nicht in natura zurückgegeben
werden können. x
Dieser Waffenstillstand wurde am 23. Februar 1849 von Dänemark
gekündigt; infolge einer irrtümlichen Bekanntmachung des
preußischen Gesandten in London, daß der Waffenstillstand verlängert
sei, liefen aber deutsche Schiffe auch später noch aus und 2%
-wurden von den Dänen aufgebracht. Bei den folgenden Verhandlungen
zwischen Preußen und Dänemark über die Ausführung des
Art. V des Malmöer Vertrages liquidierte Dänemark für seine Lieferungsforderungen
gegen die deutsche Besetzungsarmee in Jütland
“mehr als 300000 Reichsbanktaler. Preußen rechnete hiergegen auf:
_ einmal mit den Kosten (Hafen-, Bewachungsgebühren usw.), die
Dänemark bei Herausgabe der 1848 gekaperten Schiffe von deren
Eigentümern erfordert hatte, was nach Preußens Behauptung dem
Art widersprach; und ferner mit dem Unterschied zwischen
dem von Dänemark nur erstatteten Versteigerungserlös und dem
Werte verkaufter Schiffsladungen, weil nach Art. V der Wert und
nicht der Erlös in Anrechnung zu bringen sei. Die 1849 gekaperten
Schiffe waren kostenlos herausgegeben worden. Schließlich ermäßigte
Dänemark seine Forderung auf 220.000 Reichsbanktaler gleich 165000
Rtl., wogegen Preußen für sich und die übrigen Bundesstaaten auf
die Gegenansprüche verzichtete.?)
s) Nach einem in den Akten des Bremer Stadtarchivs (G. 9 Krieg mit
Dänemark 1848/49 Entschädigungsforderungen für von den Dänen aufgebrachte
bremische Schiffe) befindlichen Schreiben der preußischen Gesandtschaft in Hamburg
vom 6. Oktober 1849 beabsichtigte Preußen seinen Untertanen, die für die
Freigabe der 1848 gekapert gewesenen Schiffe an Dänemark Kosten gezahlt
hatten, sowie den Untertanen, die durch den Verkauf ihrer Ladungen geschädigt
waren, aus eigenen Mitteln Ersatz zu leisten. Bremen verlangte aber, daB die
bei den Verhandlungen mit Dänemark ersparten etwa 100000 Rtl. unter alle
Uferstaaten verteilt würden. Es sei nach den Bremer Verhältnissen (vgl. oben
S. 147) nicht wohl angängig, die Bremer Geschädigten aus Staatsmitteln zu entschädigen.
Der Ausgan dieses Streites war nicht festzustellen. Im Berliner
Frieden vom 2. Juli 35 ist die Entschädigungsfrage nicht mehr berührt worden,