Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Willenserklärung

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der  Nichtigkeit  oder  der  Anfechtbarkeit
kannte  oder  infolge  von  Fahrlässigkeit
nicht  kannte  (kennen  mußte).

Wer  zur  Abgabe  einer  W.  durch  arglistige
  Täuschung  oder  widerrechtlich
durch  Drohung  bestimmt  worden  ist,
kann  die  Erklärung  anfechten.

Hat  ein  Dritter  die  Täuschung  verübt,
  so  ist  eine  Erklärung,  die  einem
anderen  gegenüber  abzugeben  war,
nur  dann  anfechtbar,  wenn  dieser  die
Täuschung  kannte  oder  kennen  mußte.
Soweit  ein  anderer  als  derjenige,
welchem  gegenüber  die  Erklärung  abzugeben
  war,  aus  der  Erklärung
unmittelbar  ein  Recht  erworben  hat,
ist  die  Erklärung  ihm  gegenüber  anfechtbar,
  wenn  er  die  Täuschung
kannte  oder  kennen  mußte.  124,  143.
Die  Anfechtung  einer  nach  §  123
anfechtbaren  W.  kann  nur  binnen
Jahresfrist  erfolgen.

Die  Frist  beginnt  im  Falle  der  arglistigen
  Täuschung  mit  dem  Zeitpunkt,
in  welchem  der  Anfechtungsberechtigte
die  Täuschung  entdeckt,  im  Falle  der
Drohung  mit  dem  Zeitpunkt,  in
welchem  die  Zwangslage  aufhört.
Auf  den  Lauf  der  Frist  finden  die
für  die  Verjährung  geltenden  Vorschriften
  des  §  203  Abs.  2  und  der
§§  206,  207  entsprechende  Anwendung.

Die  Anfechtung  ist  ausgeschlossen,
wenn  seit  der  Abgabe  der  W.  dreißig
Jahre  verstrichen  sind.

Ein  Rechtsgeschäft,  welches  der  durch
G.  vorgeschriebenen  Form  ermangelt,
ist  nichtig.  Der  Mangel  der  durch
Rechtsgeschäft  bestimmten  Form  hat
im  Zweifel  gleichfalls  Nichtigkeit  zur
Folge.

Ist  durch  G.  für  ein  Rechtsgeschäft
schriftliche  Form  vorgeschrieben,  so
muß  die  Urkunde  von  dem  Aussteller
eigenhändig  durch  Namensunterschrift
oder  mittelst  gerichtlich  oder  notariell

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beglaubigten  unterzeichnet
  werden.

Bei  einem  Vertrage  muß  die  Unterzeichnung
  der  Parteien  auf  derselben
Urkunde  erfolgen.  Werden  über
den  Vertrag  mehrere  gleichlautende
Urkunden  aufgenommen,  so  genügt  es,
wenn  jede  Partei  die  für  die  andere
Parteibestimmte  Urkunde  unterzeichnet.

Die  schriftliche  Form  wird  durch
die  gerichtliche  oder  notarielle  Beurkundung
  ersetzt.  127,  129.

Die  Vorschriften  des  §  126  gelten
im  Zweifel  auch  für  die  durch  Rechtsgeschäft
  bestimmte  schriftliche  Form.
Zur  Wahrung  der  Form  genügt
jedoch,  soweit  nicht  ein  anderer  Wille
anzunehmen  ist,  telegraphische  übermittelung
  und  bei  einem  Vertrage
Briefwechsel;  wird  eine  solche  Form
gewählt,  so  kann  nachträglich  eine
dem  §  126  entsprechende  Beurkundung
verlangt  werden.

Ist  durch  G.  gerichtliche  oder  notarielle
  Beurkundung  eines  Vertrags
vorgeschrieben,  so  genügt  es,  wenn
zunächst  der  Antrag  und  sodann  die
Annahme  des  Antrags  von  einem
Gericht  oder  einem  Notar  beurkundet
wird.

Ist  durch  G.  für  eine  Erklärung
öffentliche  Beglaubigung  vorgeschrieben,
so  muß  die  Erklärung  schriftlich  abgefaßt
  und  die  Unterschrift  des  Erklärenden
  von  der  zuständigen  Behörde
  oder  einem  zuständigen  Beamten
  oder  Notar  beglaubigt  werden.
Wird  die  Erklärung  von  dem  Aussteller
  mittelst  Handzeichens  unterzeichnet,
  so  ist  die  im  §  126  Abs.  1
vorgeschriebene  Beglaubigung  des
Handzeichens  erforderlich  und  genügend.


Die  öffentliche  Beglaubigung  wird
durch  die  gerichtliche  oder  notarielle
Beurkundung  der  Erklärung  ersetzt.

Handzeichens