Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundfünfzigster Jahrgang. 1890. (51)

50  1890.

oder  Schulklasse  ist  nur  nach  grũndlicher  Reinigung  und  Desinfeklion  ded  Schul'
lokals  zulässig  und  darf  nur  erfolgen  auf  Grund  einer  von  dem  Landrathsamte  näch
Anhörung  des  beamteten  Arztes  getroffenen  Anordnung.

8.  8.
ee  nach  §  1  und  3  zur  Anzeige  verpflichteten  Familienhäupter,  Wirthe  und
onusrdeenmh  dn  sind  gehalten,  während  des  Bestehens  der  dort  genannten
Krankheiten,  sowie  nach  deren  Beendigung  sobald  wie  möglich  eine  vollständige
Reinigung  und  Deinfizirung  nach  Maßgabe  der  unten  folgenden  Anweisung  zu  bewirken
  und  zwar  auf  ihre  Kosten.

S.  9.

Personen,  welche  an  einer  der  im  §  1  genannten  Krankheiten  leiden,  dürfen
ohne  besondere  polizeiliche  Erlaubniß  sich  nicht  aus  einer  Ortschaft  in  die  andere
begeben  oder  dahin  transportirt  werden,  soweit  es  sich  nicht  um  direkte  Ueberweisung  derarliger
  erkrankter  obdachloser  Personen  in  die  zunächst  gelegene  Krankenanstalt  handelt.

8  10.

Bei  Cholera  und  Blattern  sollen  die  Erkrankten  womöglich  in  Krankenhäuser
gebracht  werden,  wenn  solche  für  diese  Krankheiten  vorhanden  sind.  Doch  soll  dabei
ein  Zwang  nicht  stattfinden.  Die  Häuser,  in  welchen  sich  Cholera=  oder  Blatternkranke
befinden,  sind  durch  deutlich  wahrnehmbare  Tafeln  zu  bezeichnen.

811.

Die  Leichen  der  Personen,  welche  an  den  im  §  1  bezeichneten  Krankheiten
Oestorben  sind,  dürfen  nicht  ausgestellt  und  deren  Särge  bei  den  Begräbnissen  nicht
geöffnet  werden.  Zusammenkünfte  des  Leichengesolges  in  den  Sterbehäusern  sind
zu  vermeiden  und  Schulkinder  sind  von  dem  Leichengefolge  ausgeschlossen.  An
Cholera  und  Blattern  Gestorbene  sind  ohne  Leichengefolge  zu  bestatten.  Auch  dürsen
  die  Leichen  derselben  ohne  besondere  polizeiliche  Erlaubniß  an  einer  anderen
Stelle  als  dem  Begräbnißplatze  des  Sterbeortes  nicht  beerdigt  werden  (5  5  der
Verordnung  vom  23.  Dezember  1859  —.  Ges.-  Samml.,  S.  167  —.

*  12.
Beim  Ausbruch  epidemischer  Krankheiten  sind  die  usemssenh  zuzisehenihen
  (Verordnung  vom  25.  Juli  1884  —  Ges.  Samml.  S
Die  Ortspolizeibehörden  haben  mit  Hülfe  der  Sanimtskonmissionen  4%  nach
Anleitung  des  beamteten  Arztes  unverzüglich  alle  erforderlichen  Vorkehrungs,  und  Vor-