Willenserklärung
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der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit
kannte oder infolge von Fahrlässigkeit
nicht kannte (kennen mußte).
Wer zur Abgabe einer W. durch arglistige
Täuschung oder widerrechtlich
durch Drohung bestimmt worden ist,
kann die Erklärung anfechten.
Hat ein Dritter die Täuschung verübt,
so ist eine Erklärung, die einem
anderen gegenüber abzugeben war,
nur dann anfechtbar, wenn dieser die
Täuschung kannte oder kennen mußte.
Soweit ein anderer als derjenige,
welchem gegenüber die Erklärung abzugeben
war, aus der Erklärung
unmittelbar ein Recht erworben hat,
ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar,
wenn er die Täuschung
kannte oder kennen mußte. 124, 143.
Die Anfechtung einer nach § 123
anfechtbaren W. kann nur binnen
Jahresfrist erfolgen.
Die Frist beginnt im Falle der arglistigen
Täuschung mit dem Zeitpunkt,
in welchem der Anfechtungsberechtigte
die Täuschung entdeckt, im Falle der
Drohung mit dem Zeitpunkt, in
welchem die Zwangslage aufhört.
Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vorschriften
des § 203 Abs. 2 und der
§§ 206, 207 entsprechende Anwendung.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen,
wenn seit der Abgabe der W. dreißig
Jahre verstrichen sind.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch
G. vorgeschriebenen Form ermangelt,
ist nichtig. Der Mangel der durch
Rechtsgeschäft bestimmten Form hat
im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur
Folge.
Ist durch G. für ein Rechtsgeschäft
schriftliche Form vorgeschrieben, so
muß die Urkunde von dem Aussteller
eigenhändig durch Namensunterschrift
oder mittelst gerichtlich oder notariell
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beglaubigten unterzeichnet
werden.
Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung
der Parteien auf derselben
Urkunde erfolgen. Werden über
den Vertrag mehrere gleichlautende
Urkunden aufgenommen, so genügt es,
wenn jede Partei die für die andere
Parteibestimmte Urkunde unterzeichnet.
Die schriftliche Form wird durch
die gerichtliche oder notarielle Beurkundung
ersetzt. 127, 129.
Die Vorschriften des § 126 gelten
im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft
bestimmte schriftliche Form.
Zur Wahrung der Form genügt
jedoch, soweit nicht ein anderer Wille
anzunehmen ist, telegraphische übermittelung
und bei einem Vertrage
Briefwechsel; wird eine solche Form
gewählt, so kann nachträglich eine
dem § 126 entsprechende Beurkundung
verlangt werden.
Ist durch G. gerichtliche oder notarielle
Beurkundung eines Vertrags
vorgeschrieben, so genügt es, wenn
zunächst der Antrag und sodann die
Annahme des Antrags von einem
Gericht oder einem Notar beurkundet
wird.
Ist durch G. für eine Erklärung
öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben,
so muß die Erklärung schriftlich abgefaßt
und die Unterschrift des Erklärenden
von der zuständigen Behörde
oder einem zuständigen Beamten
oder Notar beglaubigt werden.
Wird die Erklärung von dem Aussteller
mittelst Handzeichens unterzeichnet,
so ist die im § 126 Abs. 1
vorgeschriebene Beglaubigung des
Handzeichens erforderlich und genügend.
Die öffentliche Beglaubigung wird
durch die gerichtliche oder notarielle
Beurkundung der Erklärung ersetzt.
Handzeichens