Full text : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

164        VII.  Die  Verwaltung  des  Preußischen  Staates.

       Unter  dem  Finanzministerium  stehen  noch  einige  Behörden
in  Berlin,  deren  hauptsächlichste  kurz  erwähnt  seien:

       1.  Die  Generallotteriedirektion.  In  Preußen  ist
die  seit  1810  bestehende  Klassenlotterie  Staatsmonopol,
daher  ist  sowohl  das  Spielen  in  außerpreußischen  Lotterien
als  der  Vertrieb  auswärtiger  Lose  und  das  Veranstalten
öffentlicher  Ausspielungen  ohne  Staatsgenehmigung  mit  Strafe
bedroht.  Es  finden  jährlich  zweimal  fünf  Klassenziehungen
statt;  von  den  Gewinnen  behält  der  Staat  15½  %  für  sich
und  die  Einnehmer  (Kollekteure).  Um  dem  stetig  zunehmenden
Spielen  in  außerpreußischen  Landeslotterien  entgegenzutreten,
ist  seit  1906  eine  Lotteriegemeinschaft  mit  den  meisten  deutschen
Bundesstaaten  durchgeführt  worden.  Diese  hoben  ihre  eigenen
Staatslotterien,  soweitsolche  bestanden,  auf  und  überließen  Preußen
gegen  eine  Jahresrente  den  ausschließlichen  Lotterievertrieb  in
ihren  Gebieten.  Nur  Sachsen  und  Hamburg  sind  mit  eigenen
Landeslotterien  außerhalb  des  preußisch-süddeutschen  Lotteriegebietes
  verblieben.  Die  Lotterie  erbringt  1917  12,6  Mill.  M
Reingewinn  neben  29,3  Mill. M  an  die  Reichskasse  abzuführender
Reichsstempelabgabe  (s.  S.  73)  und  7,0  Mill.  M Renten  an  die
beteiligten  Staaten.

                2.  Die  Allgemeine  Witwenverpflegungsanstalt,
durch  Friedrich  den  Großen  1772  ins  Leben  gerufen;  bei  ihr
mußte  früher  jeder  Staatsbeamte  das  Leben  seiner  Ehefrau  versichern;
  seitdem  jedoch  das  sog.  Reliktengesetz  vom  20.  Mai  1882
den  unmittelbaren  Staatsbeamten  einen  gesetzlichen  Anspruch  auf
Witwen=  und  Waisengeld  (seit  1888  ohne  Entrichtung  von
Beiträgen)  gewährt,  ist  ein  fernerer  Beitritt  entfallen.

            3.  Die  „Preußische  Staatsbank  (Königl.  Seehandlung)“
ist  gleichfalls  eine  Schöpfung  Friedrichs  des  Großen  aus  dem
Jahre  1772.  Ursprünglich  als  Gesellschaft  („Seehandlungssozietät")
  errichtet,  ist  sie  später  als  selbständiges  Geld=  und
Handelsinstitut  eine  reine  Staatsanstalt  geworden.  1904  wurde